Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/099: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 18. März 2013, 05:35 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 15.
Darmstadt, den 28. Juli 1884.


Inhalt: Gesetz, die gleichmäßige Besteuerung der Gewerbe betreffend.



Gesetz,
die gleichmäßige Besteuerung der Gewerbe betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Nachdem eine Revision der Gewerbsteuergesetzgebung für zweckmäßig erachtet worden ist, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Artikel 1.

      Jeder, der im Großherzogthum ein Gewerbe betreibt, muß mit einem Patent versehen sein, worin die Art des zu betreibenden Gewerbes genau bezeichnet ist, und unterliegt der Gewerbsteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Artikel 2.

      Der Bestimmung im Art. 1 sind nicht unterworfen:       

1) die öffentlichen Beamten und besoldeten Angestellten;
2) die Grundeigenthümer und Pächter landwirthschaftlicher Grundstücke, in so fern sie einzeln oder gemeinschaftlich keinen andern Handel als den mit den Erzeugnissen ihrer eigenen Landwirthschaft betreiben;