Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/097: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 14.'''</center>
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<center>{{Sperrschrift | Artikel }} 31.</center>
{{NE}}Die Verfolgung der in diesem Titel mit Strafe bedrohten Verfehlungen verjährt in einem Jahre, die Strafvollstreckung in zwei Jahren. Eine Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen findet  nicht statt.
<br /><br />
<center>'''V. Besondere Bestimmungen.'''<br />{{Sperrschrift | Artikel }} 32.</center>
{{NE}}Die bei dem Einschätzungsgeschäft betheiligten Vorsitzenden der Commissionen und sonstigen Beamten sind kraft des von ihnen geleisteten Diensteides zur Geheimhaltung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, welche bei diesem Geschäft zu ihrer Kenntniß gelangen, sowie des Inhalts der Commissionsverhandlungen, verpflichtet. Die Mitglieder der Commissionen haben diese Geheimhaltung sowie die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten dem Vorsitzenden mittelst Handschlages an Eidesstatt zu geloben.<br />
{{NE}}Uebertretungen werden bei den Beamten im Disciplinarweg bestraft, bei den übrigen Commissionsmitgliedern aber mit einer gerichtlich zu erkennenden Strafe bis zu 300 Mark und dem Verlust der Eigenschaft als Commissionsmitglied geahndet.<br />
{{NE}}Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt.<br />
{{NE}}Die Strafverfolgung verjährt in einem Jahr, die Strafvollstreckung in zwei Jahren.
<center>{{Sperrschrift | Artikel }} 33.</center>
{{NE}}Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Großherzogthum steht Unserem Ministerium der Finanzen zu, welches auch über die gegen das Verfahren der Landescommission und des Vorsitzenden derselben angebrachten Beschwerden zu entscheiden hat.
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<center>'''Schlußbestimmung.'''<br />{{Sperrschrift | Artikel }} 34.</center>
{{NE}}Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.<br />
{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.<br />
{{NE}}{{Sperrschrift | Fischbach,}} den 8. Juli 1884.
<center>{{Sperrschrift | '''LUDWIG.'''}}</center>
(L.S.)
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Aktuelle Version vom 18. März 2013, 05:33 Uhr

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Nr. 14.



Artikel 31.

      Die Verfolgung der in diesem Titel mit Strafe bedrohten Verfehlungen verjährt in einem Jahre, die Strafvollstreckung in zwei Jahren. Eine Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen findet nicht statt.

V. Besondere Bestimmungen.
Artikel 32.

      Die bei dem Einschätzungsgeschäft betheiligten Vorsitzenden der Commissionen und sonstigen Beamten sind kraft des von ihnen geleisteten Diensteides zur Geheimhaltung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, welche bei diesem Geschäft zu ihrer Kenntniß gelangen, sowie des Inhalts der Commissionsverhandlungen, verpflichtet. Die Mitglieder der Commissionen haben diese Geheimhaltung sowie die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten dem Vorsitzenden mittelst Handschlages an Eidesstatt zu geloben.
      Uebertretungen werden bei den Beamten im Disciplinarweg bestraft, bei den übrigen Commissionsmitgliedern aber mit einer gerichtlich zu erkennenden Strafe bis zu 300 Mark und dem Verlust der Eigenschaft als Commissionsmitglied geahndet.
      Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt.
      Die Strafverfolgung verjährt in einem Jahr, die Strafvollstreckung in zwei Jahren.

Artikel 33.

      Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Großherzogthum steht Unserem Ministerium der Finanzen zu, welches auch über die gegen das Verfahren der Landescommission und des Vorsitzenden derselben angebrachten Beschwerden zu entscheiden hat.

Schlußbestimmung.
Artikel 34.

      Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
       Fischbach, den 8. Juli 1884.

LUDWIG.

(L.S.)

Schleiermacher.