Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/055: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 11.'''</center>
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<center>{{Sperrschrift | Artikel 9.}}</center>
{{NE}}Bei der zwangsweisen Abtretung des für die Ausführung einer Nebenbahn erforderlichen Grundeigenthums gelten die jeweilig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
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{{NE}}Bei der Verleihung Unserer Landesherrlichen Concession zur Anlage und zum Betrieb einer Nebenbahn werden Unserer Regierung vorbehalten:
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|valign="top"|1)|| die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und Haltestellen, die Feststellung der Projecte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Feststellung der Projecte für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl vor und nach Inbetriebnahme der Bahn;
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besonderer Vorschriften für den Bau und Betrieb der Bahn, wozu auch Anordnungen wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter und wegen Fürsorge in Krankheits- und Unglücksfällen, welche bei denselben und deren Familien vorkommen, gehören.
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{{NE}}Die Benutzung der bestehenden Staats-, Kreis- und Orts-Straßen zur Anlage und zum Betrieb von Nebenbahnen wird von Unserer Regierung insoweit gestattet werden, als dies ohne Gefährdung und erhebliche Beeinträchtigung des sonstigen Straßenverkehrs stattfinden kann.<br />
{{NE}}Handelt es sich um die Benutzung bestehender Kreis- und Ortsstraßen, so wird Unsere Regierung die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen diese Benutzung stattzufinden hat, nach Anhörung der betheiligten Straßeneigenthümer und Unterhaltungspflichtigen ertheilen.<br />
{{NE}}An den Eigenthumsverhältnissen der Straßen wird durch die Mitbenutzung derselben zum Eisenbahnbetrieb nichts geändert.<br />
{{NE}}Für die Mitbenutzung öffentlicher Straßen zu Zwecken des Eisenbahnbetriebs ist ein besonderes Entgelt von dem Eisenbahnbetriebs-Unternehmer nicht zu entrichten.<br />
{{NE}}Sofern zur Erhaltung des Profils der Eisenbahnen Anpflanzungen zu beseitigen oder zu beschneiden sind, welche zu den öffentlichen Straßen gehören, ist dieses der Eisenbahnverwaltung

Aktuelle Version vom 14. März 2013, 10:50 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 11.



Artikel 9.

      Bei der zwangsweisen Abtretung des für die Ausführung einer Nebenbahn erforderlichen Grundeigenthums gelten die jeweilig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 10.

      Bei der Verleihung Unserer Landesherrlichen Concession zur Anlage und zum Betrieb einer Nebenbahn werden Unserer Regierung vorbehalten:

1) die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und Haltestellen, die Feststellung der Projecte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Feststellung der Projecte für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl vor und nach Inbetriebnahme der Bahn;
2) die Genehmigung und die Abänderung des Fahrplans;
3) die Genehmigung des Tarifs der Beförderungspreise, sowie die Abänderung derselben;
4) die Controle und Aufsicht über Ausführung und Betrieb der Bahn, der Erlaß

besonderer Vorschriften für den Bau und Betrieb der Bahn, wozu auch Anordnungen wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter und wegen Fürsorge in Krankheits- und Unglücksfällen, welche bei denselben und deren Familien vorkommen, gehören.

Artikel 11.

      Die Benutzung der bestehenden Staats-, Kreis- und Orts-Straßen zur Anlage und zum Betrieb von Nebenbahnen wird von Unserer Regierung insoweit gestattet werden, als dies ohne Gefährdung und erhebliche Beeinträchtigung des sonstigen Straßenverkehrs stattfinden kann.
      Handelt es sich um die Benutzung bestehender Kreis- und Ortsstraßen, so wird Unsere Regierung die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen diese Benutzung stattzufinden hat, nach Anhörung der betheiligten Straßeneigenthümer und Unterhaltungspflichtigen ertheilen.
      An den Eigenthumsverhältnissen der Straßen wird durch die Mitbenutzung derselben zum Eisenbahnbetrieb nichts geändert.
      Für die Mitbenutzung öffentlicher Straßen zu Zwecken des Eisenbahnbetriebs ist ein besonderes Entgelt von dem Eisenbahnbetriebs-Unternehmer nicht zu entrichten.
      Sofern zur Erhaltung des Profils der Eisenbahnen Anpflanzungen zu beseitigen oder zu beschneiden sind, welche zu den öffentlichen Straßen gehören, ist dieses der Eisenbahnverwaltung