Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/012: Unterschied zwischen den Versionen

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wird und daß behufs Ermöglichung dieser Einziehung die ersuchte Behörde in jedem Falle und namentlich bei Uebersendung der entstandenen Verhandlungen den Betrag sämmtlicher nach § 165 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes von dem Zahlungspflichtigen einzuziehenden Kosten entsprechend ausgeschieden der ersuchenden Behörde anzugeben hat.
:{{Sperrschrift |Darmstadt}}, am 14. Januar 1884.
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />{{Sperrschrift |v. Starck.}}</center>
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Aktuelle Version vom 4. März 2013, 21:47 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 4.


wird und daß behufs Ermöglichung dieser Einziehung die ersuchte Behörde in jedem Falle und namentlich bei Uebersendung der entstandenen Verhandlungen den Betrag sämmtlicher nach § 165 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes von dem Zahlungspflichtigen einzuziehenden Kosten entsprechend ausgeschieden der ersuchenden Behörde anzugeben hat.

Darmstadt, am 14. Januar 1884.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
v. Bechtold.