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Ein '''Ehedispens''' war die Befreiung von einem Eheverbot und kam vor dem 19. Jahrhundert relativ häufig vor. In manchen Kirchenbüchern erscheinen die nach der Befreiung vom Hindernis des Eheverbotes geschlossenen Ehen nicht. Eine Heirat ist dann ohne Dispensbescheid überhaupt nicht ersichtlich oder nachweisbar. Die Bescheide wurden in der zuständigen Pfarre nicht regelmäßig abgelegt und geführt. Die Bearbeitung der kirchlichen Anträge erfolgte erstinstanzlich beim zuständigen Archidiakonat, einem Komissariat oder auch Dekanat, um dann im Generalvikariat eines Bistums oder Erzbistums oder in Rom entschieden zu werden. | Ein '''Ehedispens''' war die Befreiung von einem Eheverbot und kam vor dem 19. Jahrhundert relativ häufig vor. In manchen Kirchenbüchern erscheinen die nach der Befreiung vom Hindernis des Eheverbotes geschlossenen Ehen nicht. Eine Heirat ist dann ohne Dispensbescheid überhaupt nicht ersichtlich oder nachweisbar. Die Bescheide wurden in der zuständigen Pfarre nicht regelmäßig abgelegt und geführt. Die Bearbeitung der kirchlichen Anträge erfolgte erstinstanzlich beim zuständigen Archidiakonat, einem Komissariat oder auch Dekanat, um dann im Generalvikariat eines Bistums oder Erzbistums oder in Rom entschieden zu werden. | ||
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=== Dispens vom Aufgebot === | === Dispens vom Aufgebot === |
Version vom 16. Februar 2013, 17:51 Uhr
Dispens ist ein Begriff aus dem katholischen Kirchenrecht und meint die Befreiung von einer geltenden Vorschrift in bestimmten Einzelfällen. Für die genealogische Forschung sind Ehedispense relevant.
Ehedispense
Bürgerliches Recht, Verwandtschaftsgrad
Im deutschen bürgerlichen Recht wurde der Grad der Blutsverwandschaft nach römischen Recht ermittelt. Dabei findet man den Grad der Blutsverwandtschaft zwischen Personen, welche in gerader Linie miteinander verwandt sind, durch die Anzahl der zwischen ihnen liegenden Generationen.
- Eltern und Kinder sind demnach Verwandte ersten Graders,
- Großeltern und Enkel Verwandte zweiten Grades.
- Der Grad der Blutsverwandtschaft zwischen zwei Personen einer Seitenlinie findet man durch die Ermittlung der Anzahl der zwischenliegenden Generationen, unter Weglassung der gemeinschaftliche Stammeltern.
Kanonisches Recht
Nicht nur im Erbrecht, sondern auch für Eheschließungen spielten Verwandtschaft und genealogische Untersuchungen eine entscheidende Rolle. Die kanonischen Regeln verboten in der Römisch-Katholischen-Kirche Ehen bis in den 7. Grad (Cousine/ Cousin 3. Grad; seit 1215 in Seitenlinie auf den 4. Grad reduziert), was aber in vielen dünn besiedelten Gebieten (Bergtälern, Inseln u.ä.) nicht durchgesetzt werden konnte. Viele Dispense wurden erteilt, so dass im Endeffekt der 3. und 4. Verwandtschaftsgrad die Grenze war, die nicht unterschritten werden konnte.
Aber auch die Verbindung von Pate und Patenkind war z.B. ebenfalls nicht erlaubt, wegen der "cognatio spiritualis", der Geistesverwandtschaft. (siehe Kölner Generalvikariatsprotokolle)
Kirchliche Ehedispense
Ein Ehedispens war die Befreiung von einem Eheverbot und kam vor dem 19. Jahrhundert relativ häufig vor. In manchen Kirchenbüchern erscheinen die nach der Befreiung vom Hindernis des Eheverbotes geschlossenen Ehen nicht. Eine Heirat ist dann ohne Dispensbescheid überhaupt nicht ersichtlich oder nachweisbar. Die Bescheide wurden in der zuständigen Pfarre nicht regelmäßig abgelegt und geführt. Die Bearbeitung der kirchlichen Anträge erfolgte erstinstanzlich beim zuständigen Archidiakonat, einem Komissariat oder auch Dekanat, um dann im Generalvikariat eines Bistums oder Erzbistums oder in Rom entschieden zu werden.
Dispens vom Aufgebot
Dispens vom Eheverbot in der geschlossenen Zeit
Als geschlossene Zeit für Eheschließungen galt vielerorts die Adventszeit Anfang Dezember. In begründeten Fällen konnte darüber Dispens erteilt werden.
Dispens von der Blutsverwandtschaft
Hierzu steht in den Kölner Generalvikariatsprotokollen (GVP): [...]Dispens vom Ehehindernis der Blutsverwandschaft x'ten Grades. Die kirchliche Zählung der Grade richtet sich nach der Zahl der Generationen (Zeugungen), die zwischen dem gemeinsamen Ahnen(paar) und jedem der beiden Ehewilligen vorliegen. Der erste Grad der Blutsverwandtschaft (Bruder und Schwester) wird niemals dispensiert, wohl aber der 1.-2. Grad, der zwischen Onkel und Nichte vorliegt. Wenn auch nur bei einem der beiden Brautleute der zweite Grad der Blutsverwandtschaft gegeben war, mußte päpstliche Dispens eingeholt werden. Der 3. und 4. Grad konnte vom Bischof dispensiert werden.
Dispens von der Schwägerschaft
Überlieferung
Erzbistum Köln
Im Erzbistum Köln findet man die Unterlagen von 1662 - 1825 im Archiv des Erzbistums im Bestand des zuständigen Generalvikariats. Diese wurden bisher (Stand: Dezember 2008) für den Zeitraum von 1662 - 1790 von der Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde erschlossen und gedruckt. Dispensanträge und Bescheide nach 1800 findet man eher in den Pfarrarchiven des zuständigen Archidiakonats oder der Dekanei.
Bistum Lüttich
Das Bistum Lüttich liegt im heutigen Belgien. Bis zum Jahr 1801/02 war es als Suffraganbistum des Erzbistums Köln unter anderem auch zuständig für die Dispenserteilung in mehreren Pfarreien, die von 1801/02 bis 1825 und seit 1930 zum Bistum Aachen gehören bzw. im Zeitraum dazwischen zum Bistum Köln.
Die Ehedispense der Jahre 1769 - 1794 sind erschlossen als Les actes du vicariat général de Liège au XVIIIe siècle.
Bistum Münster
Im Bistum Münster findet man Dispense eher bei den Archidiakonen oder Dechanten.