Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/B153: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 20. Darmstadt, den 25. August 1883.
Bekanntmachung,
den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen pro 1883/84 betreffend.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen,
Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung.
Draudt.
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<center>'''Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.'''<br />Beilage Nr. 20.''' | |||
Darmstadt, den 25. August 1883.</center> | |||
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|valign="top"|Inhalt:||1) Bekanntmachung, den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen pro 1883/84 betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in der Haupt- und Residenzstadt Darmstadt betreffend. - 3) Bekanntmachung, die Nichterhebung der Umlage der Gemarkung Unter-Diebach für 1883/84 betreffend. - 4) Bekanntmachung, die für das Jahr 1883/84 zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der Gemeinde Wolfsheim zu erhebenden Umlagen betreffend. - 5) Ordensverleihung. - 6) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. - 7) Dienstnachrichten. - 8) Charakterverleihung. - 9) Ruhestandsversetzung. - 10) Concurrenzeröffnungen. - 11) Sterbefälle. | |||
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<center>'''Bekanntmachung,<br />den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen pro 1883/84 betreffend.'''</center> | |||
{{NE}}Unter Bezugnahme auf das von Großherzoglichem Ministerium der Finanzen unterm 9. Juli 1870 (Reg.-Bl. Nr. 35 von 1870) erlassene Reglement, betreffend die Holzpreise und den Holzverkauf in den Großherzoglichen Domanialwaldungen, wird bekannt gemacht, daß der pro 1881/82 festgesetzte, im Regierungs-Blatt Beilage Nr. 24 von 1881 veröffentlichte Holzpreistarif auch pro 1883/84 in Geltung bleibt und daß die Ansätze desselben vom 1. October d. J. an bei den auf Rechnung des Jahres 1883/84 kommenden Holzabgaben aus der Hand in Anwendung gebracht werden. | |||
::Darmstadt, den 6. August 1883. | |||
<center>'''Großherzogliches Ministerium der Finanzen,<br />Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung.'''<br />Draudt.</center> | |||
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Aktuelle Version vom 25. Dezember 2012, 11:22 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
Inhalt | |
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Beilage Nr. 20. Darmstadt, den 25. August 1883.
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen pro 1883/84 betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in der Haupt- und Residenzstadt Darmstadt betreffend. - 3) Bekanntmachung, die Nichterhebung der Umlage der Gemarkung Unter-Diebach für 1883/84 betreffend. - 4) Bekanntmachung, die für das Jahr 1883/84 zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der Gemeinde Wolfsheim zu erhebenden Umlagen betreffend. - 5) Ordensverleihung. - 6) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. - 7) Dienstnachrichten. - 8) Charakterverleihung. - 9) Ruhestandsversetzung. - 10) Concurrenzeröffnungen. - 11) Sterbefälle. |
den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen pro 1883/84 betreffend.
Unter Bezugnahme auf das von Großherzoglichem Ministerium der Finanzen unterm 9. Juli 1870 (Reg.-Bl. Nr. 35 von 1870) erlassene Reglement, betreffend die Holzpreise und den Holzverkauf in den Großherzoglichen Domanialwaldungen, wird bekannt gemacht, daß der pro 1881/82 festgesetzte, im Regierungs-Blatt Beilage Nr. 24 von 1881 veröffentlichte Holzpreistarif auch pro 1883/84 in Geltung bleibt und daß die Ansätze desselben vom 1. October d. J. an bei den auf Rechnung des Jahres 1883/84 kommenden Holzabgaben aus der Hand in Anwendung gebracht werden.
- Darmstadt, den 6. August 1883.
Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung.
Draudt.
Strecker.