Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/110: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 26.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
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Falle und namentlich bei Uebersendung der entstandenen Verhandlungen den Betrag sämmtlicher nach § 165 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes von dem Zahlungspflichtigen einzuziehenden Kosten entsprechend ausgeschieden der ersuchenden Behörde anzugeben hat. | |||
::Darmstadt, den 22. November 1883. | |||
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />v. Starck.</center> | |||
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Aktuelle Version vom 16. November 2012, 18:05 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Falle und namentlich bei Uebersendung der entstandenen Verhandlungen den Betrag sämmtlicher nach § 165 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes von dem Zahlungspflichtigen einzuziehenden Kosten entsprechend ausgeschieden der ersuchenden Behörde anzugeben hat.
- Darmstadt, den 22. November 1883.
v. Starck.
Kolb.