Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/022: Unterschied zwischen den Versionen
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| ||colspan=3 |{{NE}}2. Im § 11, "Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände" '''betreffend, erhält der Absatz III folgende Fassung:'''<br />{{NE}}III. Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen (mit Pulver, Zündhut und Kugel besetzte Metallhülsen) müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Bei den Metallpatronen müssen außerdem die Bleie mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, daß ein Ablösen der Kugel und Ausstreuen des Pulvers nicht stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingung nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar. | |||
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| ||colspan=3 |{{NE}}3. '''Zwischen den §§ 11 und 12 tritt folgender neue Paragraph hinzu:''' | |||
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|valign="top"|Dringende<br /> Packet-<br />sendungen||colspan=3 |{{NE}}I. Die Postverwaltung übernimmt es, '''dringende''', zur Beförderung mit der Post geeignete Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Inhalts besonders erwünscht ist, wie z. B. Sendungen mit Fischlaich oder Fischbrut, mit lebenden Thieren oder mit frischen Blumen bz. Pflanzen, auf Verlangen der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Bestimmungsorte zu befördern. | |||
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| ||colspan=3 |{{NE}}II. Die betreffenden Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen Fällen, in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung | |||
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| ||colspan=3 |<center>"'''dringend'''"</center> | |||
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| ||colspan=3 |und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Post-Packetadressen sind handschriftlich mit dem gleichen Vermerke zu versehen. | |||
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| ||colspan=3 |{{NE}}III. Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als Entschädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung der Sendungen sich ergehenden besonderen Aufwendungen etc. ist außer dem Porto nach der Taxe für sperriges Gut und außer dem etwaigen Eilbestellgelde (§ 21) eine Gebühr von 1 Mark für jedes Stück bei der Einlieferung zu entrichten. | |||
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| ||colspan=3 |{{NE}}IV. Die Beförderung dringender Packetsendungen geschieht nur auf Gefahr des Absenders. | |||
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| ||colspan=3 |{{NE}}4. Im § 13, "Drucksachen" '''betreffend, erhält Absatz VII unter 6 folgende Fassung:''' | |||
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| ||colspan=3 |(Es soll jedoch gestattet sein:) | |||
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| || ||valign="top"|6)||in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine Rechnung beizufügen und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben; | |||
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Aktuelle Version vom 5. November 2012, 23:10 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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2. Im § 11, "Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände" betreffend, erhält der Absatz III folgende Fassung: III. Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen (mit Pulver, Zündhut und Kugel besetzte Metallhülsen) müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Bei den Metallpatronen müssen außerdem die Bleie mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, daß ein Ablösen der Kugel und Ausstreuen des Pulvers nicht stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingung nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar. | |||
3. Zwischen den §§ 11 und 12 tritt folgender neue Paragraph hinzu: | |||
Dringende Packet- sendungen |
I. Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post geeignete Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Inhalts besonders erwünscht ist, wie z. B. Sendungen mit Fischlaich oder Fischbrut, mit lebenden Thieren oder mit frischen Blumen bz. Pflanzen, auf Verlangen der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Bestimmungsorte zu befördern. | ||
II. Die betreffenden Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen Fällen, in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung | |||
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Post-Packetadressen sind handschriftlich mit dem gleichen Vermerke zu versehen. | |||
III. Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als Entschädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung der Sendungen sich ergehenden besonderen Aufwendungen etc. ist außer dem Porto nach der Taxe für sperriges Gut und außer dem etwaigen Eilbestellgelde (§ 21) eine Gebühr von 1 Mark für jedes Stück bei der Einlieferung zu entrichten. | |||
IV. Die Beförderung dringender Packetsendungen geschieht nur auf Gefahr des Absenders. | |||
4. Im § 13, "Drucksachen" betreffend, erhält Absatz VII unter 6 folgende Fassung: | |||
(Es soll jedoch gestattet sein:) | |||
6) | in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine Rechnung beizufügen und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben; |