Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/035: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 10.'''</center>
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<center>Artikel IV.</center>
{{NE}}Insoweit nicht schon gesetzlich eine Zuständigkeit der Großherzoglich Hessischen Gerichte begründet ist, verpflichtet sich die Königlich Preußische Regierung, wegen aller Ansprüche privatrechtlicher Natur, welche in Veranlassung der Anlage, des Betriebs und der Verwaltung der im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Werke der Mainkanalisirung gegen die Königlich Preußische Regierung erhoben werden, bei den Großherzoglich Hessischen Gerichten, welche in der Stadt Darmstadt ihren Sitz haben, Recht zu nehmen.
<center>Artikel V.</center>
{{NE}}Die Bestimmung darüber, welche Arbeiten zum Zwecke der Unterhaltung der Kanalisirungswerke und des Fahrwassers auszuführen sind, steht der Königlich Preußischen Regierung zu; die Wünsche der übrigen Mainuferstaaten sollen dabei jedoch thunlichst berücksichtigt werden.
<center>Artikel VI.</center>
{{NE}}Im Falle der Einführung der Tauerei auf dem Main wird die Königlich Preußische Regierung die Benutzung der kanalisirten Strecke hierzu gestatten. Die Königlich Preußische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß die Kanalisirungswerke in einer den Betrieb der Tauerei möglichst wenig erschwerenden Weise hergestellt werden, wobei insbesondere auf die seinerzeit etwa eintretende Nutzbarmachung der Schleusen für Schleppzüge Bedacht zu nehmen ist.
<center>Artikel VII.</center>
{{NE}}Die Königlich Preußische Regierung wird darauf Bedacht nehmen, daß der Verkehr der Flöße und Schiffe, einschließlich der den Main regelmäßig befahrenden Dampfschiffe, durch die zu errichtenden Kanalisirungsanlagen möglichst ungehemmt bleibe.
<center>Artikel VIII.</center>
{{NE}}Der Großherzoglich Hessischen Regierung verbleibt in Ansehung der auf ihrem Gebiete belegenen Stromstrecken die Landeshoheit. Auf diesen Strecken sollen nur Großherzoglich Hessische Hoheitszeichen angewendet werden.
<center>Artikel IX.</center>
{{NE}}Ueber die gewöhnliche und außergewöhnliche Schleusensperre, sowie über den Schiffs- und Floß-Verkehr auf der kanalisirten Stromstrecke werden die erforderlichen Anordnungen von der Königlich Preußischen Regierung im Einverständnisse mit den Regierungen der übrigen Mainuferstaaten getroffen. Bevorzugungen irgend welcher Art bezüglich der Schifffahrt oder der Flößerei eines der betheiligten Staaten sind dabei ausgeschlossen.<br />Die Großherzoglich Hessische Regierung wird für die auf Hessischem Gebiete belegenen Stromstrecken die mit ihrer Zustimmung von der Königlich Preußischen Regierung getroffenen Anordnungen auf Ansuchen der Letzteren zur Nachachtung öffentlich verkündigen lassen und deren Befolgung, soweit erforderlich, durch Erlaß entsprechender Strafbestimmungen thunlichst sicherstellen.
<center>Artikel X.</center>
{{NE}}Die Concessionirung von Wassertriebwerken steht auf Großherzoglich Hessischem Gebiete der Großherzoglich Hessischen Regierung zu; Letztere wird die Ertheilung von Concessionen versagen,  wenn die

Aktuelle Version vom 5. November 2012, 22:08 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Nr. 10.



Artikel IV.

      Insoweit nicht schon gesetzlich eine Zuständigkeit der Großherzoglich Hessischen Gerichte begründet ist, verpflichtet sich die Königlich Preußische Regierung, wegen aller Ansprüche privatrechtlicher Natur, welche in Veranlassung der Anlage, des Betriebs und der Verwaltung der im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Werke der Mainkanalisirung gegen die Königlich Preußische Regierung erhoben werden, bei den Großherzoglich Hessischen Gerichten, welche in der Stadt Darmstadt ihren Sitz haben, Recht zu nehmen.

Artikel V.

      Die Bestimmung darüber, welche Arbeiten zum Zwecke der Unterhaltung der Kanalisirungswerke und des Fahrwassers auszuführen sind, steht der Königlich Preußischen Regierung zu; die Wünsche der übrigen Mainuferstaaten sollen dabei jedoch thunlichst berücksichtigt werden.

Artikel VI.

      Im Falle der Einführung der Tauerei auf dem Main wird die Königlich Preußische Regierung die Benutzung der kanalisirten Strecke hierzu gestatten. Die Königlich Preußische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß die Kanalisirungswerke in einer den Betrieb der Tauerei möglichst wenig erschwerenden Weise hergestellt werden, wobei insbesondere auf die seinerzeit etwa eintretende Nutzbarmachung der Schleusen für Schleppzüge Bedacht zu nehmen ist.

Artikel VII.

      Die Königlich Preußische Regierung wird darauf Bedacht nehmen, daß der Verkehr der Flöße und Schiffe, einschließlich der den Main regelmäßig befahrenden Dampfschiffe, durch die zu errichtenden Kanalisirungsanlagen möglichst ungehemmt bleibe.

Artikel VIII.

      Der Großherzoglich Hessischen Regierung verbleibt in Ansehung der auf ihrem Gebiete belegenen Stromstrecken die Landeshoheit. Auf diesen Strecken sollen nur Großherzoglich Hessische Hoheitszeichen angewendet werden.

Artikel IX.

      Ueber die gewöhnliche und außergewöhnliche Schleusensperre, sowie über den Schiffs- und Floß-Verkehr auf der kanalisirten Stromstrecke werden die erforderlichen Anordnungen von der Königlich Preußischen Regierung im Einverständnisse mit den Regierungen der übrigen Mainuferstaaten getroffen. Bevorzugungen irgend welcher Art bezüglich der Schifffahrt oder der Flößerei eines der betheiligten Staaten sind dabei ausgeschlossen.
Die Großherzoglich Hessische Regierung wird für die auf Hessischem Gebiete belegenen Stromstrecken die mit ihrer Zustimmung von der Königlich Preußischen Regierung getroffenen Anordnungen auf Ansuchen der Letzteren zur Nachachtung öffentlich verkündigen lassen und deren Befolgung, soweit erforderlich, durch Erlaß entsprechender Strafbestimmungen thunlichst sicherstellen.

Artikel X.

      Die Concessionirung von Wassertriebwerken steht auf Großherzoglich Hessischem Gebiete der Großherzoglich Hessischen Regierung zu; Letztere wird die Ertheilung von Concessionen versagen, wenn die