Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/042: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 12.
Bekanntmachung,
die Zulassung zu den speciellen Prüfungen der ersten Kategorie im Finanzfach betreffend.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
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<center>'''Nr. 12.'''</center> | |||
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<center>'''Bekanntmachung,<br />die Zulassung zu den speciellen Prüfungen der ersten Kategorie im Finanzfach betreffend.'''</center> | |||
{{NE}}Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs die von den Bewerbern um Zulassung zu den speciellen Prüfungen der ersten Kategorie des Finanzfachs vorzulegenden Schulzeugnisse als genügend anerkannt werden dürfen, wenn in denselben außer den sonst erforderlichen Kenntnissen zwar nicht die im § 9 der Verordnung vom 20. September 1853 vorgeschriebene Kenntniß der '''lateinischen''' Sprache, dagegen aber die Kenntniß der '''englischen''' Sprache bezeugt ist. | |||
::Darmstadt, den 28. April 1883. | |||
<center>'''Großherzogliches Ministerium der Finanzen.'''<br />Schleiermacher.</center> | |||
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Aktuelle Version vom 5. November 2012, 21:55 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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die Zulassung zu den speciellen Prüfungen der ersten Kategorie im Finanzfach betreffend.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs die von den Bewerbern um Zulassung zu den speciellen Prüfungen der ersten Kategorie des Finanzfachs vorzulegenden Schulzeugnisse als genügend anerkannt werden dürfen, wenn in denselben außer den sonst erforderlichen Kenntnissen zwar nicht die im § 9 der Verordnung vom 20. September 1853 vorgeschriebene Kenntniß der lateinischen Sprache, dagegen aber die Kenntniß der englischen Sprache bezeugt ist.
- Darmstadt, den 28. April 1883.
Schleiermacher.
Ewald.