Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/042: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Großherzogtum_Hessen/Regierungsblatt_1883|041|43|043|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883|041|43|043|korrigiert}}</noinclude>
<center>'''Nr. 12.'''</center>
<br /><br />
<center>'''Bekanntmachung,<br />die Zulassung zu den speciellen Prüfungen der ersten Kategorie im Finanzfach betreffend.'''</center>
{{NE}}Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs die von den Bewerbern um Zulassung zu den speciellen Prüfungen der ersten Kategorie des Finanzfachs vorzulegenden Schulzeugnisse als genügend anerkannt werden dürfen, wenn in denselben außer den sonst erforderlichen Kenntnissen zwar nicht die im § 9 der Verordnung vom 20. September 1853 vorgeschriebene Kenntniß der '''lateinischen''' Sprache, dagegen aber die Kenntniß der '''englischen''' Sprache bezeugt ist.
::Darmstadt, den 28. April 1883.
<center>'''Großherzogliches Ministerium der Finanzen.'''<br />Schleiermacher.</center>
<div align="right"> Ewald.</div>

Aktuelle Version vom 5. November 2012, 21:55 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
<<<Vorherige Seite
[041]
Nächste Seite>>>
[043]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 12.



Bekanntmachung,
die Zulassung zu den speciellen Prüfungen der ersten Kategorie im Finanzfach betreffend.

      Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs die von den Bewerbern um Zulassung zu den speciellen Prüfungen der ersten Kategorie des Finanzfachs vorzulegenden Schulzeugnisse als genügend anerkannt werden dürfen, wenn in denselben außer den sonst erforderlichen Kenntnissen zwar nicht die im § 9 der Verordnung vom 20. September 1853 vorgeschriebene Kenntniß der lateinischen Sprache, dagegen aber die Kenntniß der englischen Sprache bezeugt ist.

Darmstadt, den 28. April 1883.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
Ewald.