Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/044: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>§ 2.</center>
{{NE}}Die Polizeibehörden haben von Zeit zu Zeit nach ihrem Ermessen allgemeine oder einzelne Untersuchungen des Petroleums auf seine Entflammbarkeit anzuordnen.<br />
{{NE}}Sie sind verpflichtet, die sofortige Untersuchung zu verfügen, wenn Verdacht vorliegt, daß von einem Verkäufer den Vorschriften der Verordnung vom 24. Februar 1882 entgegen gehandelt werde.<br />
{{NE}}Bei diesen Untersuchungen sind von den Polizeibehörden die Befugnisse, welche ihnen nach den §§ 2 und 3 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, zustehen, in Anwendung zu bringen.
<center>§ 3.</center>
{{NE}}Die von den Polizeibehörden nach § 2 angeordneten Untersuchungen sind durch einen von dem Kreisamt zu bestätigenden Sachverständigen in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 14. April 1882 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 196) auszuführen.
<center>§ 4.</center>
{{NE}}Auch von Privaten können den Sachverständigen gegen Entrichtung der vorschriftsmäßigen Gebühren Untersuchungen von Petroleum in Bezug auf dessen Entflammbarkeit übertragen werden. Dieselben sind in der in § 3 bezeichneten Weise vorzunehmen.
<center>§ 5.</center>
{{NE}}Die Namen der bestellten Sachverständigen werden öffentlich bekannt gemacht werden.
<center>§ 6.</center>
{{NE}}Der Sachverständige hat der Polizeibehörde beziehungsweise dem Privaten über das Ergebniß der Prüfung nach dem in der Anlage abgedruckten Muster ein Protocoll mitzutheilen.
<center>§ 7.</center>
{{NE}}Die den Polizeibehörden nach § 2 der gegenwärtigen Bekanntmachung zustehenden Befugnisse werden in den Städten von den Großh. Bürgermeistereien beziehungsweise den vom Staate ernannten Localpolizeibeamten, in den Landgemeinden von den Großh. Kreisämtern ausgeübt.
::Darmstadt, den 9. Mai 1883.
<center>'''Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.'''<br />v. Starck.</center>
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Aktuelle Version vom 5. November 2012, 21:50 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Nr. 13.



§ 2.

      Die Polizeibehörden haben von Zeit zu Zeit nach ihrem Ermessen allgemeine oder einzelne Untersuchungen des Petroleums auf seine Entflammbarkeit anzuordnen.
      Sie sind verpflichtet, die sofortige Untersuchung zu verfügen, wenn Verdacht vorliegt, daß von einem Verkäufer den Vorschriften der Verordnung vom 24. Februar 1882 entgegen gehandelt werde.
      Bei diesen Untersuchungen sind von den Polizeibehörden die Befugnisse, welche ihnen nach den §§ 2 und 3 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, zustehen, in Anwendung zu bringen.

§ 3.

      Die von den Polizeibehörden nach § 2 angeordneten Untersuchungen sind durch einen von dem Kreisamt zu bestätigenden Sachverständigen in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 14. April 1882 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 196) auszuführen.

§ 4.

      Auch von Privaten können den Sachverständigen gegen Entrichtung der vorschriftsmäßigen Gebühren Untersuchungen von Petroleum in Bezug auf dessen Entflammbarkeit übertragen werden. Dieselben sind in der in § 3 bezeichneten Weise vorzunehmen.

§ 5.

      Die Namen der bestellten Sachverständigen werden öffentlich bekannt gemacht werden.

§ 6.

      Der Sachverständige hat der Polizeibehörde beziehungsweise dem Privaten über das Ergebniß der Prüfung nach dem in der Anlage abgedruckten Muster ein Protocoll mitzutheilen.

§ 7.

      Die den Polizeibehörden nach § 2 der gegenwärtigen Bekanntmachung zustehenden Befugnisse werden in den Städten von den Großh. Bürgermeistereien beziehungsweise den vom Staate ernannten Localpolizeibeamten, in den Landgemeinden von den Großh. Kreisämtern ausgeübt.

Darmstadt, den 9. Mai 1883.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
de Beauclair.