Geschichte der Stadt Northeim/178: Unterschied zwischen den Versionen
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sonderlich als Schöppen sich präsentiret; Sie hätten auch solches Recht seit vielen Jahrhunderten <tt>exerciret</tt>. Die Erben hätten sich nach ihrem desolat gewordenen Dorfe genannt und wären die Northeimischen Stadterben diejenigen, deren Vorfahren in dem Dorfe oder Flecken Northeim vor Erbauung der Stadt gewohnt hätten. Vor Alters sey jeder, welcher eine viertel Huefe eigenes Land in der Northeimischen Feldmark gehabt, zu einem Stadterben <tt>admittirt</tt>. Es wären deren seit ihren Gedenken immer zwölfe gewesen. Weil sie aber nichts als Mühe und Last, Verdruß, Haß und Feindschaft zum Lohne hätten; so sey ihr <tt>numerus</tt | sonderlich als Schöppen sich präsentiret; Sie hätten auch solches Recht seit vielen Jahrhunderten <tt>exerciret</tt>. Die Erben hätten sich nach ihrem desolat gewordenen Dorfe genannt und wären die Northeimischen Stadterben diejenigen, deren Vorfahren in dem Dorfe oder Flecken Northeim vor Erbauung der Stadt gewohnt hätten. Vor Alters sey jeder, welcher eine viertel Huefe eigenes Land in der Northeimischen Feldmark gehabt, zu einem Stadterben <tt>admittirt</tt>. Es wären deren seit ihren Gedenken immer zwölfe gewesen. Weil sie aber nichts als Mühe und Last, Verdruß, Haß und Feindschaft zum Lohne hätten; so sey ihr <tt>numerus</tt> in vorigen und diesem Jahre bis auf Sechse gefallen, wozu sie drey neue erwählet und angenommen hätten, und obige Zahl schwerlich <tt>completiren</tt> könnten, da sie schon obige drey auf inständiges bitten dazu bewegen müssen, weil es Niemand mehr annehmen wolle; Sie müßten solche vielmehr erbitten, als daß sie solche sonst nach Gewohnheit erwählet hätten. Die übrigen Erbschaften als die Hägener- Medemer- Sultmer- und Holtenschen Erben erhöben das Pfandegeld und über dasselbe noch die Hälfte der Strafen, hätten auch theils Holztheilungen und theils gewisse |
Aktuelle Version vom 14. September 2012, 19:48 Uhr
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sonderlich als Schöppen sich präsentiret; Sie hätten auch solches Recht seit vielen Jahrhunderten exerciret. Die Erben hätten sich nach ihrem desolat gewordenen Dorfe genannt und wären die Northeimischen Stadterben diejenigen, deren Vorfahren in dem Dorfe oder Flecken Northeim vor Erbauung der Stadt gewohnt hätten. Vor Alters sey jeder, welcher eine viertel Huefe eigenes Land in der Northeimischen Feldmark gehabt, zu einem Stadterben admittirt. Es wären deren seit ihren Gedenken immer zwölfe gewesen. Weil sie aber nichts als Mühe und Last, Verdruß, Haß und Feindschaft zum Lohne hätten; so sey ihr numerus in vorigen und diesem Jahre bis auf Sechse gefallen, wozu sie drey neue erwählet und angenommen hätten, und obige Zahl schwerlich completiren könnten, da sie schon obige drey auf inständiges bitten dazu bewegen müssen, weil es Niemand mehr annehmen wolle; Sie müßten solche vielmehr erbitten, als daß sie solche sonst nach Gewohnheit erwählet hätten. Die übrigen Erbschaften als die Hägener- Medemer- Sultmer- und Holtenschen Erben erhöben das Pfandegeld und über dasselbe noch die Hälfte der Strafen, hätten auch theils Holztheilungen und theils gewisse