Handbuch der praktischen Genealogie/2/011: Unterschied zwischen den Versionen
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nach 1790 ist von der Erlaubnis des Ministeriums des Äußeren abhängig, Familienpapiere privaten Charakters bleiben von Benutzung ausgeschlossen, sofern nicht von Seiten der Angehörigen hierfür Zustimmung erteilt wird. Die Einsicht geschriebener Repertorien ist nicht erlaubt. | nach 1790 ist von der Erlaubnis des Ministeriums des Äußeren abhängig, Familienpapiere privaten Charakters bleiben von Benutzung ausgeschlossen, sofern nicht von Seiten der Angehörigen hierfür Zustimmung erteilt wird. Die Einsicht geschriebener Repertorien ist nicht erlaubt. | ||
{{randtextre|Staatsarchive Italiens.}}{{NE}}In den zahlreichen und weit hinaufreichenden Staats-Archiven ''Italiens'' werden alle Akten, ausschließlich solche rein persönlicher Natur, als öffentliches Gut betrachtet und sind jedermann zugänglich. Politische Akten vor dem Jahre 1815 stehen unbeschränkter Einsicht frei; Strafakten können vorgelegt werden, wenn seit der Urteilsfällung 70 Jahre verflossen sind. Die Präklusivfrist für Administrationsakten beträgt nur 30 Jahre. Für Archivalien rein geschichtlichen Charakters besteht kein Normaljahr. | {{randtextre|Staatsarchive Italiens.}}{{NE}}In den zahlreichen und weit hinaufreichenden Staats-Archiven ''Italiens'' werden alle Akten, ausschließlich solche rein persönlicher Natur, als öffentliches Gut betrachtet und sind jedermann zugänglich. Politische Akten vor dem Jahre 1815 stehen unbeschränkter Einsicht frei; Strafakten können vorgelegt werden, wenn seit der Urteilsfällung 70 Jahre verflossen sind. Die Präklusivfrist für Administrationsakten beträgt nur 30 Jahre. Für Archivalien rein geschichtlichen Charakters besteht kein Normaljahr. Von jenen Akten, die sich nicht in ihrem Gesamtumfange zur Vorlage eignen, können mit höherer Genehmigung „Notizen“ geliefert werden.<ref>Zur ersten Einführung in das ''italienische'' Archivwesen ist die lehrreiche Artikelserie zu empfehlen: ''Kehr'', „Das Archivwesen Italiens“ im Jahrgang 1901 der Beilage zur Allgemeinen Zeitung, München, Nr. 172 ff. Einen allgemeinen Überblick gibt ''Faraglia'' in der Enciclopedia giuridica italiana I, 3, 750 ff. u. in d. Artikel „archivi di stato“ im „Digesto italiano“ IV, 524. Ein spezieller Wegweiser ist ''G. Mazzatinti'', Gli archivi della storia d'Italia (5 Bände, Rocca S. Casciano 1898 ff.). ''J. Lulvès'', Die Verwaltung der Staatsarchive Italiens im letzten Jht., KGV 1908, Sp. 429 ff.; ''drs.'', Neue Publikationen ü. d. italien. Archive, KGV 1911, 341 ff. (Ministero dell' Interno, Direzione generale dell' Amministrazione civile: L'ordinamento delle carte degli Archivi di Stato Italiani, Manuale storico archivistico. Roma 1910. ''D. L. Pagliai'', Gli Archivi di Stato Italiani, giudicati da un archivista straniero (Rassegna Nazionale, Firenze 1909). ''v. Zahn'', Die neueste Organisation der Staatsarchive in Italien AZ I 1876.</ref> <noinclude> | ||
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nach 1790 ist von der Erlaubnis des Ministeriums des Äußeren abhängig, Familienpapiere privaten Charakters bleiben von Benutzung ausgeschlossen, sofern nicht von Seiten der Angehörigen hierfür Zustimmung erteilt wird. Die Einsicht geschriebener Repertorien ist nicht erlaubt.
Staatsarchive Italiens. In den zahlreichen und weit hinaufreichenden Staats-Archiven Italiens werden alle Akten, ausschließlich solche rein persönlicher Natur, als öffentliches Gut betrachtet und sind jedermann zugänglich. Politische Akten vor dem Jahre 1815 stehen unbeschränkter Einsicht frei; Strafakten können vorgelegt werden, wenn seit der Urteilsfällung 70 Jahre verflossen sind. Die Präklusivfrist für Administrationsakten beträgt nur 30 Jahre. Für Archivalien rein geschichtlichen Charakters besteht kein Normaljahr. Von jenen Akten, die sich nicht in ihrem Gesamtumfange zur Vorlage eignen, können mit höherer Genehmigung „Notizen“ geliefert werden.[1]
- ↑ Zur ersten Einführung in das italienische Archivwesen ist die lehrreiche Artikelserie zu empfehlen: Kehr, „Das Archivwesen Italiens“ im Jahrgang 1901 der Beilage zur Allgemeinen Zeitung, München, Nr. 172 ff. Einen allgemeinen Überblick gibt Faraglia in der Enciclopedia giuridica italiana I, 3, 750 ff. u. in d. Artikel „archivi di stato“ im „Digesto italiano“ IV, 524. Ein spezieller Wegweiser ist G. Mazzatinti, Gli archivi della storia d'Italia (5 Bände, Rocca S. Casciano 1898 ff.). J. Lulvès, Die Verwaltung der Staatsarchive Italiens im letzten Jht., KGV 1908, Sp. 429 ff.; drs., Neue Publikationen ü. d. italien. Archive, KGV 1911, 341 ff. (Ministero dell' Interno, Direzione generale dell' Amministrazione civile: L'ordinamento delle carte degli Archivi di Stato Italiani, Manuale storico archivistico. Roma 1910. D. L. Pagliai, Gli Archivi di Stato Italiani, giudicati da un archivista straniero (Rassegna Nazionale, Firenze 1909). v. Zahn, Die neueste Organisation der Staatsarchive in Italien AZ I 1876.