Personenstandsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale '''Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstansregister und deren Beiakten hinaus'''.
Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale '''Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstansregister und deren Beiakten hinaus'''.


====Zustänigkeitsbestimmungen in Ländern 1874/1932====
====Zuständigkeitsbestimmungen in Ländern 1874/1932====
* [[Preußen-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Preußen-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Bayern-Standesamtliche Zuständigkeit]]
* [[Bayern-Standesamtliche Zuständigkeit]]

Version vom 29. Juli 2012, 19:15 Uhr

Bevölkerungsverzeichnisse > Personenstandsregister

Hinweis:  Eine Übersicht in GenWiki erfasster Standesämter ist hier zu finden. Viele Standesämter werden aber auch direkt in den Ortsartikeln mit Adresse und Zuständigkeit benannt.


Siegelmarke: Standesamt im Amt Mürlenbach, 1931 zuständig für 5 Gemeinden u. Amt Büdesheim


Vorbemerkung

Zeitschiene der Personenstandserfassung

  • 16. Jhdt. überlieferte Taufmatrikeln ab 1510, aus Hammelburg (1527), Seinsheim (1539), Niederau (1534) überliefert, ebenso existieren ähnlich alte Trau- und Totenmatrikel; 1574 ältestes rheinisches Kirchenbuch.
    • Auf der 24. Sitzung am 11. November 1563 wuirde auf dem Konzil von Trient während der dritten Sitzungsperiode eine abschließende Verfügungen zur "Verbesserung der Ehe" erlassen, das sogenannte "Tametsi-Dekret", 1614 Verordnung zu „Sterbebüchern“.
  • 18./19. Jahrhundert französchische Zivilstansregister
    • 1798-1875 linksrheinisch
    • 1810-1814 rechtsrheinisch
    • 1808-1814 Westfalen und andere Gebiete
  • 19. Jahrhundert Personenstandsregister, Standesamt
    • 01.10.1874 Preußen
    • 01.101.1876 Deutsches Reich

Einleitung

Als Personenstandsregister oder Standesamtsregister werden im allgemeinen die Register bezeichnet, die seit dem 1. Januar 1876 auf Grund eines deutschen Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875[1] von eigens zu diesem Zweck bestellten Standesbeamten im gesamten damaligen Deutschen Reich zu führen waren und seitdem auch in den nachfolgenden deutschen Staaten fortgeführt werden. Im Einzelnen sind dies die Geburts-, Heirats- und Sterberegister. Analoge Systeme gibt es in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Italien, in der Schweiz und anderen Ländern mehr.

Bereits 1798 waren in den linksrheinischen, damals zu Frankreich gehörenden Gebieten Zivilstandsregister nach den Bestimmungen des Code Civil bzw. seinen vorausgehenden Gesetzen geführt worden, 1810 in weiteren von Frankreich aus regierten Staaten wie dem Großherzogtum Berg und dem Königreich Westfalen. In den linksrheinischen Gebieten, aber auch im rechtsrheinischen Teil der Rheinprovinz wurden diese nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft 1813 weitergeführt, nicht dagegen z.B. in der Provinz Westfalen. Diese Register stimmen inhaltlich weitgehend mit den späteren Personenstandsregistern überein.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1874 wurden entsprechende Register in ganz Preußen nach rheinischem Vorbild eingeführt.

Im Gegensatz zu den Zivilstandsregistern sind die Personenstandsregister nach dem bis zum 31. Dez. 2008 gültigen Personenstandsgesetz nicht frei für Familienforscher einsehbar. Um Auskünfte aus den Personenstandsregistern (ab 1. Januar 1876) erhalten zu können, muss man ein rechtliches Interesse und/oder direkte Abstammung von der Person, zu der man Auskünfte erhalten möchte, nachweisen. Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang bei Veröffentlichungen der Datenschutz.

Die Bestimmungen des am 23. Feb. 2007 im Bundesgesetzblatt verkündeten, aber in seinen für den Familienforscher wichtigsten Änderungen erst am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden neuen Personenstandsgesetzes heben die Grenze von 1875 zugunsten bestimmten Fristen nach Ablauf des beurkundeten Ereignisses auf.

Musterbeispiele

Im Jahre 1914 wurde vor Beginn des Ersten Weltkrieges bereits die vierte Auflage der hauptsächlich für die preußischen Standesämter bestimmten Musterbeispiele "Schmitz-Wichmann" heraus gegeben. Diese waren durch das Personenstandsgesetz vom 11.06. 1920 und durch die ergänzende Verornung dazu vom 06.07.1920 überholt. Sie beinhalteten eine mit ausgefüllten Mustern begleitete nähere Anweisung für die richtige Benutzung des Vordrucks der neuen Standesamtsregister.

Aus der Praxis der Standesbeamten ergab sich aber wiedrum das Bedürfnis nach einem besonderen, lediglich die Beurkundungen betreffenden Handbuch, dem in Absprach mit dem Reichsbund der Standesbeamten Deutschlands duch den Ausdruck von Musterbeispielen zu den Eintragungen in die Standesregister unter Zugrundlegung des Amtlichen Handbuches für die preußischen Standesbeamten, des Reichspersonenstandsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches mit seinen Ein- und Ausführungen vom Verlag für Standesamtswesen in Berlin im Jahre 1932 und wiederum 1939 nach letzter Gesetzeslage Rechnung getragen und herausgegeben wurde.

  • Literatur: Lenk-Muschwitz: "Praktisches Handbuch fürb die deutschen Standesbeamten" Verlag für Standesamtswesen GmbH 1932 (Berlin)

Deutsches Reich bis 1946

Länderspezifische Zuständigkeiten, regionale Suchmöglichkeiten

Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstansregister und deren Beiakten hinaus.

Zuständigkeitsbestimmungen in Ländern 1874/1932

Geburtsregister Eintragungen

Heiratsregister Eintragungen

Sterberegister Eintragungen

Vorgänger

Landrecht Kurfürstentum Köln

Im Herrschaftsbereich des Kurfürstentums Köln, damit also auch im Bereich des Herzogtums Westfalen und im Vest Recklinghausen, sollten durch die 1779 erlassene landesherrliche Verordung des Kurfürsten und Erzbischofs von Köln, Maximilian Friedrich Gf. von Königsegg–Rothenfels, Kirchenbuchdublikate durch die lokalen Kirchenbehörden für landesherrliche und damit staatliche Zwecke angefertigt werden.

Dies waren die Vorläufer der neben den Kirchenbüchern geführten Zivilstandsregister. Da sich aber die Pfründeinhaber und Pfarrer vielfach gegen die Durchführung der Verordnung sperrten, wurde diese nur sehr zögerlich umgesetzt. Erst dem Kurfürsten und Erzbischof Max Franz, Erzherzog von Österreich, gelang es durch seinen, vom Offizial und Präsidenten des geistlichen Hofgerichts ausgeführten, Erlass von 1794, durch Androhung schwerer kirchenrechtlicher und staatlicher Strafen, der Verordnung zum durchschlagenden Erfolg zu verhelfen. So kam später ein großer Teil dieser früher oder später begonnen Zweitschriften der Kirchenbücher in die Personenstandsarchive.

Personenstands-Landrecht im Königreich Preußen

Während des Umbruchs vom 18. auf das 19. Jahrhundert ging infolge der napoleonischen und der preußischen Gesetzgebung die Beurkundung des Personenstands entweder ganz auf die lokalen Staatsbehörden über oder unterstand doch zum mindesten deren Beaufsichtigung.

Nach den Bestimmungen des für die preußischen Gebiete, also auch im Fürstbistum Münster, den Herzogtümern Jülich, Kleve und Berg, der Grafschaft Mark etc. pp. geltenden allgemeinen preußischen Landrechts von 1794 (Teil II Tit. XI § 501 503) musste von den Kirchenbüchern jährlich ein Duplikat angefertigt werden, welches der Küster zu führen und der Pfarrer zu beglaubigen und bei dem für den Kirchsprengel zuständigen Gericht niederzulegen hatte.

Außerdem mußten die Pfarrer auf Grund einer weiteren Bestimmung dieses allgemeinen Landrechts (Teil II Tit. XI § 479 ff.) vierteljährlich sogenannte Quartalstotenlisten über alle diejenigen Todesfälle ihrer Pfarrei beim Gericht einreichen, die eine Bevormundung der Hinterbliebenen notwendig machten.

Nach der Vertreibung Napoleons wurde diese Vorschrift mit einer Amtsverfügung zum 01.01.1815 ergänzt. Die Verpflichtung der doppelten Kirchenbuchführung nach staatlicher Vorschrift endete am 31.12.1874, da ab 1. Oktober 1874 in Preußen Standesämter eingeführt wurden.

Die brandenburger Kirchenbuch-Duplikate sind im Brandenburgischen Landeshauptarchiv (BLHA) in Potsdam archiviert. Teilweise wurden sie durch die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) verfilmt und stehen über deren Seiten im Internet zur Verfügung.

Ergiebigkeit erhaltener Personen- und Zivilstandsregister in Westfalen

Mit Wirkung des napoleonischen Erlasses wurden im Königreich Westfalen die Zivilstandsregister unmittelbar eingeführt. Verantwortlich wurden regelmäßig die lokalen Stadtsekretäre oder Bürgermeister, die vorgeschriebenen Zeugen wechselten in der vom zu beurkundenden Vorfall abhängigen betroffenen Nachbarschaft. Neu eingeführt wurde ab 1808 ein öffentlich bestellter und vereidigter Totenbeschauer, welcher aber über keine besonderen berufsspezifischen Fähigkeiten verfügen mußte.

Der zeitliche Geltungsbereich dieser Zivilstandsregister reicht in Westfalen von 1808 bis 1815, danach kamen preussische Vordrucke mit weniger aussagekräftigen Angaben zum Zuge. Die Personen- oder Zivilstandsregister enthalten neben den üblichen Datensätzen auch umfassende Angaben über das soziale Umfeld der betroffenen Personen und Zeugen. Die Festlegung auf Zeugen in der Nachbarschaft helfen bei späteren Adressenermittlungen. Da die Zeugen durch Unterschrift das Protokoll bestätigen mußten, wurde im Protokoll festgehalten, wer "nicht des Schreibens kundig" war. Hier lassen sich Unterschiede zwischen dem Bildungsniveau in der Stat und im Kirchspiel, wie auch in der Altersstruktur feststellen. Die umfangreichen Protokolle geben für die Familienrekonstruktion wichtige Daten über die Voreltern, welche bei Protokollen über Verstorbene durch Angaben über deren Geburt und leibliche Eltern durchaus über einen Zeitraum von etwa 80 Jahren zurück reichen können.

Die ehemals fürstbischöflichen münsterischen Ämter Bocholt (Kreis Borken) und Ahaus waren vom Fürstentum Salm und der der Grafschaft Salm-Kyrburg aus den Ardennen übernommen worden. Hier galt die abweichende Kirchenbuchverordnung Salm-Salm.

Nordrhein-Westfalen

Die in Nordrhein-Westfalen erhaltenen Zivilstands- bzw. Personenstandsregister liegen als Zweitschriften zum großen Teil zentral in den Personenstandsarchiven Brühl und Detmold.
Die Erstschriften werden in den heute zuständigen Standesämtern aufbewahrt.

Änderungen kommunaler Zuständigkeiten

In Preußen lag gemäß der geltenden Amtsverfassung die lokale und regionale Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Standesämter und Einwohnerverwaltung innerhalb der Kreisgebiete als untere staatliche Verwaltungsbehörde bei den Bürgermeistereien der Amtsbezirke oder bei den amtsfreien Kommunen. Mit dem Beginn der Industriealisierung und einhergehender Bevölkerundexplosion änderten sich kommunale Amtsbezirke und Zuständigkeiten besonders in den Ballungsgebieten in rascher Folge, was häufiger zur Versplitterung von Beständen führte.

Bei der Auffindung von Unterlagen über Vorfahren in Ballungsräumen sind daher die raschen Änderungen der Zuständigkeiten von Behörden, Institutionen und Einrichtungen besonders im 19. und 20. Jahrhundert in den Kommunen der Ballungsgebiete zu berücksichtigen. Hilsmittel sind dabei u.a. die Darstellungen der wechselnden Verwaltungsstrukturen in Kreisen, kreisgreien Kommunen, Amtsbürgermeistereien und amtsfreien Bürgermeistereien und deren Zuständigkeiten in den Gemeinden und untergeordneten Kommunalbezirken. Dies gilt entsprechend für die gleichermaßen expandieren kirchlichen Strukturen.


Literatur

  • Jörg Füchtner: Der beurkundete Mensch, Personenstandswesen im nördlichen Rheinland vom Spätmittelalter bis zum 20. Jahrhundert; Ausstellung ... im Rahmen d. Programms der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen "Kultur NW ’84", Brühl 1984. (128 Seiten)