Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/436: Unterschied zwischen den Versionen
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Art. 4.
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<center>Art. 4.</center> | |||
Das Recht, zu wählen, wird nicht ausgeübt von denjenigen, welche | |||
:1) nach Art. 16 der Verfassungsurkunde, beziehungsweise Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. September 1842 (die Abänderung der Art. 16 und 60 der Verfassungsurkunde betreffend) - mit den aus dem Gesetze vom 23. Februar 1849 (betreffend einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strafproceß für Civilpersonen) und aus dem Nachtrage zu dem Gesetze vom 28. October 1848 (über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen) vom 23. Febr. 1849 hervorgehenden Modificationen - in der Ausübung ihres Staatsbürgerrechts gehindert sind; oder welche<br />2) zur Zeit der Wahl in einer öffentlichen Unterstützungsanstalt als Insassen sich befinden, oder während den letztvergangenen zwölf Monaten wegen Landstreicherei oder Bettelei rechtskräftig verurtheilt worden sind. | |||
<center>Art. 5.</center> | |||
Zum Abgeordneten der '''ersten''' oder der '''zweiten''' Kammer wählbar ist jeder Hessische Staatsbürger, der am Tage der Eröffnung der Kammer oder, wenn die Wahl später erfolgt, am Tage der Wahl das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat. | |||
<center>Art. 6.</center> | |||
Mitglied der ersten oder der zweiten Kammer kann nicht seyn derjenige, welcher | |||
:1) nach Art. 16 der Verfassungsurkunde, beziehungsweise Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. September 1842 (die Abänderung der Art. 16 und 60 der Verfassungsurkunde betreffend) - mit den aus dem Gesetze vom 23. Februar 1849 (betreffend einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strafproceß für Civilpersonen) und aus dem Nachtrage zu dem Gesetze vom 28. October 1848 (über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen) vom 23. Febr. 1849 hervorgehenden Modificationen - in der Ausübung seines Staatsbürgerrechts gehindert ist;<br />2) wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung, Fälschung oder Meineids, - oder<br />3) wegen eines sonstigen im Straf- oder Militärstrafgesetzbuche genannten Verbrechens oder Vergehens zu Dienstentsetzung oder Correctionshaus auf ein Jahr oder länger - | |||
rechtskräftig verurtheilt worden ist. | |||
<center>Art. 7.</center> | |||
Das Großherzogthum wird zum Zweck der Wahlen in 48 Wahlbezirke eingetheilt, welche in der Anlage A. zu diesem Gesetz näher bestimmt sind. |
Aktuelle Version vom 18. April 2012, 04:08 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Das Recht, zu wählen, wird nicht ausgeübt von denjenigen, welche
- 1) nach Art. 16 der Verfassungsurkunde, beziehungsweise Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. September 1842 (die Abänderung der Art. 16 und 60 der Verfassungsurkunde betreffend) - mit den aus dem Gesetze vom 23. Februar 1849 (betreffend einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strafproceß für Civilpersonen) und aus dem Nachtrage zu dem Gesetze vom 28. October 1848 (über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen) vom 23. Febr. 1849 hervorgehenden Modificationen - in der Ausübung ihres Staatsbürgerrechts gehindert sind; oder welche
2) zur Zeit der Wahl in einer öffentlichen Unterstützungsanstalt als Insassen sich befinden, oder während den letztvergangenen zwölf Monaten wegen Landstreicherei oder Bettelei rechtskräftig verurtheilt worden sind.
Zum Abgeordneten der ersten oder der zweiten Kammer wählbar ist jeder Hessische Staatsbürger, der am Tage der Eröffnung der Kammer oder, wenn die Wahl später erfolgt, am Tage der Wahl das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat.
Mitglied der ersten oder der zweiten Kammer kann nicht seyn derjenige, welcher
- 1) nach Art. 16 der Verfassungsurkunde, beziehungsweise Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. September 1842 (die Abänderung der Art. 16 und 60 der Verfassungsurkunde betreffend) - mit den aus dem Gesetze vom 23. Februar 1849 (betreffend einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strafproceß für Civilpersonen) und aus dem Nachtrage zu dem Gesetze vom 28. October 1848 (über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen) vom 23. Febr. 1849 hervorgehenden Modificationen - in der Ausübung seines Staatsbürgerrechts gehindert ist;
2) wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung, Fälschung oder Meineids, - oder
3) wegen eines sonstigen im Straf- oder Militärstrafgesetzbuche genannten Verbrechens oder Vergehens zu Dienstentsetzung oder Correctionshaus auf ein Jahr oder länger -
rechtskräftig verurtheilt worden ist.
Das Großherzogthum wird zum Zweck der Wahlen in 48 Wahlbezirke eingetheilt, welche in der Anlage A. zu diesem Gesetz näher bestimmt sind.