Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/376: Unterschied zwischen den Versionen
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die Parteien die Bildung der Loose genehmigt, so schreitet der Notar ohne Weiteres zur Ziehung der Loose, sowie auch, wenn diese einer weiteren Theilung unterliegen, zur Ziehung der gebildeten Unterloose und führt über das Ganze ein Protokoll.<br />Um die Bildung und Ziehung der Unterloose vorzunehmen, ist die gerichtliche Genehmigung der vorhergegangenen Loosebildung und Ziehung nicht erforderlich. | |||
<center>Art. 68.</center> | |||
Befinden sich unter den Parteien weder Minderjährige, noch Entmündigte oder Abwesende, so tritt die Ziehung der Loose sofort in Rechtskraft.<br />Im entgegengesetzten Falle wird durch die Ziehung der Loose erst dann das Eigenthum übertragen, wenn sie die gerichtliche Bestätigung erhalten hat.<br />Bis dahin können die Betheiligten die ihnen durch das Loos zugefallenen Grundstücke in Besitz nehmen; sie dürfen aber vor jener Bestätigung darüber nicht verfügen.<br />Die Notarien sind verpflichtet, die Parteien in dieser Hinsicht zu belehren, und daß solches geschehen, in dem Protokoll zu erwähnen. | |||
<center>Art. 69.</center> | |||
Sobald das Gutachten der Sachverständigen hinterlegt ist (Art. 66), hat der Notar auf den Grund des Inventars, der darauf gefolgten Liquidation der Conferenden und wechselseitiger Ersatzansprüche, der etwa vorhandenen letztwilligen Verfügung und der sonstigen ihm vorgelegten, bei der Auseinandersetzung in Betracht kommenden Urkunden den Theilungsstatus aufzustellen.<br />Der Notar verfährt dabei ganz nach der rechtlichen Ansicht, welche er über die Ansprüche der Parteien und die Art der Auseinandersetzung gefaßt hat. | |||
<center>Art. 70.</center> | |||
Der Status ist mit den darauf Bezug habenden Urkunden in kürzester Frist den freiwillig erschienenen oder zu diesem Ende durch eine wenigstens drei Tage vorher zugestellte Aufforderung vor den Notar berufenen Parteien vorzulegen.<br />Der Notar hat die Befugniß, den Parteien auf Verlangen einen Termin von längstens vier Wochen zur Erklärung zu gestatten.<br />Wird der Status in allen Theilen als richtig anerkannt, so errichtet der Notar hierüber ein Protokoll. | |||
<center>Art. 71.</center> | |||
Wenn im Falle des vorhergehenden Artikels einer der Interessenten sich im Zustande der Minderjährigkeit oder Entmündigung befindet oder abwesend ist, so muß der Theilungsstatus nebst allen darin angezogenen Acten dem mit der Sache befaßten Kreisgericht zur Bestätigung vorgelegt werden. |
Aktuelle Version vom 16. April 2012, 21:13 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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die Parteien die Bildung der Loose genehmigt, so schreitet der Notar ohne Weiteres zur Ziehung der Loose, sowie auch, wenn diese einer weiteren Theilung unterliegen, zur Ziehung der gebildeten Unterloose und führt über das Ganze ein Protokoll.
Um die Bildung und Ziehung der Unterloose vorzunehmen, ist die gerichtliche Genehmigung der vorhergegangenen Loosebildung und Ziehung nicht erforderlich.
Befinden sich unter den Parteien weder Minderjährige, noch Entmündigte oder Abwesende, so tritt die Ziehung der Loose sofort in Rechtskraft.
Im entgegengesetzten Falle wird durch die Ziehung der Loose erst dann das Eigenthum übertragen, wenn sie die gerichtliche Bestätigung erhalten hat.
Bis dahin können die Betheiligten die ihnen durch das Loos zugefallenen Grundstücke in Besitz nehmen; sie dürfen aber vor jener Bestätigung darüber nicht verfügen.
Die Notarien sind verpflichtet, die Parteien in dieser Hinsicht zu belehren, und daß solches geschehen, in dem Protokoll zu erwähnen.
Sobald das Gutachten der Sachverständigen hinterlegt ist (Art. 66), hat der Notar auf den Grund des Inventars, der darauf gefolgten Liquidation der Conferenden und wechselseitiger Ersatzansprüche, der etwa vorhandenen letztwilligen Verfügung und der sonstigen ihm vorgelegten, bei der Auseinandersetzung in Betracht kommenden Urkunden den Theilungsstatus aufzustellen.
Der Notar verfährt dabei ganz nach der rechtlichen Ansicht, welche er über die Ansprüche der Parteien und die Art der Auseinandersetzung gefaßt hat.
Der Status ist mit den darauf Bezug habenden Urkunden in kürzester Frist den freiwillig erschienenen oder zu diesem Ende durch eine wenigstens drei Tage vorher zugestellte Aufforderung vor den Notar berufenen Parteien vorzulegen.
Der Notar hat die Befugniß, den Parteien auf Verlangen einen Termin von längstens vier Wochen zur Erklärung zu gestatten.
Wird der Status in allen Theilen als richtig anerkannt, so errichtet der Notar hierüber ein Protokoll.
Wenn im Falle des vorhergehenden Artikels einer der Interessenten sich im Zustande der Minderjährigkeit oder Entmündigung befindet oder abwesend ist, so muß der Theilungsstatus nebst allen darin angezogenen Acten dem mit der Sache befaßten Kreisgericht zur Bestätigung vorgelegt werden.