Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/372: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>Art. 49.</center> | |||
Tritt nach den in den Artikeln 29 und 30 vorgeschriebenen Zustellungen eine Verzögerung in dem freiwilligen gerichtlichen Versteigerungsverfahren ein, so ist jeder eingeschriebene Gläubiger nach erfolgter Aufforderung des Eigenthümers, binnen 14 Tagen das Verfahren fortzusetzen, befugt, auf Beendigung dieses Verfahrens anzutragen und sich in das Recht des Eigenthümers als betreibenden Theils subrogiren zu lassen. | |||
<center>Art. 50.</center> | |||
Die Form, in welcher die Steigbriefe auszufertigen sind, soll durch eine besondere Verordnung bestimmt werden. | |||
<center>Art. 51.</center> | |||
Die Vorschriften unter Nr. III. des gegenwärtigen Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 33 bis einschließlich Artikel 35 finden auch dann Anwendung, wenn die zu veräußernden Güter Minderjährigen, Entmündigten oder Abwesenden '''und''' Großjährigen gemeinschaftlich zugehören und die Letzteren in die Veräußerung einwilligen.<br />Die Großjährigen haben ihre Zustimmung entweder vor dem Familienrath zu Protokoll oder in einem anderen öffentlichen Act beurkunden zu lassen, oder durch ein von ihnen unterschriebenes Anwaltsgesuch dem zuständigen Gericht zu erklären.<br />Hinsichtlich der Wiederversteigerung ist die Vorschrift des Artikels 76 Absatz 2 zu befolgen. | |||
<center>IV. Von den Incidentpunkten bei der freiwilligen gerichtlichen Veräußerung liegender Güter, welche Minderjährigen oder entmündigten Personen zugehören.<br />Art. 52.</center> | |||
Die Einsprüche der Versteigerer oder Hypothekargläubiger gegen das Bedingnißheft sind bei Vermeidung des Ausschlusses acht Tage vor dem zur Versteigerung anberaumten Termin dem bestellten Notar anzuzeigen. | |||
<center>Art. 53.</center> | |||
Die Nichtigkeitsbeschwerden der großjährigen Versteigerer sowie der Hypothekargläubiger gegen das bis zum Versteigerungstermin statt gefundene Verfahren, mit Ausnahme jedoch der Beschwerde wegen nicht geschehener öffentlicher Bekanntmachung in den Gemeinden, wo die Güter liegen (Art. 27, Absatz 2), müssen wenigstens acht Tage vor dem Versteigerungstermin bei dem committirten Notar angezeigt werden und sind später nicht mehr zulässig. |
Aktuelle Version vom 16. April 2012, 21:11 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Tritt nach den in den Artikeln 29 und 30 vorgeschriebenen Zustellungen eine Verzögerung in dem freiwilligen gerichtlichen Versteigerungsverfahren ein, so ist jeder eingeschriebene Gläubiger nach erfolgter Aufforderung des Eigenthümers, binnen 14 Tagen das Verfahren fortzusetzen, befugt, auf Beendigung dieses Verfahrens anzutragen und sich in das Recht des Eigenthümers als betreibenden Theils subrogiren zu lassen.
Die Form, in welcher die Steigbriefe auszufertigen sind, soll durch eine besondere Verordnung bestimmt werden.
Die Vorschriften unter Nr. III. des gegenwärtigen Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 33 bis einschließlich Artikel 35 finden auch dann Anwendung, wenn die zu veräußernden Güter Minderjährigen, Entmündigten oder Abwesenden und Großjährigen gemeinschaftlich zugehören und die Letzteren in die Veräußerung einwilligen.
Die Großjährigen haben ihre Zustimmung entweder vor dem Familienrath zu Protokoll oder in einem anderen öffentlichen Act beurkunden zu lassen, oder durch ein von ihnen unterschriebenes Anwaltsgesuch dem zuständigen Gericht zu erklären.
Hinsichtlich der Wiederversteigerung ist die Vorschrift des Artikels 76 Absatz 2 zu befolgen.
Art. 52.
Die Einsprüche der Versteigerer oder Hypothekargläubiger gegen das Bedingnißheft sind bei Vermeidung des Ausschlusses acht Tage vor dem zur Versteigerung anberaumten Termin dem bestellten Notar anzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der großjährigen Versteigerer sowie der Hypothekargläubiger gegen das bis zum Versteigerungstermin statt gefundene Verfahren, mit Ausnahme jedoch der Beschwerde wegen nicht geschehener öffentlicher Bekanntmachung in den Gemeinden, wo die Güter liegen (Art. 27, Absatz 2), müssen wenigstens acht Tage vor dem Versteigerungstermin bei dem committirten Notar angezeigt werden und sind später nicht mehr zulässig.