Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/369: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849|368|376|370| | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849|368|376|370|korrigiert}}</noinclude> | ||
<center>Art. 33.</center> | |||
Erreicht der Preis aller versteigerten Grundstücke den Gesammtbetrag der geschehenen Abschätzung, so wird der Zuschlag als definitiv betrachtet.<br />Im entgegengesetzten Falle findet nur hinsichtlich derjenigen Grundstücke, für welche ein dem Abschätzungswerth gleicher oder höherer Preis erlöst worden ist, ein definitiver Zuschlag statt.<br />Es muß alsdann ein Beschluß des Familienraths darüber eingeholt werden, ob die Güter, auf welche ein dem Abschätzungswerth gleichkommendes Gebot nicht erfolgt ist, für das geschehene Gebot definitiv zugeschlagen werden sollen. | |||
<center>Art. 34.</center> | |||
Zu diesem Ende hat der Notar einen Auszug des Protokolls über die Versteigerung dieser Güter ohne Verzug an den zuständigen Friedensrichter abzugeben, welcher alsbald den Familienrath versammelt, um den im vorhergehenden Artikel erwähnten Beschluß zu fassen. | |||
<center>Art. 35.</center> | |||
Ertheilt der Familienrath die Ermächtigung, daß die Grundstücke unter dem Abschätzungswerth für die darauf gebotenen Beträge zugeschlagen werden, so ist dieser Beschluß in Urschrift nebst dem Auszug des Versteigerungsprotokolls und den übrigen Acten sofort von dem Friedensrichter an den Staatsprocurator zu übersenden.<br />Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 18, Absatz 1 und 2.<br />Das hierauf erfolgende Urtheil, dessen Urschrift der Staatsprocurator nebst den übrigen Acten an den Notar zu senden hat, muß dergestalt beschleunigt werden, daß der letzte davon binnen vier Wochen nach der Versteigerung dem Steigerer durch einen Gerichtsbotenact Kenntniß geben kann.<br />Während dieser Zeit bleibt der Steigerer an sein Gebot gebunden. Der demselben geschehene Zuschlag ist in Folge der kreisgerichtlichen Bestätigung als ein definitiver anzusehen. | |||
<center>Art. 36.</center> | |||
Wenn in dem der Versteigerung vorausgegangenen Verfahren die in den Art. 26, 27, 29, 30 erwähnten Bekanntmachungen statt gehabt haben, so bringt das Versteigerungsprotokoll hinsichtlich der privilegirten und hypothekarischen Gläubiger unter den in Art. 25 angeführten Bedingungen die Wirkung hervor, welche das Gesetz vom 24. Juli 1830 dem definitiven Zuschlag eines zwangsweise veräußerten Grundstücks beilegt. | |||
<center>Art. 37.</center> | |||
In den acht Tagen nach dem Zuschlage kann ein Nachgebot geschehen, welches bei dem bestellten Notar zu Protokoll erklärt werden und wenigstens ein Zehntheil des Preises betragen muß.<br />Im Falle des Art. 33 lauft die für das Nachgebot gestattete Frist von dem Tage an, wo der Zuschlag unter dem Abschätzungswerth erfolgt ist. |
Aktuelle Version vom 16. April 2012, 21:09 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [368] |
Nächste Seite>>> [370] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Erreicht der Preis aller versteigerten Grundstücke den Gesammtbetrag der geschehenen Abschätzung, so wird der Zuschlag als definitiv betrachtet.
Im entgegengesetzten Falle findet nur hinsichtlich derjenigen Grundstücke, für welche ein dem Abschätzungswerth gleicher oder höherer Preis erlöst worden ist, ein definitiver Zuschlag statt.
Es muß alsdann ein Beschluß des Familienraths darüber eingeholt werden, ob die Güter, auf welche ein dem Abschätzungswerth gleichkommendes Gebot nicht erfolgt ist, für das geschehene Gebot definitiv zugeschlagen werden sollen.
Zu diesem Ende hat der Notar einen Auszug des Protokolls über die Versteigerung dieser Güter ohne Verzug an den zuständigen Friedensrichter abzugeben, welcher alsbald den Familienrath versammelt, um den im vorhergehenden Artikel erwähnten Beschluß zu fassen.
Ertheilt der Familienrath die Ermächtigung, daß die Grundstücke unter dem Abschätzungswerth für die darauf gebotenen Beträge zugeschlagen werden, so ist dieser Beschluß in Urschrift nebst dem Auszug des Versteigerungsprotokolls und den übrigen Acten sofort von dem Friedensrichter an den Staatsprocurator zu übersenden.
Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 18, Absatz 1 und 2.
Das hierauf erfolgende Urtheil, dessen Urschrift der Staatsprocurator nebst den übrigen Acten an den Notar zu senden hat, muß dergestalt beschleunigt werden, daß der letzte davon binnen vier Wochen nach der Versteigerung dem Steigerer durch einen Gerichtsbotenact Kenntniß geben kann.
Während dieser Zeit bleibt der Steigerer an sein Gebot gebunden. Der demselben geschehene Zuschlag ist in Folge der kreisgerichtlichen Bestätigung als ein definitiver anzusehen.
Wenn in dem der Versteigerung vorausgegangenen Verfahren die in den Art. 26, 27, 29, 30 erwähnten Bekanntmachungen statt gehabt haben, so bringt das Versteigerungsprotokoll hinsichtlich der privilegirten und hypothekarischen Gläubiger unter den in Art. 25 angeführten Bedingungen die Wirkung hervor, welche das Gesetz vom 24. Juli 1830 dem definitiven Zuschlag eines zwangsweise veräußerten Grundstücks beilegt.
In den acht Tagen nach dem Zuschlage kann ein Nachgebot geschehen, welches bei dem bestellten Notar zu Protokoll erklärt werden und wenigstens ein Zehntheil des Preises betragen muß.
Im Falle des Art. 33 lauft die für das Nachgebot gestattete Frist von dem Tage an, wo der Zuschlag unter dem Abschätzungswerth erfolgt ist.