Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/221: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>§. 49.</center> | |||
Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zunächst auf seinen Antheil an den Einkünften aus den Zöllen und den gemeinsamen Produktions- und Verbrauchs-Steuern angewiesen. | |||
<center>§. 50.</center> | |||
Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, Matrikularbeiträge aufzunehmen. | |||
<center>§. 51.</center> | |||
Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen Fällen Reichssteuern aufzulegen und zu erheben oder erheben zu lassen, so wie Anleihen zu machen oder sonstige Schulden zu contrahiren. | |||
<center>Artikel XI.<br />§. 52.</center> | |||
Den Umfang der Gerichtsbarkeit des Reiches bestimmt der Abschnitt vom Reichsgericht. | |||
<center>Artikel XII.<br />§. 53.</center> | |||
Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichsverfassung allen Deutschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren. | |||
<center>§. 54.</center> | |||
Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob.<br />Sie hat die für die Aufrechthaltung der innern Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßregeln zu treffen: | |||
:1) wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem Frieden gestört oder gefährdet wird;<br />2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stand ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint;<br />3) wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig aufgehoben oder verändert wird, und durch das Anrufen des Reichsgerichts unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist. | |||
<center>§. 55.</center> | |||
Die Maßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Commissarien, 3) Anwendung von bewaffneter Macht. |
Aktuelle Version vom 15. April 2012, 17:57 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zunächst auf seinen Antheil an den Einkünften aus den Zöllen und den gemeinsamen Produktions- und Verbrauchs-Steuern angewiesen.
Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, Matrikularbeiträge aufzunehmen.
Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen Fällen Reichssteuern aufzulegen und zu erheben oder erheben zu lassen, so wie Anleihen zu machen oder sonstige Schulden zu contrahiren.
§. 52.
Den Umfang der Gerichtsbarkeit des Reiches bestimmt der Abschnitt vom Reichsgericht.
§. 53.
Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichsverfassung allen Deutschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren.
Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob.
Sie hat die für die Aufrechthaltung der innern Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßregeln zu treffen:
- 1) wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem Frieden gestört oder gefährdet wird;
2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stand ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint;
3) wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig aufgehoben oder verändert wird, und durch das Anrufen des Reichsgerichts unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist.
Die Maßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Commissarien, 3) Anwendung von bewaffneter Macht.