Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/203: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849|202|203|204| | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849|202|203|204|korrigiert}}</noinclude> | ||
abzuändern oder aufzuheben, und die etwaige Ueberschreitung oder Anmaßung der Disciplinar-Strafgewalt, nach Maaßgabe der Verschuldung, entweder disciplinarisch zu rügen, oder die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung zu veranlassen. - | |||
<center>'''Achter Abschnitt.'''<br />Von der Disciplinar-Strafgewalt in außerordentlichen Fällen.<br />§. 38.</center> | |||
Der Oberbefehlshaber des Reichsheeres, sowie jeder Befehlshaber eines abgesonderten Korps <br />bis zum Befehlshaber einer Brigade abwärts, hat die Befugniß, bei besonderen die Disciplin gefährdenden Verhältnissen, jedoch nur für die Dauer derselben, durch Tagesbefehl die nach den §§. 3, 5 zulässigen Disciplinar-Strafen in angemessener Weise zu verschärfen.<br />Dieselbe Befugniß hat der Befehlshaber der Besatzung einer Festung, eines offenen Orts oder Bezirks, welche in Belagerungszustand erklärt worden sind. | |||
<center>§. 39.</center> | |||
Die im §. 38 genannten Befehlshaber sind auch berechtigt, in außerordentlichen Fällen gegen ganze Truppentheile Verweise vor der Front oder durch Tagesbefehl, Auferlegung besonderer Dienstverrichtungen, Entziehung gewisser Bequemlichkeiten oder Genüsse, z. B. des Tabakrauchens, des Feuers und Strohes bei’m Bivouak, zu verfügen. | |||
<center>§. 40.</center> | |||
In eigentlichen Nothfällen, insbesondere zur Durchsetzung der zur Beseitigung dringender Gefahr ertheilten Dienstbefehle, sowie bei Meuterei, Aufruhr, Plünderung und ähnlichen pflichtwidrigen Handlungen, stehen jedem Offizier, unter strenger Verantwortlichkeit für die ergriffenen Maaßregeln, alle Mittel zu Gebote, seinen Befehlen den nöthigen Gehorsam zu verschaffen.<br />Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantwortlichkeit hat jeder Vorgesetzte zum Zweck der Abwehr eines thätlichen Angriffs des Untergebenen im Fall der äußersten Bedrängniß. | |||
:Frankfurt, den 22. April 1849. | |||
<center>Der Reichsverweser<br />'''Erzherzog Johann'''.</center> | |||
<div align="right">Der interimistische Reichsminister des Krieges</div> | |||
::::::::::::::v. Peucker.<br /><br /> | |||
<center>'''b) Einführungs-Verordnung,'''<br />betreffend die gleichmäßige Behandlung der Disciplinar-Vergehen bei allen im Reichsdienste befindlichen Truppen; vom 22. April 1849.</center> | |||
Der '''Reichsverweser''', auf den Vortrag des Reichsministers des Krieges, nach Anhörung des Reichs-Ministerrathes, und in Erwägung der dringenden Nothwendigkeit einer gleichmäßigen |
Aktuelle Version vom 15. April 2012, 16:02 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [202] |
Nächste Seite>>> [204] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
abzuändern oder aufzuheben, und die etwaige Ueberschreitung oder Anmaßung der Disciplinar-Strafgewalt, nach Maaßgabe der Verschuldung, entweder disciplinarisch zu rügen, oder die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung zu veranlassen. -
Von der Disciplinar-Strafgewalt in außerordentlichen Fällen.
§. 38.
Der Oberbefehlshaber des Reichsheeres, sowie jeder Befehlshaber eines abgesonderten Korps
bis zum Befehlshaber einer Brigade abwärts, hat die Befugniß, bei besonderen die Disciplin gefährdenden Verhältnissen, jedoch nur für die Dauer derselben, durch Tagesbefehl die nach den §§. 3, 5 zulässigen Disciplinar-Strafen in angemessener Weise zu verschärfen.
Dieselbe Befugniß hat der Befehlshaber der Besatzung einer Festung, eines offenen Orts oder Bezirks, welche in Belagerungszustand erklärt worden sind.
Die im §. 38 genannten Befehlshaber sind auch berechtigt, in außerordentlichen Fällen gegen ganze Truppentheile Verweise vor der Front oder durch Tagesbefehl, Auferlegung besonderer Dienstverrichtungen, Entziehung gewisser Bequemlichkeiten oder Genüsse, z. B. des Tabakrauchens, des Feuers und Strohes bei’m Bivouak, zu verfügen.
In eigentlichen Nothfällen, insbesondere zur Durchsetzung der zur Beseitigung dringender Gefahr ertheilten Dienstbefehle, sowie bei Meuterei, Aufruhr, Plünderung und ähnlichen pflichtwidrigen Handlungen, stehen jedem Offizier, unter strenger Verantwortlichkeit für die ergriffenen Maaßregeln, alle Mittel zu Gebote, seinen Befehlen den nöthigen Gehorsam zu verschaffen.
Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantwortlichkeit hat jeder Vorgesetzte zum Zweck der Abwehr eines thätlichen Angriffs des Untergebenen im Fall der äußersten Bedrängniß.
- Frankfurt, den 22. April 1849.
Erzherzog Johann.
- v. Peucker.
- v. Peucker.
betreffend die gleichmäßige Behandlung der Disciplinar-Vergehen bei allen im Reichsdienste befindlichen Truppen; vom 22. April 1849.
Der Reichsverweser, auf den Vortrag des Reichsministers des Krieges, nach Anhörung des Reichs-Ministerrathes, und in Erwägung der dringenden Nothwendigkeit einer gleichmäßigen