Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/021: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>Art 63.</center> | |||
Sobald auf diese Art der Bezirksrath der Provinz Rheinhessen die auf jeden Kreisgerichtsbezirk fallende Anzahl von Candidaten zum Geschwornen-Amt erwählt hat, theilt er die Listen der Erwählten der Regierungs-Commission zu Mainz mit. | |||
<center>Art. 64.</center> | |||
Diese letzte Behörde vereinigt alsdann die Listen der aus den beiden Kreisgerichtsbezirken Erwählten, welche eine Gesammtzahl von dreihundert ergeben müßen, zu '''Einer''' Liste, und dem Dirigenten der Regierungscommission liegt es ob, diese Liste auf '''zwei Drittheile''', also auf '''zweihundert''' Namen, jedoch ohne Angabe von Gründen, herabzusetzen. | |||
<center>Art. 65.</center> | |||
Diese so auf '''zweihundert''' Candidaten zum Geschwornenamt reducirte Liste sendet nunmehr der eben genannte Dirigent ohne Verzug an den Präsidenten des Obergerichts, an den General-Staatsprocurator und an den Präsidenten des Assisenhofs ein. | |||
<center>Art. 66.</center> | |||
Aus dieser Liste der Geschwornen für das ganze Jahr werden die Geschwornen für das nächste Vierteljahr durch das Loos bestimmt.<br />Dies geschieht drei Wochen vor Eröffnung der Assisen durch den Präsidenten des Obergerichts, und zwar bei Vermeidung der Nichtigkeit öffentlich in versammeltem Colleg.<br />Diese Sitzung ist acht Tage vorher bekannt zu machen.<br />Der Präsident hat vor Allem die Namen sämmtlicher an dem Orte, wo die nächsten Assisen gehalten werden sollen, wohnenden Geschwornen in eine Urne zu legen und daraus '''neun''' Ergänzungsgeschwornen zu ziehen. Hierauf wirft er in dieselbe Urne die Namen aller auf der Jahresliste befindlichen Personen, mit Ausnahme derjenigen der eben gezogenen Ergänzungsgeschwornen, und zieht dann aus der Urne weiter '''dreißig''' Hauptgeschworne. | |||
<center>Art. 67.</center> | |||
Auf gleiche Weise werden die Ergänzungs- und Hauptgeschwornen für jede folgende Vierteljahrs- Sitzung gezogen; nur werden dabei die Namen derjenigen aus der Urne hinweggelassen, welche in den vorhergehenden Vierteljahren des nämlichen Jahres als Hauptgeschworne berufen oder zur Ergänzung als Hauptgeschworne zugezogen worden sind, und ihre Verbindlichkeiten erfüllt haben, oder welche durch ein früheres Urtheil des Assisenhofs für immer entschuldigt worden sind. | |||
<center>Art. 68.</center> | |||
Zu diesem Behufe wird dem Präsidenten des Obergerichts nach jeder Assisensitzung alsbald das Verzeichniß der Hauptgeschwornen und derjenigen Ergänzungsgeschwornen, welche als Hauptgeschworene fungirt haben, sowie derjenigen, welche vom Assisenhof als für immer entschuldigt erklärt worden sind, durch den General-Staatsprocurator mitgetheilt. |
Aktuelle Version vom 12. April 2012, 15:54 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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Sobald auf diese Art der Bezirksrath der Provinz Rheinhessen die auf jeden Kreisgerichtsbezirk fallende Anzahl von Candidaten zum Geschwornen-Amt erwählt hat, theilt er die Listen der Erwählten der Regierungs-Commission zu Mainz mit.
Diese letzte Behörde vereinigt alsdann die Listen der aus den beiden Kreisgerichtsbezirken Erwählten, welche eine Gesammtzahl von dreihundert ergeben müßen, zu Einer Liste, und dem Dirigenten der Regierungscommission liegt es ob, diese Liste auf zwei Drittheile, also auf zweihundert Namen, jedoch ohne Angabe von Gründen, herabzusetzen.
Diese so auf zweihundert Candidaten zum Geschwornenamt reducirte Liste sendet nunmehr der eben genannte Dirigent ohne Verzug an den Präsidenten des Obergerichts, an den General-Staatsprocurator und an den Präsidenten des Assisenhofs ein.
Aus dieser Liste der Geschwornen für das ganze Jahr werden die Geschwornen für das nächste Vierteljahr durch das Loos bestimmt.
Dies geschieht drei Wochen vor Eröffnung der Assisen durch den Präsidenten des Obergerichts, und zwar bei Vermeidung der Nichtigkeit öffentlich in versammeltem Colleg.
Diese Sitzung ist acht Tage vorher bekannt zu machen.
Der Präsident hat vor Allem die Namen sämmtlicher an dem Orte, wo die nächsten Assisen gehalten werden sollen, wohnenden Geschwornen in eine Urne zu legen und daraus neun Ergänzungsgeschwornen zu ziehen. Hierauf wirft er in dieselbe Urne die Namen aller auf der Jahresliste befindlichen Personen, mit Ausnahme derjenigen der eben gezogenen Ergänzungsgeschwornen, und zieht dann aus der Urne weiter dreißig Hauptgeschworne.
Auf gleiche Weise werden die Ergänzungs- und Hauptgeschwornen für jede folgende Vierteljahrs- Sitzung gezogen; nur werden dabei die Namen derjenigen aus der Urne hinweggelassen, welche in den vorhergehenden Vierteljahren des nämlichen Jahres als Hauptgeschworne berufen oder zur Ergänzung als Hauptgeschworne zugezogen worden sind, und ihre Verbindlichkeiten erfüllt haben, oder welche durch ein früheres Urtheil des Assisenhofs für immer entschuldigt worden sind.
Zu diesem Behufe wird dem Präsidenten des Obergerichts nach jeder Assisensitzung alsbald das Verzeichniß der Hauptgeschwornen und derjenigen Ergänzungsgeschwornen, welche als Hauptgeschworene fungirt haben, sowie derjenigen, welche vom Assisenhof als für immer entschuldigt erklärt worden sind, durch den General-Staatsprocurator mitgetheilt.