Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/011: Unterschied zwischen den Versionen

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die Annahme der Wahl auf der Kanzlei des betreffenden Kreisgerichts, und, wenn sich der Angeklagte nicht in Haft befindet, bei dem General-Staatsprocurator erbracht ist.
<center>Art. 14.</center>
Ist zur Zeit der in den Art. 293 bis 296 der peinlichen Proceßordnung vorgeschriebenen Vernehmung des verhafteten Angeklagten der Tag schon festgesetzt, an welchem die gegen denselben erhobene Anklage zur mündlichen Verhandlung und zur Aburtheilung kommen soll, so muß ihm dieser Tag nebst der Stunde des Beginns der Verhandlung von dem Präsidenten des Assisenhofs eröffnet, und, daß dies geschehen, in dem gemäß Art. 296 Satz 2 der peinlichen Proceßordnung zu führenden Protocolle beurkundet werden.<br />Konnte diese Mittheilung nicht bei oben erwähnter Vernehmung stattfinden, so ist der Tag der Verhandlung nebst der Stunde des Beginns derselben dem Angeklagten später auf Betreiben des General-Staatsprocurators durch eine wenigstens '''fünf''' Tage vorher zu insinuirende Vorladung kund zu machen.
<center>Art. 15.</center>
Nach der in vorstehendem Art. erwähnten Vernehmung des Angeklagten kann sich der Vertheidiger mit demselben ohne Anwesenheit einer Gerichtsperson besprechen.
<center>Art. 16.</center>
Ist die Haft des Angeklagten nicht erkannt worden, so sind folgende Vorschriften zu befolgen:
:1) Der Angeklagte muß auf Betreiben des General-Staatsprocurators, mit oder nach der indem Art. 242 der peinlichen Proceßordnung vorgeschriebenen Zustellung des Verweisungsurtheils und des Anklageactes, geladen werden, vor dem Präsidenten des Assisenhofs in einer von letzterem festgesetzten Tagfahrt zum Zweck der Vernehmung zu erscheinen.<br />Mit Rücksicht auf die Entfernung des Wohnorts des Angeklagten bestimmt der Präsident den äußersten Zeitpunkt, bis zu welchem die Vorladung geschehen soll.<br />Der Präsident kann mit dieser Vernehmung ein Friedensgericht beauftragen und hat alsdann in seiner Verfügung zugleich einen Vertheidiger dem Angeklagten für den Fall zu ernennen, daß derselbe nicht bereits einen solchen gewählt und dieser die Wahl angenommen hätte.<br />2) Erscheint der Angeklagte auf die in Nr. 1 des gegenwärtigen Artikels erwähnte Vorladung, so tritt das in den Artikeln 293 bis 296 der peinlichen Proceßordnung und im obigen Art. 14. vorgeschriebene Verfahren ein. Die durch den letzten Art. vorgeschriebene Vorladung ist dem Angeklagten wenigstens 10 Tage vor dem Beginn der Verhandlung über die gegen ihn erhobene Anklage zuzustellen.<br />3) Erscheint der Angeklagte nicht vor dem Präsidenten, und wird auch keine Verhinderung nachgewiesen, so errichtet der Präsident hierüber ein Protocoll und ernennt auch in diesem Falle für den Angeklagten einen Vertheidiger.

Aktuelle Version vom 12. April 2012, 15:18 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
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die Annahme der Wahl auf der Kanzlei des betreffenden Kreisgerichts, und, wenn sich der Angeklagte nicht in Haft befindet, bei dem General-Staatsprocurator erbracht ist.

Art. 14.

Ist zur Zeit der in den Art. 293 bis 296 der peinlichen Proceßordnung vorgeschriebenen Vernehmung des verhafteten Angeklagten der Tag schon festgesetzt, an welchem die gegen denselben erhobene Anklage zur mündlichen Verhandlung und zur Aburtheilung kommen soll, so muß ihm dieser Tag nebst der Stunde des Beginns der Verhandlung von dem Präsidenten des Assisenhofs eröffnet, und, daß dies geschehen, in dem gemäß Art. 296 Satz 2 der peinlichen Proceßordnung zu führenden Protocolle beurkundet werden.
Konnte diese Mittheilung nicht bei oben erwähnter Vernehmung stattfinden, so ist der Tag der Verhandlung nebst der Stunde des Beginns derselben dem Angeklagten später auf Betreiben des General-Staatsprocurators durch eine wenigstens fünf Tage vorher zu insinuirende Vorladung kund zu machen.

Art. 15.

Nach der in vorstehendem Art. erwähnten Vernehmung des Angeklagten kann sich der Vertheidiger mit demselben ohne Anwesenheit einer Gerichtsperson besprechen.

Art. 16.

Ist die Haft des Angeklagten nicht erkannt worden, so sind folgende Vorschriften zu befolgen:

1) Der Angeklagte muß auf Betreiben des General-Staatsprocurators, mit oder nach der indem Art. 242 der peinlichen Proceßordnung vorgeschriebenen Zustellung des Verweisungsurtheils und des Anklageactes, geladen werden, vor dem Präsidenten des Assisenhofs in einer von letzterem festgesetzten Tagfahrt zum Zweck der Vernehmung zu erscheinen.
Mit Rücksicht auf die Entfernung des Wohnorts des Angeklagten bestimmt der Präsident den äußersten Zeitpunkt, bis zu welchem die Vorladung geschehen soll.
Der Präsident kann mit dieser Vernehmung ein Friedensgericht beauftragen und hat alsdann in seiner Verfügung zugleich einen Vertheidiger dem Angeklagten für den Fall zu ernennen, daß derselbe nicht bereits einen solchen gewählt und dieser die Wahl angenommen hätte.
2) Erscheint der Angeklagte auf die in Nr. 1 des gegenwärtigen Artikels erwähnte Vorladung, so tritt das in den Artikeln 293 bis 296 der peinlichen Proceßordnung und im obigen Art. 14. vorgeschriebene Verfahren ein. Die durch den letzten Art. vorgeschriebene Vorladung ist dem Angeklagten wenigstens 10 Tage vor dem Beginn der Verhandlung über die gegen ihn erhobene Anklage zuzustellen.
3) Erscheint der Angeklagte nicht vor dem Präsidenten, und wird auch keine Verhinderung nachgewiesen, so errichtet der Präsident hierüber ein Protocoll und ernennt auch in diesem Falle für den Angeklagten einen Vertheidiger.