GOV-Daten Evangelische Landeskirche in Baden: Unterschied zwischen den Versionen

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=Historie der Strukturreformen=
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'''23. April 1958''' Neuordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden unter Beibehaktung des bisherigen Bestands an Kirchengemeinden. Gem. ''GOEKIBA''<ref group="RQ" name="RQ1" /> §28
'''23. April 1958''' Neuordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden unter Beibehaltung des bisherigen Bestands an Kirchengemeinden. Gem. ''GOEKIBA''<ref group="RQ" name="RQ1" /> §28


Sie ist Mitglied der [[GOV-Daten Evangelische Kirche der Union| Evangelischen Kirche der Union]].
Sie ist Mitglied der [[GOV-Daten Evangelische Kirche der Union| Evangelischen Kirche der Union]].


=Modellierung im GOV=
=Modellierung im GOV=
==Religion==


hat Konfession ,
== Modellierung der kirchlichen Organisation ==
(Organisationseinheit => GOV-Objekt)
==Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation==
==Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation==
==Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden ==
==Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung==
 
==Beziehungen zu Gebäuden==
==Beziehung zu Archiven==
==Beziehungen zu Archiven==


= Rechtsquellen <ref>Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern '''''ausschliesslich''''' innerhalb dieses Artikels gültig!</ref> =
= Rechtsquellen <ref>Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern '''''ausschliesslich''''' innerhalb dieses Artikels gültig!</ref> =

Version vom 18. März 2012, 19:28 Uhr

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Organisation

Die kleinste Einheit der Evangelischen Landeskirche in Baden ist die Gemeinde (Orts-, Personen- oder Anstaltsgemeinde. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §10.

Die Pfarrgemeinde besteht aus den Mitgliedern der Landeskirche, die einem Pfarramt zughörig sind. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §11.

Hat eine Pfarrgemeinde mehrere Pfarrstellen, so bildet sie ein Gruppenpfarramt. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §11.

Eine Kirchengemeinde ist rechtlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts und kann mehrere Pfarrgemeinden umfassen. Ihr Gebiet ist das Kirchspiel. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §27.

Mehrere Kirchengemeinden können einen Kirchengemeindeverband bilden. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §29.

Eine Kirchengemeinde ohne eigene Pfarrstelle bildet eine Filialkirchengemeinde. Die Betreuung erfolgt durch ein Pfarramt der Nachbargemeinde (oder Muttergemeinde). Gem. GOEKIBA[RQ 1] §42.

Die Kirchengemeinden eines Bezirks bilden den Kirchenbezirk. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §76.

Das Dekanat bildet die seelsorgerische Einheit des Kirchenbzirks und umfasst die Pfarrgemeiden des Kirchenbezirks. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §93.

Große Kirchenbezirke können in Dekanatssprengel gegliedert werden. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §104.

Die Kirchenbezirke bilden die Landeskirche. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §76.

Historie der Strukturreformen

23. April 1958 Neuordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden unter Beibehaltung des bisherigen Bestands an Kirchengemeinden. Gem. GOEKIBA[RQ 1] §28

Sie ist Mitglied der Evangelischen Kirche der Union.

Modellierung im GOV

Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation

Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung

Beziehungen zu Gebäuden

Beziehungen zu Archiven

Rechtsquellen [1]

  1. 1,00 1,01 1,02 1,03 1,04 1,05 1,06 1,07 1,08 1,09 1,10 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. April 1958, zuletzt geändert am 21. April 1996, neu bekanntgemacht am 1. September 1996 (GOEKIBA). In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘


Bearbeiter


  1. Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!