Die Kriegsstammrolle und ihre Führung (1918)/41: Unterschied zwischen den Versionen

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Berlin SW 48, Wilhelmstraße 32, 20 Pf. einschließlich Porto. Ähnliche Listen geben auch die Kriegsministerien in Dresden, München und Stuttgart heraus.
Berlin SW 48, Wilhelmstraße 32, 20 Pf. einschließlich Porto. Ähnliche Listen geben auch die Kriegsministerien in Dresden, München und Stuttgart heraus.


Ist die Leiche in Feindesland gefallen, so sind Nachforschungen zunächst unmöglich. Die feindlichen Regierungen schicken selten Nachlaßsachen zurück, die dazu gehörigen Listen sind oft unvollständig.
{{NE}}Ist die Leiche in Feindesland gefallen, so sind Nachforschungen zunächst unmöglich. Die feindlichen Regierungen schicken selten Nachlaßsachen zurück, die dazu gehörigen Listen sind oft unvollständig.


Ist den Angehörigen kein Nachlaß zugegangen und kann er auch nicht unter den unbekannten Nachlässen ermittelt werden, die bei den Nachlaßstellen der Preußischen, bayerischen sächsischen und württembergischen Kriegsministerien lagern, so gilt er als verloren. In diesem Falle ist der Staat nur dann schadensersatzpflichtig, wenn ein Verschulden eines Truppenteils oder einer Behörde nachgewiesen wird.
{{NE}}Ist den Angehörigen kein Nachlaß zugegangen und kann er auch nicht unter den unbekannten Nachlässen ermittelt werden, die bei den Nachlaßstellen der Preußischen, bayerischen sächsischen und württembergischen Kriegsministerien lagern, so gilt er als verloren. In diesem Falle ist der Staat nur dann schadensersatzpflichtig, wenn ein Verschulden eines Truppenteils oder einer Behörde nachgewiesen wird.


=== 5. Verlustlisten. ===
=== 5. Verlustlisten. ===
Die Behörden (Stäbe), Infanterie- usw. Bataillone Feldartillerie- usw. Abteilungen, Kavallerieregimenter Train- und sonstige Formationen sowie alle kleineren selb ständigen oder selbständig verwendeten Truppenkörper reichen über die vor dem Feinde Gefallenen oder Verwundeten über die außerhalb der Lazarettbehandlung Gestorbenen sowie über die Vermißten (oder Gefangenen) und die an Ortsbehörden oder Heilstätten des Feindes zur ärztlichen Behandlung Abgegebenen sofort nach jedem Gefecht und nach dem Eintritte des Verlustes unmittelbar nach einem bestimmten Formular an das Zentral-Nachweise-Bureau des Kriegsmininisteriums Berlin NW 7, Dorotheenstr. 48 (Erlaß des K.M. vom 21.9.1914, A.V,Bl. S. 345 und A.V Bl. 17 S. 552) namentliche Verlustlisten als gewöhnliche Briefe, nicht als Wertbriefe (A.V.BI. 1914, S. 345) ein. Unvollständige und
{{NE}}Die Behörden (Stäbe), Infanterie- usw. Bataillone Feldartillerie- usw. Abteilungen, Kavallerieregimenter Train- und sonstige Formationen sowie alle kleineren selbständigen oder selbständig verwendeten Truppenkörper reichen über die vor dem Feinde Gefallenen oder Verwundeten über die außerhalb der Lazarettbehandlung Gestorbenen sowie über die Vermißten (oder Gefangenen) und die an Ortsbehörden oder Heilstätten des Feindes zur ärztlichen Behandlung Abgegebenen sofort nach jedem Gefecht und nach dem Eintritte des Verlustes unmittelbar nach einem bestimmten Formular an das Zentral-Nachweise-Bureau des Kriegsmininisteriums Berlin NW 7, Dorotheenstr. 48 (Erlaß des K.M. vom 21.9.1914, A.V.Bl. S. 345 und A.V Bl. 17, S. 552) namentliche Verlustlisten als gewöhnliche Briefe, nicht als Wertbriefe (A.V.BI. 1914, S. 345) ein. Unvollständige und

Version vom 18. Februar 2012, 13:58 Uhr

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Berlin SW 48, Wilhelmstraße 32, 20 Pf. einschließlich Porto. Ähnliche Listen geben auch die Kriegsministerien in Dresden, München und Stuttgart heraus.

      Ist die Leiche in Feindesland gefallen, so sind Nachforschungen zunächst unmöglich. Die feindlichen Regierungen schicken selten Nachlaßsachen zurück, die dazu gehörigen Listen sind oft unvollständig.

      Ist den Angehörigen kein Nachlaß zugegangen und kann er auch nicht unter den unbekannten Nachlässen ermittelt werden, die bei den Nachlaßstellen der Preußischen, bayerischen sächsischen und württembergischen Kriegsministerien lagern, so gilt er als verloren. In diesem Falle ist der Staat nur dann schadensersatzpflichtig, wenn ein Verschulden eines Truppenteils oder einer Behörde nachgewiesen wird.

5. Verlustlisten.

      Die Behörden (Stäbe), Infanterie- usw. Bataillone Feldartillerie- usw. Abteilungen, Kavallerieregimenter Train- und sonstige Formationen sowie alle kleineren selbständigen oder selbständig verwendeten Truppenkörper reichen über die vor dem Feinde Gefallenen oder Verwundeten über die außerhalb der Lazarettbehandlung Gestorbenen sowie über die Vermißten (oder Gefangenen) und die an Ortsbehörden oder Heilstätten des Feindes zur ärztlichen Behandlung Abgegebenen sofort nach jedem Gefecht und nach dem Eintritte des Verlustes unmittelbar nach einem bestimmten Formular an das Zentral-Nachweise-Bureau des Kriegsmininisteriums Berlin NW 7, Dorotheenstr. 48 (Erlaß des K.M. vom 21.9.1914, A.V.Bl. S. 345 und A.V Bl. 17, S. 552) namentliche Verlustlisten als gewöhnliche Briefe, nicht als Wertbriefe (A.V.BI. 1914, S. 345) ein. Unvollständige und