GOV-Daten Evangelisch-reformierte Kirche: Unterschied zwischen den Versionen

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Die kleinste organisatorische Einheit der Evangelisch-reformierten Kirche ist die Kirchengemeinde. Gem. [1] Artikel 5
Die kleinste organisatorische Einheit der Evangelisch-reformierten Kirche ist die Kirchengemeinde. Gem. ''VERK''<ref group="RQ" name="RQ1">Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (''VERK'') vom 9. Juni 1988, zuletzt geändert am 13. November 1998. In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte‘‘</ref> Artikel 5.


Eine Pfarrstelle kann für mehrere Kirchengemeinden zuständig sein. Gem. [1] Artikel 6
Eine Pfarrstelle kann für mehrere Kirchengemeinden zuständig sein. Gem. ''VERK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 6.


Eine Kirchengemeinde kann mehrere Pfarrstellen haben. Gem [1] Artikel 45
Eine Kirchengemeinde kann mehrere Pfarrstellen haben. Gem. ''VERK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 45.


Die Kirchengemeinden bilden die Landeskirche. Gem. [1] Artikel 65
Die Kirchengemeinden bilden die Landeskirche. Gem. ''VERK''<ref group="RQ" name="RQ1" /> Artikel 65.


=Historie der Strukturreformen=
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==Beziehung zu Archiven==
==Beziehung zu Archiven==


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= Rechtsquellen <ref>Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern '''''ausschliesslich''''' innerhalb dieses Artikels gültig!</ref> =
[1] Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) vom 9. Juni 1988, zuletzt geändert am 13. November 1998. In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte ‘‘
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Version vom 5. Februar 2012, 14:29 Uhr

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Organisation

Die kleinste organisatorische Einheit der Evangelisch-reformierten Kirche ist die Kirchengemeinde. Gem. VERK[RQ 1] Artikel 5.

Eine Pfarrstelle kann für mehrere Kirchengemeinden zuständig sein. Gem. VERK[RQ 1] Artikel 6.

Eine Kirchengemeinde kann mehrere Pfarrstellen haben. Gem. VERK[RQ 1] Artikel 45.

Die Kirchengemeinden bilden die Landeskirche. Gem. VERK[RQ 1] Artikel 65.

Historie der Strukturreformen

Modellierung im GOV

Religion

Die Evangelisch-reformierte Kirche und ihre Kirchengemeinden haben als Bekenntnis:

  • evangelisch-reformiertes Bekenntnis: rf

(Gemäß Liste der Konfessionen)

Modellierung der kirchlichen Organisation

(Organisationseinheit => GOV-Objekt)

Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation

Beziehung zu Objekten der staatlichen Verwaltung und zu Gebäuden

Beziehung zu Archiven

Rechtsquellen [1]

  1. Hochspringen nach: 1,0 1,1 1,2 1,3 Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) (VERK) vom 9. Juni 1988, zuletzt geändert am 13. November 1998. In: Dieter Kraus (Hrsg.) (2001): Evangelische Kirchenverfassungen in Deutschland. Textsammlung mit einer Einführung. Berlin: Duncker & Humblot. ‚‘‘Berücksichtigt den bis 1. September 2000 verkündeten und bis spätestens zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Verfassungs(änderungs)texte‘‘

Bearbeiter


  1. Kursive Abkürzungen von Gesetzen oder Verordnungen sind nicht offiziell, sondern ausschliesslich innerhalb dieses Artikels gültig!