Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/595: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
K (Automatic page editing) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853|594|595|596| | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853|594|595|596|korrigiert}}</noinclude> | ||
<center>'''Großherzoglich Hessisches'''</center> | <center>'''Großherzoglich Hessisches'''</center> | ||
<center>'''Regierungsblatt.'''</center> | <center>'''Regierungsblatt.'''</center> |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:09 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ | |
<<<Vorherige Seite [594] |
Nächste Seite>>> [596] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Ersatz der vom Staate geleisteten Entschädigungen für aufgehobene Jagdberechtigungen betr.; - 2) Summarische Uebersicht der Rechnung der Grosh. Landes-Waisenanstalt für 1852; - 3) Dienstnachrichten.
den Ersatz der vom Staate geleisteten Entschädigungen für aufgehobene Jagdberechtigungen betreffend.
In Folge des Gesetzes vom 12. December 1851 (in Nr. 40 des Großh. Regierungsblatts), wegen Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, ist von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern verordnet worden, daß auf die 1852r Pacht- etc. etc. Erträge der fraglichen Jagden der Betrag von dreizehn Kreuzern per Gulden für das Jahr 1853 erhoben werden soll.
Von den Gemeinden und Grundbesitzern, welche Jagden durch das Gesetz vom 26. Juli 1848 gewonnen haben, werden die hiernach repartirten Beträge bis längstens zum 1. October des laufenden Jahres durch die Großherzoglichen Rentämter erhoben werden.
Indem dies hierdurch zur Kenntniß der Interessenten gebracht wird, wird noch dabei bemerkt, daß die Abstattung der von dem Staate gemachten Vorlagen an Entschädigungs-Kapitalien und der Zinsen davon innerhalb 10 Jahren statt finden soll.
- Darmstadt den 23. August 1853.
Schenck.