Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/585: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:09 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Verfolgung der Chausseegeld- und Chausseepolizei-Contraventionen betr.; - 2) Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Strafurtheile der Gerichte der Provinz Rheinhessen; - 3) Ertheilung eines Patents; - 4) Dienstnachrichten; - 5) Sterbfälle.
die Verfolgung der Chausseegeld- und Chausseepolizei-Contraventionen betreffend.
Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens und in gleichem Interesse der Verwaltung, wie der betreffenden Betheiligten, ist die Anordnung getroffen worden, daß die Chausseegeld- und die mit festen Strafen bedrohten Chausseepolizei-Contraventionen, wenn die Hinterlegung der Strafen bei den Chausseegelderhebern, nach Maßgabe der Bestimmungen in den §.§. 3 und 8 der Verordnung vom 17. März 1824 nicht sogleich im Betretungsfalle stattgefunden hat, in Zukunft in ähnlicher Weise zur Erledigung kommen, wie bezüglich anderer Contraventionen durch die Bekanntmachung vom 9. November 1837 vorgeschrieben ist.
Jene Contraventionen sind nämlich zum Behufe ihrer gesetzlichen Ahndung nicht mehr, wie seither hin und wieder geschehen ist, unmittelbar bei den Großherzoglichen Gerichten zur Anzeige zu bringen, sondern es ist bezüglich derselben folgendes Verfahren einzuhalten.
Alle Anzeigen von Chausseegeld-Contraventionen, welche nicht sogleich bei der Betretung erledigt werden, sind bei den Großherzoglichen Districtseinnehmern, beziehungsweise bei den Großherzoglichen Ortseinnehmereien l. Klasse, in deren Amtsbezirken sie begangen werden, vorzubringen und von diesen, wenn thunlich, in administrativem Weg, nach den hierfür bestehenden Vorschriften zu erledigen. Alle nicht sogleich bei der Betretung erledigten Chausseepolizei-Contraventionen dagegen sind den Großherzoglichen Kreisbauämtern, in deren Amtsbezirk sie vorgekommen sind, anzuzeigen und werden von diesen, insofern sie mit fixen Strafen bedroht sind, an die betreffenden Districtseinnehmer, beziehungsweise Ortseinnehmereien I. Klasse unter Angabe der gesetzlichen Strafe und, wenn zugleich eine Beschädigung des Straßeneigenthums verübt worden ist, des deßfalls zu leistenden Ersatzes,