Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/475: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Veränderung in der Bezirkseintheilung des Kreises Darmstadt betreffend.
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben zu verfügen geruht, daß der Ort Niederbeerbach mit seiner Gemarkung von dem Kreise Bensheim getrennt und dem Kreise Darmstadt zugetheilt werden soll. Diese Allerhöchste Entschließung wird hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe vom 15. Juli l. J. an in Vollzug zu treten hat.
- Darmstadt, den 13. Juni 1853.
v. Dalwigk.
die Verwendung von Stempelpapier zu Eingaben an den Großherzoglichen Staatsrath, insbesondere zu Recursen in Rechnungssachen betreffend.
Da in neuerer Zeit, insbesondere von Gemeinde- und Kirchenrechnern, wenn sie gegen Abschlüsse der Großherzoglichen Ober-Rechnungs-Kammer an den Großherzoglichen Staatsrath recurriren, öfters gegen die Bestimmungen der Stempel-Verordnung vom 16. Februar 1825 und die Bekanntmachung des Großherzoglichen Staatsraths vom 24. August 1838 (Regierungsblatt Nr. 31. S 352) verstoßen wird, auch die Einsendungen ordnungswidrig mit D. S. bezeichnet werden, anstatt das tarifmäßige Porto für sie zu bezahlen, mithin doppelte Strafen den Contravenienten angesetzt werden müssen, so wird die angezogene Bekanntmachung wiederholt in Erinnerung gebracht und auf die Allerhöchste Verordnung vom 25. October 1842 (Regierungsblatt Nr. 37. S. 521) ausgedehnt.
- Darmstadt, den 29. Juni 1853.
- v. Lehmann.