Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/468: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:02 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 29.

Findet dieses noch formelle Mängel; so hat es deren Beseitigung anzuordnen.
Haben Eigenthümer zwar nicht eine weitere Abschätzung für sich verlangt, aber auch nicht sich mit dem, von der Abschätzung der Sachverständigen abweichenden Gutachten des Baubeamten einverstanden erklärt, so sind diese, wenn sie sich nicht schon im Voraus für den eintretenden Fall erklärt haben, noch zur Aeußerung zu veranlassen, ob sie eine weitere Abschätzung für nöthig halten.

§. 22.

Hiernach sind sämmtliche Verhandlungen durch die Kreisämter der Großherzoglichen Brandassecurations-Commission, mit den geeigneten Anträgen, vorzulegen.
Die Großherzogliche Brand-Assecurations-Commission hat, insoweit weitere Abschätzungen erforderlich sind, nach Vorschrift des §. 12 Absatz 2 und 3 zu verfahren, und, insoweit dieß nicht der Fall ist, den Eintrag in die Kataster durch Verfügung an die Kreisämter anzuordnen, welcher von den Großherzoglichen Steuerkommissären, wie §. 13 vorgeschrieben, in thunlichst kurzer Frist zu vollziehen ist.

Dritter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 8.

Wenn die in den Paragraphen 8, 11, 12, 14, 20, 22 erwähnte 10tägige Frist an einem Sonn- oder Festtage abläuft, so kann die Wahrung derselben noch am nächstfolgenden Tage stattfinden.
Bei den den Großherzoglichen Bürgermeistern zur Ausübung ihrer Functionen vorgeschriebenen Fristen werden die Sonn- und Feiertage nicht mitgezählt.
Die bei der Feststellung der Versicherungs-Anschläge betheiligten Beamten und Sachverständige haben sich, auch wo keine Fristen in gegenwärtigem Reglement bestimmt worden sind, überall thunlichst rascher Erledigung zu befleißigen.

§. 24.

In Zukunft ist das angehängte Formular zu verwenden.

§ 25.

Das Reglement vom 22. Februar 1841 über das in Beziehung auf Versicherung von Gebäuden in der Brandversicherungs-Anstalt zu beobachtende Verfahren tritt, abgesehen vom Vollzuge der schon ausgenommenen Abschätzungen des Bauwerths (Art. 25 des Gesetzes vom Heutigen), außer Wirksamkeit.

Darmstadt am 6. Juni 1853.
Aus Allerhöchstem Auftrag:
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
v. Lehmann.