Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/410: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:58 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


3) Die Berechtigung des Kleinverkäufers, zu drei verschiedenen Preisen Wein verzapfen zu können, hört auf, sobald derselbe nach den Vorschriften dieser Verordnung als Contravenient bestraft worden ist.
§. 21.

Die Erklärungen auf bestimmte Klassen der Zapfgebühr sind immer für die Dauer des Jahres, für welches sie gegeben sind, unveränderlich verbindlich für die Declaranten, wenn sie den Kleinverkauf nicht früher für den übrigen Theil des Jahres ganz einstellen.
Vor Ablauf des Jahres sind diese Erklärungen für das folgende Jahr zu erneuern, und es wird im Unterlassungsfalle angenommen, daß der Declarant auch in diesem folgenden Jahre in dem bisherigen Verhältniß verbleibe.

§. 22.

Zulässige Erklärungen auf einen oder drei verschiedene Zapfpreise können vierteljährlich, jedoch jedesmal nur spätestens bis zu Ende der Monate März, Juni, September und December zurückgenommen und abgeändert werden.
Erfolgt bis zum Ablaufe dieser Monate keine abändernde Erklärung, so gilt dieses Stillschweigen statt der Erklärung, daß der Kleinverkauf um dieselben Preise fortgesetzt wird.

§. 23.

Diejenigen Kleinverkäufer, welche die Zapfgebühr nach der 2., 3. oder 4. Klasse oder nach bestimmten Zapfpreisen bezahlen, sind schuldig, da, wo sie den Kleinverkauf betreiben, die von dem Ortseinnehmer ausgefertigte Nachweisung über die ihnen gestatteten Verkaufspreise zu Jedermanns Einsicht anzuschlagen oder auszuhängen.

§. 24.

Werden auf den Grund besonderer Ermächtigung und der deßhalb getroffenen Bestimmungen von der Verwaltung Vereinbarungen mit Kleinverkäufern von Wein über Entrichtung der Zapfgebühr durch Aversionalabgaben abgeschlossen, so tritt an die Stelle der nach den vierteljährlichen Aufnahmen des Kleinverkaufs zu bezahlenden Zapfgebührbeträge bei den betreffenden Kleinverkäufern die Entrichtung der vereinbarten vierteljährlichen Aversionalsumme und es sollen bei denselben für die Dauer der Aversionirung, außer in Fällen dringenden Verdachts wegen heimlicher Einlage, keine Kellervisitationen vorgenommen werden.
Dagegen unterliegen solche Kleinverkäufer allen übrigen Vorschriften dieser Verordnung ebenso, wie die nicht aversionirten Kleinverkäufer und in allen Contraventionsfällen, bei welchen aversionirte Kleinverkäufer betheiligt sind, sollen die Strafen, ohne Rücksicht