Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/358: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 22.'''</center>



Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:54 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


(Anm. der Redaktion: Zusammengeführte Tabelle der Seiten 358 u. 359)

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O
r
d
n
u
n
u
g
s
n
u
m
m
e
r
Beiträge zum evangelischen
Kirchenfonds.
Beiträge zum katho-
lischen Kirchenfond
Beiträge zum Ge-
werbverein.
Tilgungsrenten.
Sprunggelder.
Beiträge zum
landwirthschaftlichen
Verein.
fl.
kr.
fl.
kr.
fl.
kr.
fl.
kr.
fl.
kr.
fl.
kr.
fl.
kr.
fl.
kr.
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fl.
kr.
fl.
kr.
fl.
kr.
fl.
kr.
fl.
kr.
Schuldigkeit.
1
2
3
4

5
Liquidirte Ausstände aus 1851
Schuldigkeit der früheren Monate
Schuldigkeit des laufenden Monats
Summe der bis jetzt erwachsenen Schul-
digkeit für`s laufende Jahr
Gesammtschuldigkeit

-
1

-
30
-



1
1
-



30
30
Ablieferung.
6
7
8
Laut voriger Abrechnung
am 15ten laufenden Monats
am 25ten laufenden Monats
1
-
-
30
-
-
9

10
11
Gesammtablieferung
Verglichen ergiebt sich:
Rest
Ueberschuß
1

-
-
30

-
-
Ausstände.
12

13
14


15

16
Worauf noch nicht gemahnt ist, lt. Anlage 1
Lt. Entwurf des Pfandbefehls, Anl. 2.
Nach den früher verfügten, noch im Betrieb befindlichen Pfandungen, lt. Anl. 3.
Lt. Verzeichnis der Hindernißposten, Anl. 4
Lt. Verzeichniß der uneinbringlichen Posten, Anl. 5.

-
-


-

-

-

-
-


-

-

-

17
18
Verglichen ergiebt sich:
Restschuldigkeit
an noch nicht fälligen, aber erhobenen Posten

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-

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-

-
Zwingenberg, am 25. März 1852.
Beckmann[1],
Großherzoglicher Districtssteuereinnehmer.




  1. Anm. der Redaktion: Sämtliche Personennamen auf den Seiten 283 bis 360 sind fiktiv!