Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/119: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
K (Automatic page editing)
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853|118|119|120|unkorrigiert}}</noinclude>
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853|118|119|120|korrigiert}}</noinclude>
<center>'''Nr. 12.'''</center>
<center>'''Nr. 12.'''</center>



Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:37 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[118]
Nächste Seite>>>
[120]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 12.


Art. 9.

Die Klagen wegen rückständiger Renten, Unterhaltsmittel, Mieth-, Pacht- und jeder Capitalzinsen und wegen aller sonstigen Gefälle, die jährlich oder in kürzeren, regelmäßig wiederkehrenden Fristen zahlbar sind, verjähren in fünf Jahren.

Art. 10.

Alle aus unerlaubten Handlungen entspringenden Entschädigungsklagen verjähren in fünf Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden dem Beschädigten bekannt wurde.
Ist ihm der Schaden nicht bekannt geworden, oder ist derselbe aus einem solchen Verbrechen oder Vergehen entstanden, dessen Verfolgung von Amtswegen stattfindet, so verjährt die Entschädigungsklage erst in dreißig Jahren.

Art. 11.

Die Klagen der Anwälte auf Bezahlung ihrer Auslagen und Gebühren verjähren in zwei Jahren von der Zeit angerechnet, da die Rechtssachen, auf welche sich die Auslagen und Gebühren beziehen, durch rechtskräftige richterliche Entscheidung oder durch Vergleich oder Verzicht erledigt, oder die Vollmachten der Anwälte erloschen sind.
Während der Dauer der Vollmachten verjähren die Klagen in fünf Jahren vom Tage der Entstehung der Auslagen und Gebührenforderungen an.

Art. 12.

Die Klagen gegen Anwälte auf Auslieferung der ihnen, als solchen, anvertrauten Urkunden und sonstigen Actenstücke, so wie die Klagen auf Auszahlung der von ihnen für ihre Parthieen bezüglich der besorgten Rechtssachen eingenommenen Gelder verjähren in 'fünf Jahren.
Die Verjährung läuft von der Zeit an, da die Rechtssachen, auf welche die Urkunden oder die Geldeinnahmen sich beziehen, durch rechtskräftige richterliche Entscheidung oder durch Vergleich oder Verzicht erledigt oder die Vollmachten der Anwälte erloschen sind.

Art. 13.
Die Klagen
1) der Vorsteher von Erziehungsanstalten wegen des für die Zöglinge zu zahlenden Jahrgeldes;
2) der Lehrer und Meister der Wissenschaften und Künste auf Zahlung der Gebühren für ertheilten Unterricht;
3) der Lehrherrn wegen des für die Lehrlinge zu entrichtenden Lehrgeldes

verjähren in zwei Jahren.

Art. 14.
Die Klagen
1) der Aerzte, Wundärzte, Barbiere, Hebammen und Apotheker aus Forderungen für ihre Dienstleistungen und Lieferungen;