Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/476: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:24 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 41.


§. 8.

Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhnlichen Steuerzettel von der Größe der monatlichen Summen in Kenntniß gesetzt.
Die Gr. Districtseinnehmer sind außerdem verbunden, jedem Steuerpflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Hebregisters auf sein Ansuchen unentgeltlich zu gestatten und die nöthigen Erläuterungen zu geben.

§. 9.

Alle Reclamationen gegen die in den Hebregistern enthaltenen Steueransätze müssen vor dem 1. April 1852 bei dem betreffenden Steuer-Commissär entweder schriftlich oder mündlich abgegeben werden, welcher verbunden ist, alle erforderliche Aufklärung zu ertheilen, ein Protokoll über die Reclamation unentgeltlich aufzunehmen und auf Verlangen einen Schein darüber auszustellen.

§. 10.

Die Nachlaßgesuche bei Todes- oder sonstigen Unglücksfällen, sowie Reclamationen wegen Eintritts in einen von der Personal- oder Gewerbsteuer befreienden Stand müssen ebenfalls innerhalb der ersten 3 Monate nach dem Eintritt des Ereignisses bei dem Steuer-Commissär abgegeben werden und sind auf dieselbe Weise zu behandeln, wie die übrigen im vorigen Paragraphen erwähnten Reclamationen.

§. 11.

Nach Ablauf der nach den beiden vorhergehenden Paragraphen festgesetzten Frist wird die Gr. Obersteuerdirection ihre Entscheidung über die erhobenen Reclamationen oder Nachlaßgesuche ertheilen.
Reclamationen oder Nachlaßgesuche, welche nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden oder welche durch die Ausgleichung der Hellerbrüche veranlaßt sind, können keine Berücksichtigung finden.

Darmstadt, den 28. Dezember 1851.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.
Jaide.

Namensveränderung.

Am 2. December wurde der Pflegetochter des Johann Carl Sinn zu Mainz, Dorothea Schlüssel daselbst, Tochter des zu Oppenheim verstorbenen Rentmeisters Schlüssel, gestattet, den Namen "Sinn" zu führen.


Ertheilung eines Patents.

Am 9. December wurde dem Carl Melchior Nolden aus Cöln, dermalen zu Frankfurt a. M., auf die Dauer der nächsten fünf Jahre für den Unfang des Großherzogthums das ausschließliche Recht auf die Anwendung der hydraulischen Presse zur Darstellung von Tafelblei nach dem von ihm neu erfundenen, näher erläuterten Verfahren, ertheilt.