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<center>Art. 20.</center>Das Gutachten der Sachverständigen ist stets motivirt abzugeben.<br />Der Administrativ-Justiz-Hof hat die Gutachten beiden Theilen zu eröffnen und ihnen eine zerstörliche Frist zur Vorbringung etwaiger Einwendungen dagegen anzuberaumen. Solche sind nur zulässig, wenn sie gegen Formfehler, oder Mängel oder Unrichtigkeiten in den gesetzlichen oder thatsächlichen Voraussetzungen gerichtet werden. Nach vorheriger Beseitigung gegründeter Einwendungen hat hierauf der Administrativ-Justiz-Hof über die Entschädigung zu erkennen.<center>Art. 21.</center>Gegen die Entscheidungen des Administrativ-Justiz-Hofs kann binnen vier Wochen zerstörlicher Frist der Recurs an den Staatsrath angezeigt werden und muß binnen weiteren vier Wochen, bei Verlust des Rechtsmittels, ausgeführt werden.<br />Der Staatsrath kann eine Gegenschätzung, wenn diese rechtlich möglich und zulässig ist, vornehmen lassen.<br />Die Entscheidung des Staatsraths geht sofort in Rechtskraft über.<center>Art. 22.</center>Die Zahlung der Entschädigung geschieht, nach Wahl des Berechtigten, entweder baar, binnen vier Monaten, nachdem es in Gemäßheit der Feststellung der Entschädigung verlangt worden ist, oder in auf die Inhaber lautenden, zu 4 vom Hundert verzinslichen unaufkündbaren Renten-Obligationen.<br />Der Lauf der Zinsen beginnt mit dem 1. Januar 1849, oder, wenn Concurrenz später eintritt, mit dem 1. Januar des Jahres, welches auf dasjenige folgte, in welchem dieses Verhältniß eingetreten ist. Die Baarzahlung kann in keinem Falle früher verlangt werden, als der Zinsenlauf beginnt.<br />Sind mehrere Betheiligte über ihre Ansprüche an den Entschädigungssummen noch im Streit, so unterbleibt die Auszahlung des Kapitals wie der Zinsen, bis dieselben sich vereinigt haben, oder bis rechtlich entschieden ist.<center>Art. 23.</center>Zu den Verhandlungen, welche nach diesem Gesetz vor dem Administrativ-Justiz-Hof und Staatsrath gepflogen werden, bedarf es keines Stempelpapiers.<br />Die Gebühren der Sachverständigen sind nach den bestehenden Vorschriften zu bemessen oder beziehungsweise von dem Administrativ-Justiz-Hof zu reguliren und aus der Staatskasse zu zahlen.<br /> | <center>Art. 20.</center>Das Gutachten der Sachverständigen ist stets motivirt abzugeben.<br />Der Administrativ-Justiz-Hof hat die Gutachten beiden Theilen zu eröffnen und ihnen eine zerstörliche Frist zur Vorbringung etwaiger Einwendungen dagegen anzuberaumen. Solche sind nur zulässig, wenn sie gegen Formfehler, oder Mängel oder Unrichtigkeiten in den gesetzlichen oder thatsächlichen Voraussetzungen gerichtet werden. Nach vorheriger Beseitigung gegründeter Einwendungen hat hierauf der Administrativ-Justiz-Hof über die Entschädigung zu erkennen.<center>Art. 21.</center>Gegen die Entscheidungen des Administrativ-Justiz-Hofs kann binnen vier Wochen zerstörlicher Frist der Recurs an den Staatsrath angezeigt werden und muß binnen weiteren vier Wochen, bei Verlust des Rechtsmittels, ausgeführt werden.<br />Der Staatsrath kann eine Gegenschätzung, wenn diese rechtlich möglich und zulässig ist, vornehmen lassen.<br />Die Entscheidung des Staatsraths geht sofort in Rechtskraft über.<center>Art. 22.</center>Die Zahlung der Entschädigung geschieht, nach Wahl des Berechtigten, entweder baar, binnen vier Monaten, nachdem es in Gemäßheit der Feststellung der Entschädigung verlangt worden ist, oder in auf die Inhaber lautenden, zu 4 vom Hundert verzinslichen unaufkündbaren Renten-Obligationen.<br />Der Lauf der Zinsen beginnt mit dem 1. Januar 1849, oder, wenn Concurrenz später eintritt, mit dem 1. Januar des Jahres, welches auf dasjenige folgte, in welchem dieses Verhältniß eingetreten ist. Die Baarzahlung kann in keinem Falle früher verlangt werden, als der Zinsenlauf beginnt.<br />Sind mehrere Betheiligte über ihre Ansprüche an den Entschädigungssummen noch im Streit, so unterbleibt die Auszahlung des Kapitals wie der Zinsen, bis dieselben sich vereinigt haben, oder bis rechtlich entschieden ist.<center>Art. 23.</center>Zu den Verhandlungen, welche nach diesem Gesetz vor dem Administrativ-Justiz-Hof und Staatsrath gepflogen werden, bedarf es keines Stempelpapiers.<br />Die Gebühren der Sachverständigen sind nach den bestehenden Vorschriften zu bemessen oder beziehungsweise von dem Administrativ-Justiz-Hof zu reguliren und aus der Staatskasse zu zahlen.<br /> |
Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:16 Uhr
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Das Gutachten der Sachverständigen ist stets motivirt abzugeben.
Der Administrativ-Justiz-Hof hat die Gutachten beiden Theilen zu eröffnen und ihnen eine zerstörliche Frist zur Vorbringung etwaiger Einwendungen dagegen anzuberaumen. Solche sind nur zulässig, wenn sie gegen Formfehler, oder Mängel oder Unrichtigkeiten in den gesetzlichen oder thatsächlichen Voraussetzungen gerichtet werden. Nach vorheriger Beseitigung gegründeter Einwendungen hat hierauf der Administrativ-Justiz-Hof über die Entschädigung zu erkennen.
Gegen die Entscheidungen des Administrativ-Justiz-Hofs kann binnen vier Wochen zerstörlicher Frist der Recurs an den Staatsrath angezeigt werden und muß binnen weiteren vier Wochen, bei Verlust des Rechtsmittels, ausgeführt werden.
Der Staatsrath kann eine Gegenschätzung, wenn diese rechtlich möglich und zulässig ist, vornehmen lassen.
Die Entscheidung des Staatsraths geht sofort in Rechtskraft über.
Die Zahlung der Entschädigung geschieht, nach Wahl des Berechtigten, entweder baar, binnen vier Monaten, nachdem es in Gemäßheit der Feststellung der Entschädigung verlangt worden ist, oder in auf die Inhaber lautenden, zu 4 vom Hundert verzinslichen unaufkündbaren Renten-Obligationen.
Der Lauf der Zinsen beginnt mit dem 1. Januar 1849, oder, wenn Concurrenz später eintritt, mit dem 1. Januar des Jahres, welches auf dasjenige folgte, in welchem dieses Verhältniß eingetreten ist. Die Baarzahlung kann in keinem Falle früher verlangt werden, als der Zinsenlauf beginnt.
Sind mehrere Betheiligte über ihre Ansprüche an den Entschädigungssummen noch im Streit, so unterbleibt die Auszahlung des Kapitals wie der Zinsen, bis dieselben sich vereinigt haben, oder bis rechtlich entschieden ist.
Zu den Verhandlungen, welche nach diesem Gesetz vor dem Administrativ-Justiz-Hof und Staatsrath gepflogen werden, bedarf es keines Stempelpapiers.
Die Gebühren der Sachverständigen sind nach den bestehenden Vorschriften zu bemessen oder beziehungsweise von dem Administrativ-Justiz-Hof zu reguliren und aus der Staatskasse zu zahlen.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt den 15. September 1851.
(L. S.)LUDWIG.