Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/026: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 13:56 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 5.
Verzeichniß rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender, Strafurtheile der Gerichte der Provinz Rheinhessen.
Es wurden verurtheilt:
I. Durch das Großh. Assisengericht zu Mainz:

1) Johann Jacob Härtling, Schmiedlehrling, dermalen Handarbeiter aus Mommenheim, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 16. September 1850, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten.

2) Heinrich Wollbeck, Handarbeiter aus Oppenheim, wegen Nothzucht, durch Urtheil vom 17. September 1850, in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen jeden Quartals durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung.

3) Heinrich Dählinger, Maurer und Taglöhner aus Bingen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, durch Urtheil vom 23. September 1850, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren.

4) Jacob Thomas, Dienstknecht aus Wintersheim, wegen Versuchs der Nothzucht, durch Urtheil vom 25. September 1850 in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren.

5) a) Friedrich Schlemmer, Schuhmacher aus Heppenheim an der Wiese, b) Jacob Heinemann, Taglöhner aus Niederolm, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 26. September 1850, und zwar Schlemmer in eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden halben Jahrs durch einsame Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag, mit der Bestimmung, daß hierin der noch zu verbüßende Rest der gegen denselben Schlemmer durch Urtheil des Großh. Kreisgerichts zu Mainz vom 31. Juli 1850 in contumaciam wegen Landstreicherei und Entweichung im Complott aus dem Correctionshause erkannten Correctionshausstrafe mit 6 Monaten inbegriffen seyn soll; Heinemann in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden halben Jahres während der ersten 5 Jahre durch einsame Einschränkung und Kostbeschränkung.

6) Nicolaus Herrig, Porzellanhändler aus Bingen, wegen betrügerischen Bankrutts, durch Urtheil vom 28. September 1850, in contumaciam in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren.

7) Katharina Baum, Dienstmagd aus Bretzenheim in Rheinpreußen, wegen Kindesmords, durch Urtheil vom 17. December 1850, in eine Zuchthausstrafe von 11 Jahren.

8) Christoph Dorschheimer, Dienstknecht aus Dienheim, wegen Nothzucht, durch Urtheil vom 20. December 1850 in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren.

9) Ludwig Bergmann, Schreinergeselle aus Gießen, wegen Schriftfälschung, durch Urtheil vom 23. December 1850, in eine Correctionhausstrafe von 1 Jahre, geschärft in den letzten 8 Tagen durch einsame Einsperrung.

II. Durch das Großh. Obergericht zu Mainz:

10) Georg Hartmann von Horchheim wegen Landstreicherei und Bruchs der polizeilichen Aufsicht, durch Urtheil vom 21. Juni 1850, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 8 Tagen, geschärft in den ersten und letzten 8 Tagen durch einsame Einsperrung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.

11) Helene Glaubtreu, Dienstmagd aus Mommenheim, wegen Landstreicherei, Fälschung ihres Heimathscheins und Diebstahlsbegünstigung, durch Urtheil vom 19. Juli 1850, in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Quartals durch einsame Einsperrung, sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach erlittener Strafe. Zugleich wurde verordnet, daß an dieser Strafe nach Art. 34 des Strafgesetzbuchs 3 Monate in Abzug zu bringen seyen.