Westfälische Frei- und Femgerichte/36: Unterschied zwischen den Versionen
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{{ | {{Femgerichte Paragraph|33}} Der Verfasser dieser Schrift machte in einer bereits 1836 erschienene aber wenig bekannt gewordenen Abhandlung auf diese Uebereinstimmung aufmerksam. Sie wird dadurch noch augenscheinlicher, daß in Urkunden statt <tt>vemwroge</tt> auch <tt>vymwroge</tt> steht. (Wigand a. a. O. 229–231–233–240 und [[§ 13 oben]]). Von Usener wird (a. a. O. S. 82) ebenfalls auf die Uebereinstimmung hingewiesen. Derselbe sagt: „Erwägt man, daß in Sachsen die Richtstätte auch Femstatt genannt wird, wie viele in <tt>Carpzow</tt> und den ältesten Kriminalisten |
Aktuelle Version vom 23. Januar 2012, 19:38 Uhr
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und Buchbäume zu bezeichnen, sofern sie zur Mästung der Schweine dient . . . . Der Fehmen, ein Haufen, besonders großer Haufen, der von Korn, Stroh, oder Heu errichtet wird.“
Das Wort bezeichnet also Orte wo viele Menschen zusammen kommen oder Sachen zusammengebracht werden, auch Haufen von Menschen, ferner Orte, die in besonderem Ansehen stehen.
§ 32. Die Bedeutung des Wortes in älterer Zeit ergibt sich aus den im § 17 oben aufgenommenen Stellen aus Urtheilen der Freigerichte. Der Baum, woran Verurtheilte gehängt werden sollten, wird „Wymen“ und „Vehmen“ genannt. Beide bezeichnen also dasselbe. Das Wort „Wymen“ ist in Westfalen noch heutiges Tages in Gebrauch. „Die Decke in den Küchen“ älterer Häuser, an welcher man Fleischspeisen aufzuhangen pflegt, wird so genannt, – eben so der obere Theil des Bodens (Innere des Daches), der zum Aufbewahren von Flachs, Kräutern und dergleichen dient. Der Raum, in dem die Hühner übernachten, führt die Benennung „Hühner-Wymen“. Wymen zeigt sonach, ähnlich wie Veem etc. Orte an, wo Mancherlei zusammengebracht wird und wo Thiere sich versammeln.
§ 33. Der Verfasser dieser Schrift machte in einer bereits 1836 erschienene aber wenig bekannt gewordenen Abhandlung auf diese Uebereinstimmung aufmerksam. Sie wird dadurch noch augenscheinlicher, daß in Urkunden statt vemwroge auch vymwroge steht. (Wigand a. a. O. 229–231–233–240 und § 13 oben). Von Usener wird (a. a. O. S. 82) ebenfalls auf die Uebereinstimmung hingewiesen. Derselbe sagt: „Erwägt man, daß in Sachsen die Richtstätte auch Femstatt genannt wird, wie viele in Carpzow und den ältesten Kriminalisten