GOV-Daten Evangelische Kirche in Mitteldeutschland: Unterschied zwischen den Versionen

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[http://gov.genealogy.net/ShowObject.do?id=object_334433 Seite im GOV]
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=Organisation=
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Die kleinste organisatorische Einheit der EKM ist die Kirchengemeinde gem. [1] Art 21
Die kleinste organisatorische Einheit der EKM ist die Kirchengemeinde gem. [[#Gesetz1|[1]]] Art 21


Die EKM umfasst sowohl Kirchengemeinden
Die EKM umfasst sowohl Kirchengemeinden
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* Reformierten Bekenntnisses
* Reformierten Bekenntnisses
* Beider Bekenntnisse
* Beider Bekenntnisse
Kirchengemeinden können unter bestimmten Bedingungen in Sprengel <ref name=Pfarrsprengel>Nicht zu verwechseln mit Propstsprengel (s.u.)</ref> unterteilt werden. Gem [5] § 13
Kirchengemeinden können unter bestimmten Bedingungen in Sprengel <ref name=Pfarrsprengel>Nicht zu verwechseln mit Propstsprengel (s.u.)</ref> unterteilt werden. Gem [[#Gesetz5|[5]]] § 13


Kirchengemeinden können zu Kirchengemeindeverbänden zusammengefasst werden. Gem. [1] Art 32 und [5]. Noch bestehende Parochialverbände (Gesamtverbände) der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind Kirchengemeindeverbänden gleichgestellt. Gem [5] § 16
Kirchengemeinden können zu Kirchengemeindeverbänden zusammengefasst werden. Gem. [[#Gesetz1|[1]]] Art 32 und [[#Gesetz5|[5]]]. Noch bestehende Parochialverbände (Gesamtverbände) der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind Kirchengemeindeverbänden gleichgestellt. Gem. [[#Gesetz5|[5]]] § 16


Eine Pfarrstelle kann mehreren Kirchengemeinden zugeordnet sein. Diese bilden einen Pfarrsprengel<ref name=Pfarrsprengel />. Gem. [1] Art 42
Eine Pfarrstelle kann mehreren Kirchengemeinden zugeordnet sein. Diese bilden einen Pfarrsprengel<ref name=Pfarrsprengel />. Gem. [[#Gesetz1|[1]]] Art 42


Kirchengemeinden werden in Kirchenkreise zusammengefasst. Gem. [1] Abschnitt V, insbes. Art 34.
Kirchengemeinden werden in Kirchenkreise zusammengefasst. Gem. [[#Gesetz1|[1]]] Abschnitt V, insbes. Art 34.


Reformierte Kirchengemeinden bilden einen reformierten Kirchenkreis. Gem. [1] Art 52.
Reformierte Kirchengemeinden bilden einen reformierten Kirchenkreis. Gem. [[#Gesetz1|[1]]] Art 52.


Reformierte Kirchengemeinden gehören <u>gleichzeitig</u> dem Örtlichen Kirchenkreis an. Gem. [5] §11.
Reformierte Kirchengemeinden gehören <u>gleichzeitig</u> dem Örtlichen Kirchenkreis an. Gem. [[#Gesetz5|[5]]] §11.


Mehrere Kirchenkreise bilden einen Propstsprengel. Gem. [1] Art. 65.
Mehrere Kirchenkreise bilden einen Propstsprengel. Gem. [[#Gesetz1|[1]]] Art. 65.


= Historie der Strukturreformen =
= Historie der Strukturreformen =
Zum 1.1.2009 wurde die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland aus der [[GOV-Daten Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen | Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen]] und der [[GOV-Daten Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen | Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen]] gegründet. Die [[GOV-Daten Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland | Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland]], gebildet als Vorstufe zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, wurde gleichzeitig aufgelöst.
'''Zum 1. Januar 2009''' wurde die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland aus der [[GOV-Daten Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen | Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen]] und der [[GOV-Daten Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen | Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen]] gegründet. Die [[GOV-Daten Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland | Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland]], gebildet als Vorstufe zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, wurde gleichzeitig aufgelöst.


Es sind zurzeit 5 Propstsprengel vorgesehen, die ab 2009 gegründet wurden/werden.  Gem. [3] & [4]
Es sind zurzeit 5 Propstsprengel vorgesehen, die ab 2009 gegründet wurden/werden.  Gem. [[#Gesetz3|[3]]] & [[#Gesetz4|[4]]]


= Modellierung im GOV =
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= Gesetze=
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[1] [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/9618 Kirchenverfassung EKM] – KVerfEKM (Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 5. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009
<span id="Gesetz1">[1]</span> [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/9618 Kirchenverfassung EKM] – KVerfEKM (Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 5. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009


[2] [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/10019 Propstsprengelgesetz] – PropstSprG – (Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 4. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009
<span id="Gesetz2">[2]</span> [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/10019 Propstsprengelgesetz] – PropstSprG – (Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 4. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009


[3] [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/12501 Verordnung über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland] vom 16. Januar 2009
<span id="Gesetz3">[3]</span> [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/12501 Verordnung über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland] vom 16. Januar 2009


[4] [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/14846 Beschlüsse des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland] vom 19. Februar/16. April 2010
<span id="Gesetz4">[4]</span> [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/14846 Beschlüsse des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland] vom 19. Februar/16. April 2010


[5] [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/12738 Kirchengemeindestrukturgesetz] – KGStruktG  (Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 21. November 2009 GÜLTIG ab 01. Januar 2010
<span id="Gesetz5">[5]</span> [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/12738 Kirchengemeindestrukturgesetz] – KGStruktG  (Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 21. November 2009 GÜLTIG ab 01. Januar 2010


[[#Organisation|zurück]] zum Abschnitt Organisation.<br>[[#Historie der Strukturreformen|zurück]] zum Abschnitt Historie der Strukturreformen
=Bearbeiter=
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[[Benutzer:RJordan]]
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Version vom 8. November 2011, 14:52 Uhr

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Organisation

Die kleinste organisatorische Einheit der EKM ist die Kirchengemeinde gem. [1] Art 21

Die EKM umfasst sowohl Kirchengemeinden

  • Lutherischen Bekenntnisses
  • Reformierten Bekenntnisses
  • Beider Bekenntnisse

Kirchengemeinden können unter bestimmten Bedingungen in Sprengel [1] unterteilt werden. Gem [5] § 13

Kirchengemeinden können zu Kirchengemeindeverbänden zusammengefasst werden. Gem. [1] Art 32 und [5]. Noch bestehende Parochialverbände (Gesamtverbände) der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind Kirchengemeindeverbänden gleichgestellt. Gem. [5] § 16

Eine Pfarrstelle kann mehreren Kirchengemeinden zugeordnet sein. Diese bilden einen Pfarrsprengel[1]. Gem. [1] Art 42

Kirchengemeinden werden in Kirchenkreise zusammengefasst. Gem. [1] Abschnitt V, insbes. Art 34.

Reformierte Kirchengemeinden bilden einen reformierten Kirchenkreis. Gem. [1] Art 52.

Reformierte Kirchengemeinden gehören gleichzeitig dem Örtlichen Kirchenkreis an. Gem. [5] §11.

Mehrere Kirchenkreise bilden einen Propstsprengel. Gem. [1] Art. 65.

Historie der Strukturreformen

Zum 1. Januar 2009 wurde die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland aus der Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen gegründet. Die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, gebildet als Vorstufe zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, wurde gleichzeitig aufgelöst.

Es sind zurzeit 5 Propstsprengel vorgesehen, die ab 2009 gegründet wurden/werden. Gem. [3] & [4]

Modellierung im GOV

Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation

Kirchengemeinde

ist Kirchengemeinde,
gehört zu Objekt-ID des „Kirchenkreises“ oder „Kirchengemeindeverbandes“,
hat Konfession lu oder rf oder un??,

Kirchengemeindeverband

ist Kirchspiel,
gehört zu Objekt-ID des „Kirchenkreises“,
heißt Kirchengemeindeverband "xy",

Kirchenkreis

ist Kirchenkreis,
gehört zu Objekt-ID des „Propstprengels“,

Ausnahme für den reformierten Kirchenkreis:

ist Kirchenkreis,
gehört zu object_334433, (GOV-Objekt ID der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland)

Propstsprengel

ist Sprengel,
heißt Propstsprengel "xy",
gehört zu object_334433, (GOV-Objekt ID der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland)

Pfarrstelle

ist Pfarrei,
heißt "Pfarrstelle",
gehört zu Objekt-ID der "Kirchengemeinde",

Pfarrspengel

Wie kann/soll dieser modelliert werden?

Beziehungen zu Gebäuden

Kirche

steht in Objekt-ID der „staatlicher Verwaltungseinheit“ (Ort, Dorf, Gemeinde…)
repräsentiert Objekt-ID der „Kirchengemeinde“,

Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung

Staatliche Verwaltungseinheiten können Orte, Dörfer, Gemeinden, Städte sowie Stadtteile, Ortsteile etc sein. Für Details siehe

Die staatliche Verwaltungseinheit bekommt die folgende Zeile hinzugefügt:

gehört zu Objekt-ID der „Kirchengemeinde“,

Gesetze

[1] Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM (Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 5. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009

[2] Propstsprengelgesetz – PropstSprG – (Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 4. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009

[3] Verordnung über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. Januar 2009

[4] Beschlüsse des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. Februar/16. April 2010

[5] Kirchengemeindestrukturgesetz – KGStruktG (Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 21. November 2009 GÜLTIG ab 01. Januar 2010

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Bearbeiter

Benutzer:RJordan


  1. 1,0 1,1 Nicht zu verwechseln mit Propstsprengel (s.u.)