GOV-Daten Evangelische Kirche in Mitteldeutschland: Unterschied zwischen den Versionen
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Kirchengemeinden können unter bestimmten Bedingungen in Sprengel <ref name=Pfarrsprengel>Nicht zu verwechseln mit Propstsprengel (s.u.)</ref> unterteilt werden. Gem [5] § 13 | Kirchengemeinden können unter bestimmten Bedingungen in Sprengel <ref name=Pfarrsprengel>Nicht zu verwechseln mit Propstsprengel (s.u.)</ref> unterteilt werden. Gem [[#Gesetz5|[5]]] § 13 | ||
Kirchengemeinden können zu Kirchengemeindeverbänden zusammengefasst werden. Gem. [1] Art 32 und [5]. Noch bestehende Parochialverbände (Gesamtverbände) der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind Kirchengemeindeverbänden gleichgestellt. Gem [5] § 16 | Kirchengemeinden können zu Kirchengemeindeverbänden zusammengefasst werden. Gem. [[#Gesetz1|[1]]] Art 32 und [[#Gesetz5|[5]]]. Noch bestehende Parochialverbände (Gesamtverbände) der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind Kirchengemeindeverbänden gleichgestellt. Gem. [[#Gesetz5|[5]]] § 16 | ||
Eine Pfarrstelle kann mehreren Kirchengemeinden zugeordnet sein. Diese bilden einen Pfarrsprengel<ref name=Pfarrsprengel />. Gem. [1] Art 42 | Eine Pfarrstelle kann mehreren Kirchengemeinden zugeordnet sein. Diese bilden einen Pfarrsprengel<ref name=Pfarrsprengel />. Gem. [[#Gesetz1|[1]]] Art 42 | ||
Kirchengemeinden werden in Kirchenkreise zusammengefasst. Gem. [1] Abschnitt V, insbes. Art 34. | Kirchengemeinden werden in Kirchenkreise zusammengefasst. Gem. [[#Gesetz1|[1]]] Abschnitt V, insbes. Art 34. | ||
Reformierte Kirchengemeinden bilden einen reformierten Kirchenkreis. Gem. [1] Art 52. | Reformierte Kirchengemeinden bilden einen reformierten Kirchenkreis. Gem. [[#Gesetz1|[1]]] Art 52. | ||
Reformierte Kirchengemeinden gehören <u>gleichzeitig</u> dem Örtlichen Kirchenkreis an. Gem. [5] §11. | Reformierte Kirchengemeinden gehören <u>gleichzeitig</u> dem Örtlichen Kirchenkreis an. Gem. [[#Gesetz5|[5]]] §11. | ||
Mehrere Kirchenkreise bilden einen Propstsprengel. Gem. [1] Art. 65. | Mehrere Kirchenkreise bilden einen Propstsprengel. Gem. [[#Gesetz1|[1]]] Art. 65. | ||
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Zum 1. | '''Zum 1. Januar 2009''' wurde die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland aus der [[GOV-Daten Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen | Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen]] und der [[GOV-Daten Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen | Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen]] gegründet. Die [[GOV-Daten Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland | Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland]], gebildet als Vorstufe zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, wurde gleichzeitig aufgelöst. | ||
Es sind zurzeit 5 Propstsprengel vorgesehen, die ab 2009 gegründet wurden/werden. Gem. [3] & [4] | Es sind zurzeit 5 Propstsprengel vorgesehen, die ab 2009 gegründet wurden/werden. Gem. [[#Gesetz3|[3]]] & [[#Gesetz4|[4]]] | ||
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[1] [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/9618 Kirchenverfassung EKM] – KVerfEKM (Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 5. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009 | <span id="Gesetz1">[1]</span> [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/9618 Kirchenverfassung EKM] – KVerfEKM (Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 5. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009 | ||
[2] [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/10019 Propstsprengelgesetz] – PropstSprG – (Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 4. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009 | <span id="Gesetz2">[2]</span> [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/10019 Propstsprengelgesetz] – PropstSprG – (Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 4. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009 | ||
[3] [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/12501 Verordnung über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland] vom 16. Januar 2009 | <span id="Gesetz3">[3]</span> [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/12501 Verordnung über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland] vom 16. Januar 2009 | ||
[4] [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/14846 Beschlüsse des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland] vom 19. Februar/16. April 2010 | <span id="Gesetz4">[4]</span> [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/14846 Beschlüsse des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland] vom 19. Februar/16. April 2010 | ||
[5] [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/12738 Kirchengemeindestrukturgesetz] – KGStruktG (Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 21. November 2009 GÜLTIG ab 01. Januar 2010 | <span id="Gesetz5">[5]</span> [http://www.kirchenrecht-ekm.de/showdocument/id/12738 Kirchengemeindestrukturgesetz] – KGStruktG (Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 21. November 2009 GÜLTIG ab 01. Januar 2010 | ||
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Version vom 8. November 2011, 14:52 Uhr
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Organisation
Die kleinste organisatorische Einheit der EKM ist die Kirchengemeinde gem. [1] Art 21
Die EKM umfasst sowohl Kirchengemeinden
- Lutherischen Bekenntnisses
- Reformierten Bekenntnisses
- Beider Bekenntnisse
Kirchengemeinden können unter bestimmten Bedingungen in Sprengel [1] unterteilt werden. Gem [5] § 13
Kirchengemeinden können zu Kirchengemeindeverbänden zusammengefasst werden. Gem. [1] Art 32 und [5]. Noch bestehende Parochialverbände (Gesamtverbände) der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind Kirchengemeindeverbänden gleichgestellt. Gem. [5] § 16
Eine Pfarrstelle kann mehreren Kirchengemeinden zugeordnet sein. Diese bilden einen Pfarrsprengel[1]. Gem. [1] Art 42
Kirchengemeinden werden in Kirchenkreise zusammengefasst. Gem. [1] Abschnitt V, insbes. Art 34.
Reformierte Kirchengemeinden bilden einen reformierten Kirchenkreis. Gem. [1] Art 52.
Reformierte Kirchengemeinden gehören gleichzeitig dem Örtlichen Kirchenkreis an. Gem. [5] §11.
Mehrere Kirchenkreise bilden einen Propstsprengel. Gem. [1] Art. 65.
Historie der Strukturreformen
Zum 1. Januar 2009 wurde die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland aus der Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen gegründet. Die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland, gebildet als Vorstufe zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, wurde gleichzeitig aufgelöst.
Es sind zurzeit 5 Propstsprengel vorgesehen, die ab 2009 gegründet wurden/werden. Gem. [3] & [4]
Modellierung im GOV
Beziehungen zwischen Objekten der kirchlichen Organisation
Kirchengemeinde
ist Kirchengemeinde, gehört zu Objekt-ID des „Kirchenkreises“ oder „Kirchengemeindeverbandes“, hat Konfession lu oder rf oder un??,
Kirchengemeindeverband
ist Kirchspiel, gehört zu Objekt-ID des „Kirchenkreises“, heißt Kirchengemeindeverband "xy",
Kirchenkreis
ist Kirchenkreis, gehört zu Objekt-ID des „Propstprengels“,
Ausnahme für den reformierten Kirchenkreis:
ist Kirchenkreis, gehört zu object_334433, (GOV-Objekt ID der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland)
Propstsprengel
ist Sprengel, heißt Propstsprengel "xy", gehört zu object_334433, (GOV-Objekt ID der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland)
Pfarrstelle
ist Pfarrei, heißt "Pfarrstelle", gehört zu Objekt-ID der "Kirchengemeinde",
Pfarrspengel
Wie kann/soll dieser modelliert werden?
Beziehungen zu Gebäuden
Kirche
steht in Objekt-ID der „staatlicher Verwaltungseinheit“ (Ort, Dorf, Gemeinde…) repräsentiert Objekt-ID der „Kirchengemeinde“,
Beziehungen zu Objekten der staatlichen Verwaltung
Staatliche Verwaltungseinheiten können Orte, Dörfer, Gemeinden, Städte sowie Stadtteile, Ortsteile etc sein. Für Details siehe
Die staatliche Verwaltungseinheit bekommt die folgende Zeile hinzugefügt:
gehört zu Objekt-ID der „Kirchengemeinde“,
Gesetze
[1] Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM (Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 5. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009
[2] Propstsprengelgesetz – PropstSprG – (Kirchengesetz über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 4. Juli 2008 GÜLTIG ab 1. Januar 2009
[3] Verordnung über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. Januar 2009
[4] Beschlüsse des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. Februar/16. April 2010
[5] Kirchengemeindestrukturgesetz – KGStruktG (Kirchengesetz über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden, die Bildung von Kirchengemeindeverbänden und die Bildung von Untergliederungen von Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) vom 21. November 2009 GÜLTIG ab 01. Januar 2010
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