Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/490: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 15:04 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 31.


Bekanntmachung,
die Erhebung einer nachträglichen Umlage II. Classe in der Gemeinde Heidesheim, Kreises Bingen, pro 1853 betreffend.

Zur Unterstützung der Armen in der Gemeinde Heidesheim ist die Aufstellung eines Supplementarvoranschlags pro 1853 nothwendig geworden, und es hat die in demselben vorgesehene Umlage von 150 fl. die Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern erhalten.
Dies wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß sich der Beitrag zu dieser Umlage aus 0 Kreuzer 1,697 Pfennige berechnet, und daß diese Umlage in zwei Zielen, und zwar in den Monaten August und September, erhoben werden soll.

Bingen, den 10. Juni 1853.
Großherzogliches Kreisamt Bingen.
Parcus, Kreisassessor.


Bekanntmachung,
die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung von Wegbau- und sonstigen Kosten für 1853/55 in der Gemarkung Unterdiebach, Kreises Büdingen, betreffend.

Für Bestreitung der Wegbau- und sonstigen Kosten der Gemarkung Unterdiebach sollen mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern auf das Grundsteuerkapital der Güterbesitzer dieser Gemarkung für die Periode 1853/55 im Ganzen 625 fl. ausgeschlagen werden, wovon also jährlich 208 fl. 20 kr. und - bei einem Normal-Grundsteuerkapital von 757,5 fl. - von einem Gulden Normalsteuerkapital 16 Kr. 2,007 Pf. zu erheben sind.
Man bringt dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß, mit dem Anfügen, daß die Erhebung jährlich in zwei Zielen, und zwar in den Monaten August und October, zu geschehen hat.

Büdingen, den 14. Juni 1853.
Großherzogliches Kreisamt Büdingen.
Follenius, Regierungsrath.


Abwesenheitserklärung.

Durch Urtheil des Großherzoglichen Bezirksgerichtes zu Mainz vom 25. Juni 1853 ist zur Constatirung der Abwesenheit des Adam Schmitt, Winzer aus Büdesheim, die im Artikel 116 des b. G. B. vorgeschriebene Zeugenvernehmung angeordnet worden.