Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/563: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 34.'''</center>
 
 
<center>IV.<br />'''Münzkartel.'''<br />§. 1</center>
Jeder der kontrahirenden Theile verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen eines in Bezug auf die von dem anderen Theile geprägten Münzen, auf das von demselben ausgegebene Papiergeld oder auf diejenigen öffentlichen Kreditpapiere, welche er seinen Münzen als Zahlungsmittel gesetzlich gleichgestellt hat, unternommenen oder begangenen Verbrechens oder Vergehens eben so zur Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die eigenen Münzen oder das eigene Papiergeld stattgefunden hätte.
<center>§. 2.</center>
Jeder der kontrahirenden Theile übernimmt ferner die Verpflichtung, die in seinem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die Münzen, das Papiergeld oder die im §. 1 bezeichneten Kreditpapiere des andern Theiles unternommen oder begangen worden, auf Requisition des letzteren an dessen Gerichte auszuliefern. Sind jedoch dergleichen Personen Angehörige eines Staates, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartel auf Grund des Artikel 26 des ersteren beigetreten ist, so steht diesem Staate vorzugsweise das Recht zu, die Auslieferung zu verlangen, und es ist derselbe deshalb auch von dem requirirten Staate zunächst zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern.
<center>§. 3.</center>
Die im §. 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht eintreten, wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, entweder<br />a) in Gemäßheit eines zwischen ihm und einem dritten Staate vor Verkündigung dieses Kartels abgeschlossenen allgemeinen Vertrages über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin auszuliefern, oder<br />b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen vorzieht. Im letzteren Falle soll jedoch die im §. 1 eingegangene Verpflichtung gleichfalls Anwendung finden.
<center>§. 4.</center>
Die kontrahirenden Theile wollen die Bestimmungen der §§. 1 - 3 auch auf Verbrechen und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die Verfälschung der von einem von ihnen ausgestellten

Version vom 3. Oktober 2011, 09:08 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Nr. 34.


IV.
Münzkartel.
§. 1

Jeder der kontrahirenden Theile verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen eines in Bezug auf die von dem anderen Theile geprägten Münzen, auf das von demselben ausgegebene Papiergeld oder auf diejenigen öffentlichen Kreditpapiere, welche er seinen Münzen als Zahlungsmittel gesetzlich gleichgestellt hat, unternommenen oder begangenen Verbrechens oder Vergehens eben so zur Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die eigenen Münzen oder das eigene Papiergeld stattgefunden hätte.

§. 2.

Jeder der kontrahirenden Theile übernimmt ferner die Verpflichtung, die in seinem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die Münzen, das Papiergeld oder die im §. 1 bezeichneten Kreditpapiere des andern Theiles unternommen oder begangen worden, auf Requisition des letzteren an dessen Gerichte auszuliefern. Sind jedoch dergleichen Personen Angehörige eines Staates, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Kartel auf Grund des Artikel 26 des ersteren beigetreten ist, so steht diesem Staate vorzugsweise das Recht zu, die Auslieferung zu verlangen, und es ist derselbe deshalb auch von dem requirirten Staate zunächst zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern.

§. 3.

Die im §. 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht eintreten, wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, entweder
a) in Gemäßheit eines zwischen ihm und einem dritten Staate vor Verkündigung dieses Kartels abgeschlossenen allgemeinen Vertrages über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin auszuliefern, oder
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen vorzieht. Im letzteren Falle soll jedoch die im §. 1 eingegangene Verpflichtung gleichfalls Anwendung finden.

§. 4.

Die kontrahirenden Theile wollen die Bestimmungen der §§. 1 - 3 auch auf Verbrechen und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die Verfälschung der von einem von ihnen ausgestellten