Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/555: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853|554|555|556| | <noinclude>{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853|554|555|556|unkorrigiert}}</noinclude> | ||
<center>'''Nr. 34.'''</center> | |||
<center>Allgemeine Bemerkungen.</center> | |||
1. Die in vorstehendem Verzeichniß für Waaren aus einem bestimmten Materiale vereinbarten Zollbefreiungen und Zwischenzollsätze finden auf Waaren, welche aus einem solchen Materiale in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Materialien bestehen (zusammengesetzte Waaren), nur insoweit Anwendung, als dergleichen Verbindungen ausdrücklich zugelassen sind.<br />2) Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zolltarife jedes Staates über die Erhebung der Zölle nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netto-Gewichte und über die Tara-Vergütung für die in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses genannten Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen auch bei der Erhebung der vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung.<br />3) Sollten einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses ausgeführt sind, in dem einen oder dem anderen Staate allgemeinen tarifmäßigen Eingangszollsätzen von geringerem, als dem für den Zwischenverkehr vereinbarten Betrage unterliegen oder künftig unterworfen werden, so wird von solchen Gegenständen auch im Zwischenverkehr der allgemeine tarifmäßige Zollsatz so lange erhoben werden, als er den vereinbarten Zwischenzollsatz nicht erreicht oder übersteigt. Der im Artikel 2. des Vertrages enthaltene Grundsatz findet auch aus diese Gegenstände Anwendung.<br />4. Hinsichtlich der in dem vorstehenden Verzeichniß nicht enthaltenen Gegenstände kommen die allgemeinen, beziehungsweise die als Ausnahme für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter jetzt oder künftig bestehenden Zollsätze in dem allgemeinen Tarife jedes Staates zur Anwendung. |
Version vom 2. Oktober 2011, 22:38 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis: A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ Alphabetisches Namensverzeichnis: ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ | |
<<<Vorherige Seite [554] |
Nächste Seite>>> [556] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
1. Die in vorstehendem Verzeichniß für Waaren aus einem bestimmten Materiale vereinbarten Zollbefreiungen und Zwischenzollsätze finden auf Waaren, welche aus einem solchen Materiale in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Materialien bestehen (zusammengesetzte Waaren), nur insoweit Anwendung, als dergleichen Verbindungen ausdrücklich zugelassen sind.
2) Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zolltarife jedes Staates über die Erhebung der Zölle nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netto-Gewichte und über die Tara-Vergütung für die in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses genannten Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen auch bei der Erhebung der vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung.
3) Sollten einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses ausgeführt sind, in dem einen oder dem anderen Staate allgemeinen tarifmäßigen Eingangszollsätzen von geringerem, als dem für den Zwischenverkehr vereinbarten Betrage unterliegen oder künftig unterworfen werden, so wird von solchen Gegenständen auch im Zwischenverkehr der allgemeine tarifmäßige Zollsatz so lange erhoben werden, als er den vereinbarten Zwischenzollsatz nicht erreicht oder übersteigt. Der im Artikel 2. des Vertrages enthaltene Grundsatz findet auch aus diese Gegenstände Anwendung.
4. Hinsichtlich der in dem vorstehenden Verzeichniß nicht enthaltenen Gegenstände kommen die allgemeinen, beziehungsweise die als Ausnahme für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter jetzt oder künftig bestehenden Zollsätze in dem allgemeinen Tarife jedes Staates zur Anwendung.