Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/405: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 27.'''</center> | |||
in einem Transport und an einen Empfänger zwanzig Maas und darüber versendet werden, ohne daß es dabei auf die Zahl der dazu verwendeten Gefäße ankommt. Verkauf im Kleinen ist dagegen jeder Verkauf bei welchem die in einem Transport für denselben Empfänger bestimmte Quantität unter 20 Maas beträgt. Ausnahmsweise wird jedoch der Verkauf moussirender Weine schon dann als Verkauf im Großen behandelt, wenn in einem Transport und an einen Empfänger wenigstens 25 Flaschen, die zusammen nicht unter 9 Maaß enthalten, oder die entsprechende Anzahl kleinerer Flaschen versendet werden. | |||
<center>§. 8.</center> | |||
Zum Verkauf im Großen ist Jedermann berechtigt. Den Verkauf im Kleinen dürfen jedoch nur diejenigen Personen betreiben, welche dazu das erforderliche Gewerbspatent erwirkt, dieses Patent dem Ortseinnehmer zur Nachweisung ihrer Berechtigung vorgezeigt und die ihnen nach der gegenwärtigen Verordnung noch weiter obliegenden Verbindlichkeiten vollständig erfüllt haben.<br />Das Hausiren mit den nach §. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränken ist verboten. | |||
<center>§. 9.</center> | |||
:Aufsicht und Untersuchung durch die Verwaltung. Bestimmung, wer derselben unterliegt. | |||
Der beständigen Aufsicht und regelmäßigen Untersuchung durch die Verwaltung mit der Wirkung, daß die Inhaber der besteuerten Getränke für die gesetzlichen Abgaben von ihren Vorräthen verhaftet sind, sind unterworfen: | |||
:a) die Kleinverkäufer von Wein und die Kleinverkäufer von Obstwein hinsichtlich ihrer Vorräthe an Wein und beziehungsweise Obstwein. Hinsichtlich ihrer Vorräthe an anderen Getränken unterliegen sie dieser Aufsicht nur in so weit, als nach dem Ermessen der Verwaltung erforderlich ist, um sich zu versichern, daß sich kein Wein oder Obstwein darunter befindet. Die Weinhändler unterliegen jedoch der Controle nur für diejenigen Keller, aus welchen sie nach §. 18 den Kleinverkauf betreiben dürfen;<br />b) alle Branntweinbrenner;<br />c) alle Fabrikanten von Bier;<br />d) die Inhaber von nahe bei den Kellern der Kleinverkäufer bestehenden Niederlagen unversteuerter Getränke; ferner die Inhaber von nahe bei den Kellern der Kleinverkäufer befindlichen Niederlagen von Wein, von welchem beim Uebergange in den Kleinverkauf die Zapfgebühr zu entrichten ist, und<br />e) alle nach den Vorschriften dieser Verordnung als Contravenienten bestrafte Personen. | |||
In den unter d) und e) genannten Fällen tritt jedoch die Controle nicht eher wirklich ein, als bis Unsere Obersteuerdirection die besondere Ermächtigung hierzu ertheilt |
Version vom 25. September 2011, 06:08 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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in einem Transport und an einen Empfänger zwanzig Maas und darüber versendet werden, ohne daß es dabei auf die Zahl der dazu verwendeten Gefäße ankommt. Verkauf im Kleinen ist dagegen jeder Verkauf bei welchem die in einem Transport für denselben Empfänger bestimmte Quantität unter 20 Maas beträgt. Ausnahmsweise wird jedoch der Verkauf moussirender Weine schon dann als Verkauf im Großen behandelt, wenn in einem Transport und an einen Empfänger wenigstens 25 Flaschen, die zusammen nicht unter 9 Maaß enthalten, oder die entsprechende Anzahl kleinerer Flaschen versendet werden.
Zum Verkauf im Großen ist Jedermann berechtigt. Den Verkauf im Kleinen dürfen jedoch nur diejenigen Personen betreiben, welche dazu das erforderliche Gewerbspatent erwirkt, dieses Patent dem Ortseinnehmer zur Nachweisung ihrer Berechtigung vorgezeigt und die ihnen nach der gegenwärtigen Verordnung noch weiter obliegenden Verbindlichkeiten vollständig erfüllt haben.
Das Hausiren mit den nach §. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränken ist verboten.
- Aufsicht und Untersuchung durch die Verwaltung. Bestimmung, wer derselben unterliegt.
Der beständigen Aufsicht und regelmäßigen Untersuchung durch die Verwaltung mit der Wirkung, daß die Inhaber der besteuerten Getränke für die gesetzlichen Abgaben von ihren Vorräthen verhaftet sind, sind unterworfen:
- a) die Kleinverkäufer von Wein und die Kleinverkäufer von Obstwein hinsichtlich ihrer Vorräthe an Wein und beziehungsweise Obstwein. Hinsichtlich ihrer Vorräthe an anderen Getränken unterliegen sie dieser Aufsicht nur in so weit, als nach dem Ermessen der Verwaltung erforderlich ist, um sich zu versichern, daß sich kein Wein oder Obstwein darunter befindet. Die Weinhändler unterliegen jedoch der Controle nur für diejenigen Keller, aus welchen sie nach §. 18 den Kleinverkauf betreiben dürfen;
b) alle Branntweinbrenner;
c) alle Fabrikanten von Bier;
d) die Inhaber von nahe bei den Kellern der Kleinverkäufer bestehenden Niederlagen unversteuerter Getränke; ferner die Inhaber von nahe bei den Kellern der Kleinverkäufer befindlichen Niederlagen von Wein, von welchem beim Uebergange in den Kleinverkauf die Zapfgebühr zu entrichten ist, und
e) alle nach den Vorschriften dieser Verordnung als Contravenienten bestrafte Personen.
In den unter d) und e) genannten Fällen tritt jedoch die Controle nicht eher wirklich ein, als bis Unsere Obersteuerdirection die besondere Ermächtigung hierzu ertheilt