Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/381: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Großherzoglich Hessisches'''</center>
<center>'''Regierungsblatt.'''</center>
<center>'''Nr. 25.'''</center>
<center>Darmstadt am 3. Juni 1853.</center>
 
Inhalt: 1) Verordnung, das heimliche Auswandern von Soldaten und Militärdienstpflichtigen betr. - 2) Bekanntmachung, die Herstellung einer Lokalpostverbindung zwischen Mainz und Niederingelheim betr. - 3) Uebersicht der für das Jahr 1953 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Grünberg. - 4) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Schotten. - 5) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Biedenkopf. - 6) Dienstnachrichten. - 7) Dienstentlassungen. - 8) Versetzung in den Ruhestand. - 9) Concurrenzeröffnungen. - 10) Sterbfälle.
 
 
<center>'''Verordnung''', das heimliche Auswandern von Soldaten und Militärdienstpflichtigen betr.</center>
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
 
Nachdem die Erfahrung gelehrt hat, daß eine große Anzahl Soldaten und Militärdienstpflichtige, um ihrer Militärdienstpflicht auszuweichen, sich heimlich in überseeische Länder begiebt, und um zu verhüten, daß inländische, nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 25. Januar 1851 concessionirte Auswanderungs-Agenten den Transport solcher heimlichen Auswanderer durch Abschließung von Schifffahrtsverträgen mit denselben begünstigen, so haben Wir Uns bewogen gefunden, auf Grund des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde zu verordnen, wie folgt:
<center>§. 1.</center>
Die zur Vermittlung des Transports von Auswanderern in fremde Welttheile im Großherzogthume concessionirten Agenten dürfen zur Beförderung von Personen männlichen Geschlechts, welche zwischen dem 19. und 33. Lebensjahre stehen, nur dann Ueberfahrtsverträge abschließen, wenn ein besonderer Nachweis darüber erbracht wird, daß der Reise eines solchen Mannes, beziehungsweise seiner Auswanderung, in Rücksicht auf Militärdienstpflicht, kein Hinderniß entgegensteht.
<center>§. 2.</center>
Dieser Nachweis kann durch Vorzeigung eines gültigen, ausdrücklich für die Reise in überseeische Länder ausgestellten Reisepasses, aus welchem das Alter des Reisenden, dessen Befugniß

Version vom 22. September 2011, 06:41 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 25.
Darmstadt am 3. Juni 1853.


Inhalt: 1) Verordnung, das heimliche Auswandern von Soldaten und Militärdienstpflichtigen betr. - 2) Bekanntmachung, die Herstellung einer Lokalpostverbindung zwischen Mainz und Niederingelheim betr. - 3) Uebersicht der für das Jahr 1953 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Grünberg. - 4) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Schotten. - 5) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Biedenkopf. - 6) Dienstnachrichten. - 7) Dienstentlassungen. - 8) Versetzung in den Ruhestand. - 9) Concurrenzeröffnungen. - 10) Sterbfälle.


Verordnung, das heimliche Auswandern von Soldaten und Militärdienstpflichtigen betr.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem die Erfahrung gelehrt hat, daß eine große Anzahl Soldaten und Militärdienstpflichtige, um ihrer Militärdienstpflicht auszuweichen, sich heimlich in überseeische Länder begiebt, und um zu verhüten, daß inländische, nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 25. Januar 1851 concessionirte Auswanderungs-Agenten den Transport solcher heimlichen Auswanderer durch Abschließung von Schifffahrtsverträgen mit denselben begünstigen, so haben Wir Uns bewogen gefunden, auf Grund des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde zu verordnen, wie folgt:

§. 1.

Die zur Vermittlung des Transports von Auswanderern in fremde Welttheile im Großherzogthume concessionirten Agenten dürfen zur Beförderung von Personen männlichen Geschlechts, welche zwischen dem 19. und 33. Lebensjahre stehen, nur dann Ueberfahrtsverträge abschließen, wenn ein besonderer Nachweis darüber erbracht wird, daß der Reise eines solchen Mannes, beziehungsweise seiner Auswanderung, in Rücksicht auf Militärdienstpflicht, kein Hinderniß entgegensteht.

§. 2.

Dieser Nachweis kann durch Vorzeigung eines gültigen, ausdrücklich für die Reise in überseeische Länder ausgestellten Reisepasses, aus welchem das Alter des Reisenden, dessen Befugniß