Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/247: Unterschied zwischen den Versionen
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<center>'''Nr. 21.'''</center> | |||
8) Streitigkeiten über das '''Zusammenlegen von Grundbeschwerden''' auf ein Grundstück, oder Vertheilung der bereits consolidirten Grundrenten auf mehrere Grundstücke;<br />9) Feststellung des '''Jahresbetrags bei unständigen Grundrenten''' zum Behufe der Ablösung, in Fällen wofür nicht bereits gesetzliche Vorschriften bestehen;<br />10) Bestimmung der den ehemaligen '''Mühlenbannberechtigten''' wegen des aufgehobenen Mahlzwangs zu leistenden Entschädigungen;<br />11) Festsetzung der für aufgehobene '''ausschließliche Handels- und Gewerbsberechtigungen''' zu leistenden Entschädigungen;12) Allodification der '''Erb'''- und '''Landsiedelleihen''';<br />13) Vermessung und Verwandlung der an geistliche und Schulstellen noch zu leistenden '''Frohnden''';<br />14) Ablösung von '''Leistungen, welche auf Grundrenten oder Grundstücken haften''' und nicht dem Artikel 1 des Ablösungsgesetzes v. 27. Juni 1836 unterliegen;<br />15) Die Feststellung der seitherigen '''Lehen''' in ihren Bestandtheilen, die Abschätzung ihres Werths und die Sicherstellung der an den Lehnsherrn oder nächstberechtigte Lehnserben zu leistenden Entschädigungsbeträge;<br />16) Sodann in Beziehung auf die '''Provinz Rheinhessen''' alle diejenigen Gegenstände, welche, außer den unter Ziffer 1. 4. 5 und 9 bereits erwähnten, nach der dortigen Gesetzgebung als Administrativjustizsachen zu behandeln sind.<br /><br />In allen vorstehend unter 1 bis 16 aufgezählten Gegenständen entscheidet der Administrativjustizhof in erster und, insoweit Recurse zulässig sind, der Großherzogliche Staatsrath in zweiter und letzter Instanz. | |||
<center>II. Streitige Administrativsachen.</center> | |||
1) Bestrittene Ansprüche der Ortsbürger an dem '''Genuße des Gemeindevermögens''';<br />2) '''Abtretung des Privateigenthums''' zu öffentlichen Zwecken, Entscheidung, wenn der Eigenthümer die Nothwendigkeit der Verwendung seines Eigenthums zu öffentlichen Zwecken widerspricht, oder in Zweifel zieht, daß der Zweck, wofür die Abtretung in Anspruch genommen wird, ein wohlthätiger öffentlicher sei;<br />3) '''Abtretung des Grundeigenthums zu Bauplätzen''' nach der nur in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen geltenden Verordnung vom 29. Juli 1791 - Entscheidung über die in Zweifel gezogene Nothwendigkeit solcher Abtretungen;<br />4) Entscheidungen, wenn die Verbesserungen einer '''Wiesenflur, die Abtretung von Privateigenthum''', dessen Veränderung, oder Beschränkung von Privatgerechtsamen, neue oder veränderte Anstalten zur Zuleitung, Ableitung oder Vertheilung von Wasser erfordert (Abschnitt II des Wiesenculturgesetzes). |
Version vom 5. September 2011, 19:04 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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8) Streitigkeiten über das Zusammenlegen von Grundbeschwerden auf ein Grundstück, oder Vertheilung der bereits consolidirten Grundrenten auf mehrere Grundstücke;
9) Feststellung des Jahresbetrags bei unständigen Grundrenten zum Behufe der Ablösung, in Fällen wofür nicht bereits gesetzliche Vorschriften bestehen;
10) Bestimmung der den ehemaligen Mühlenbannberechtigten wegen des aufgehobenen Mahlzwangs zu leistenden Entschädigungen;
11) Festsetzung der für aufgehobene ausschließliche Handels- und Gewerbsberechtigungen zu leistenden Entschädigungen;12) Allodification der Erb- und Landsiedelleihen;
13) Vermessung und Verwandlung der an geistliche und Schulstellen noch zu leistenden Frohnden;
14) Ablösung von Leistungen, welche auf Grundrenten oder Grundstücken haften und nicht dem Artikel 1 des Ablösungsgesetzes v. 27. Juni 1836 unterliegen;
15) Die Feststellung der seitherigen Lehen in ihren Bestandtheilen, die Abschätzung ihres Werths und die Sicherstellung der an den Lehnsherrn oder nächstberechtigte Lehnserben zu leistenden Entschädigungsbeträge;
16) Sodann in Beziehung auf die Provinz Rheinhessen alle diejenigen Gegenstände, welche, außer den unter Ziffer 1. 4. 5 und 9 bereits erwähnten, nach der dortigen Gesetzgebung als Administrativjustizsachen zu behandeln sind.
In allen vorstehend unter 1 bis 16 aufgezählten Gegenständen entscheidet der Administrativjustizhof in erster und, insoweit Recurse zulässig sind, der Großherzogliche Staatsrath in zweiter und letzter Instanz.
1) Bestrittene Ansprüche der Ortsbürger an dem Genuße des Gemeindevermögens;
2) Abtretung des Privateigenthums zu öffentlichen Zwecken, Entscheidung, wenn der Eigenthümer die Nothwendigkeit der Verwendung seines Eigenthums zu öffentlichen Zwecken widerspricht, oder in Zweifel zieht, daß der Zweck, wofür die Abtretung in Anspruch genommen wird, ein wohlthätiger öffentlicher sei;
3) Abtretung des Grundeigenthums zu Bauplätzen nach der nur in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen geltenden Verordnung vom 29. Juli 1791 - Entscheidung über die in Zweifel gezogene Nothwendigkeit solcher Abtretungen;
4) Entscheidungen, wenn die Verbesserungen einer Wiesenflur, die Abtretung von Privateigenthum, dessen Veränderung, oder Beschränkung von Privatgerechtsamen, neue oder veränderte Anstalten zur Zuleitung, Ableitung oder Vertheilung von Wasser erfordert (Abschnitt II des Wiesenculturgesetzes).