Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)/X: Unterschied zwischen den Versionen

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Jahre 1550 noch keine KB. Ihre Entstehung geht jedoch in das erste Jahrzehnt nach
der Mitte, ihre allgemeine Einführung auf das Ende des 16., nur mancherorts auf den
Anfang des 17. Jahrhunderts zurück.
 
Katholische Pfarreien bleiben, nachdem, wie wir gesehen, fast alle Landesherren
der neuen Lehre sich angeschlossen hatten, nur mehr wenige bestehen. Lediglich in dem
der Landeshoheit des Hochstiftes Speier unterworfenen Länderstrich konnte noch von
ungehinderter katholischer Seelsorge die Rede sein, während sie überall anderwärts mit
Gewalt unterdrückt worden war. Es darf daher nicht Wunder nehmen, wenn wir in
der Pfalz zunächst nur wenige katholische KB antreffen. Daraus darf aber nicht etwa
gefolgert werden, daß die katholischen Landesteile die Einrichtung von KB nicht gekannt
oder sie erst in Nachahmung der hierin angeblich vorausgegangenen evangelischen
Gebiete eingeführt hätten. In der katholischen Kirche gab es KB schon lange vor der Reformation
<ref>Sägmüller 215 ff.</ref>,
wenn sie auch in der äußern Form von den späteren verschieden waren.
Es darf eben nicht übersehen werden, daß zwischen diesen und jenen KB ein Unterschied
bestand, daß die KB der protestantischen Länder auf Anordnung der staatlichen Behörden
entstanden, in erster Linie staatlichen Zwecken dienten, also staatlicher Natur
waren, die katholischen hingegen seelsorgerischen Bedürfnissen entsprangen und wenigstens
in den früheren Zeiten bis ins 18.Jahrhundert rein kirchlichen Charakter hatten.
Auch in der Diözese Speier waren solche KB schon im 15. Jahrhundert bekannt. Am
Dienstag nach Dorothea 1471 gebot Bischof Mathias Ramung von Speier den Pfarrern
bei Androhung strenger kirchlicher Strafen die Anlegung und Führung alphabetisch
geordneter Verzeichnisse ihrer Pfarrkinder. Alljährlich vor dem 2. Sonntag im Advent
mußten die Bücher dem vicarius in spiritualibus zur Prüfung vorgelegt werden
<ref>Collectio processuum synodalium et constitutionum ecclesiasticarum dioecesis Spirensis ab a. 1397 usque
ad a. 1720 (Anno 1786) 1, 117.</ref>.
Ein
solches Seelenbuch ist mindestens Tauf- und Totenbuch, enthält aber außerdem noch die
Namen der Erwachsenen, die in die Pfarrei einwandern oder sie verlassen. In diesem
Reminiscere 1484, in dem u. a. (durch den Statthalter des Bischofs und den Offizial des
Dompropstes vom Worms) gewiesen wird: „item ob Not beschehe, soll die Gemeine
daselbst Taufbücher bestellen“
<ref>Königer, A. M., Quellen zur Gesch. der Sendgerichte in Deutschland (München 1910) 305.</ref>
und auf das Freckenfelder Seelbuch, das ein Verzeichnis
der Verstorbenen für die Jahre 1510-1525 enthält.
 
In seiner 24. Sitzung ordnete das Konzil von Trient bei Erlaß des Ehedekretes vom
11. Nov. 1563 die Anlage von Eheregistern und im Zusammenhang damit auch die Einführung
von Taufbüchern an, welche notwendig erschienen, um das Ehehindernis der
zwischen dem Taufenden und den Taufpaten einer- und Täufling und dessen Eltern
andrerseits bestehenden geistlichen Verwandtschaft mühelos und zweifelsfrei feststellen
zu können. In der Diözese Speier bedurfte es einer Anweisung zur Einführung der
Taufbücher nicht, da sie dort vorher schon im Gebrauch waren. Dagegen erließ
Bischof Eberhard am 3. Juli 1582
<ref>Remling, F. X., Gesch. d. Bischöfe zu Speier (Mainz 1852/53) 2, 411.</ref>
den Beschlüssen der Trienter Kirchenversammlung
entsprechend ein Eheedikt, durch welches verordnet wurde, „daß einem jeden Pfarrherrn
oder Pfarrverweser aus der Fabriken Gefällen ein sonderlich Buch erkauft werden soll,
darin er ... alle Personen, so sich künftig zum hl. Ehestand begeben werden,
desgleichen die erforderten Zeugen, ... desgleichen den Ort, daselbst solche Vermählung
beschehen, aufschreibe ...“
<ref>Collectio processuum etc. 1, 390.</ref>.
Damit war die Einführung der Eheregister
erfolgt.
 
Das nächste Jahr (1583)
<ref>Remling 2, 412.</ref>
brachte eine sich über die ganze Diözese erstreckende
Visitation der katholischen Pfarreien. Die Akten dieser Visitation sind nur mehr in Bruchstücken
– ich konnte in die des Kapitels Haimbach Einsicht nehmen – erhalten. Aber
sie genügen, um ersehen zu lassen, daß Taufbücher schon damals fast allgemein im
Gebrauch waren. Es wurde den Pfarrern bei der Visitaton u. a. die Frage vorgelegt,
ob sie auch die Namen der Getauften, ihrer Eltern und Paten in ein Buch einzeichnen.
Mit wenigen Ausnahmen beantworten alle Pfarrer des Kapitels Haimbach diese Frage
bejahend
<ref>StASp., Hochst. Speier fasc. 396 b/5.</ref>.
Leider sind diese ältesten katholischen KB der Pfalz fast alle verloren gegangen.
Nur die von St. Moriz und St. German, sowie von St. Peter in Speier, ferner die
von Maikammer und Hochdorf sind heute noch erhalten. Von ihnen beginnt das KB von
St. Moriz und German, das anfangs nur Taufbuch und erst von 1583 an – offenbar eine
Wirkung des Eheedikts des Bischofs Eberhard – auch Eheverzeichnis ist, mit dem
Jahre 1579, das von Maikammer (nur Taufbueh) 1588, das von Hochdorf (Tauf- und
Ehebuch) ebenfalls 1588 und das von St. Peter in Speier (Tauf- und Ehebuch) 1591.
In zwölf weiteren Pfarreien dieses Kapitels waren nachweisbar Taufbücher im Gebrauch.
In den anderen Teilen der Diözese, wenigstens soweit sie auch der Landeshoheit des
Bischofs unterworfen waren, sind die Verhältnisse im wesentlichen wohl die gleichen

Version vom 21. Oktober 2011, 14:31 Uhr

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Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)
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Jahre 1550 noch keine KB. Ihre Entstehung geht jedoch in das erste Jahrzehnt nach der Mitte, ihre allgemeine Einführung auf das Ende des 16., nur mancherorts auf den Anfang des 17. Jahrhunderts zurück.

Katholische Pfarreien bleiben, nachdem, wie wir gesehen, fast alle Landesherren der neuen Lehre sich angeschlossen hatten, nur mehr wenige bestehen. Lediglich in dem der Landeshoheit des Hochstiftes Speier unterworfenen Länderstrich konnte noch von ungehinderter katholischer Seelsorge die Rede sein, während sie überall anderwärts mit Gewalt unterdrückt worden war. Es darf daher nicht Wunder nehmen, wenn wir in der Pfalz zunächst nur wenige katholische KB antreffen. Daraus darf aber nicht etwa gefolgert werden, daß die katholischen Landesteile die Einrichtung von KB nicht gekannt oder sie erst in Nachahmung der hierin angeblich vorausgegangenen evangelischen Gebiete eingeführt hätten. In der katholischen Kirche gab es KB schon lange vor der Reformation [1], wenn sie auch in der äußern Form von den späteren verschieden waren. Es darf eben nicht übersehen werden, daß zwischen diesen und jenen KB ein Unterschied bestand, daß die KB der protestantischen Länder auf Anordnung der staatlichen Behörden entstanden, in erster Linie staatlichen Zwecken dienten, also staatlicher Natur waren, die katholischen hingegen seelsorgerischen Bedürfnissen entsprangen und wenigstens in den früheren Zeiten bis ins 18.Jahrhundert rein kirchlichen Charakter hatten. Auch in der Diözese Speier waren solche KB schon im 15. Jahrhundert bekannt. Am Dienstag nach Dorothea 1471 gebot Bischof Mathias Ramung von Speier den Pfarrern bei Androhung strenger kirchlicher Strafen die Anlegung und Führung alphabetisch geordneter Verzeichnisse ihrer Pfarrkinder. Alljährlich vor dem 2. Sonntag im Advent mußten die Bücher dem vicarius in spiritualibus zur Prüfung vorgelegt werden [2]. Ein solches Seelenbuch ist mindestens Tauf- und Totenbuch, enthält aber außerdem noch die Namen der Erwachsenen, die in die Pfarrei einwandern oder sie verlassen. In diesem Reminiscere 1484, in dem u. a. (durch den Statthalter des Bischofs und den Offizial des Dompropstes vom Worms) gewiesen wird: „item ob Not beschehe, soll die Gemeine daselbst Taufbücher bestellen“ [3] und auf das Freckenfelder Seelbuch, das ein Verzeichnis der Verstorbenen für die Jahre 1510-1525 enthält.

In seiner 24. Sitzung ordnete das Konzil von Trient bei Erlaß des Ehedekretes vom 11. Nov. 1563 die Anlage von Eheregistern und im Zusammenhang damit auch die Einführung von Taufbüchern an, welche notwendig erschienen, um das Ehehindernis der zwischen dem Taufenden und den Taufpaten einer- und Täufling und dessen Eltern andrerseits bestehenden geistlichen Verwandtschaft mühelos und zweifelsfrei feststellen zu können. In der Diözese Speier bedurfte es einer Anweisung zur Einführung der Taufbücher nicht, da sie dort vorher schon im Gebrauch waren. Dagegen erließ Bischof Eberhard am 3. Juli 1582 [4] den Beschlüssen der Trienter Kirchenversammlung entsprechend ein Eheedikt, durch welches verordnet wurde, „daß einem jeden Pfarrherrn oder Pfarrverweser aus der Fabriken Gefällen ein sonderlich Buch erkauft werden soll, darin er ... alle Personen, so sich künftig zum hl. Ehestand begeben werden, desgleichen die erforderten Zeugen, ... desgleichen den Ort, daselbst solche Vermählung beschehen, aufschreibe ...“ [5]. Damit war die Einführung der Eheregister erfolgt.

Das nächste Jahr (1583) [6] brachte eine sich über die ganze Diözese erstreckende Visitation der katholischen Pfarreien. Die Akten dieser Visitation sind nur mehr in Bruchstücken – ich konnte in die des Kapitels Haimbach Einsicht nehmen – erhalten. Aber sie genügen, um ersehen zu lassen, daß Taufbücher schon damals fast allgemein im Gebrauch waren. Es wurde den Pfarrern bei der Visitaton u. a. die Frage vorgelegt, ob sie auch die Namen der Getauften, ihrer Eltern und Paten in ein Buch einzeichnen. Mit wenigen Ausnahmen beantworten alle Pfarrer des Kapitels Haimbach diese Frage bejahend [7]. Leider sind diese ältesten katholischen KB der Pfalz fast alle verloren gegangen. Nur die von St. Moriz und St. German, sowie von St. Peter in Speier, ferner die von Maikammer und Hochdorf sind heute noch erhalten. Von ihnen beginnt das KB von St. Moriz und German, das anfangs nur Taufbuch und erst von 1583 an – offenbar eine Wirkung des Eheedikts des Bischofs Eberhard – auch Eheverzeichnis ist, mit dem Jahre 1579, das von Maikammer (nur Taufbueh) 1588, das von Hochdorf (Tauf- und Ehebuch) ebenfalls 1588 und das von St. Peter in Speier (Tauf- und Ehebuch) 1591. In zwölf weiteren Pfarreien dieses Kapitels waren nachweisbar Taufbücher im Gebrauch. In den anderen Teilen der Diözese, wenigstens soweit sie auch der Landeshoheit des Bischofs unterworfen waren, sind die Verhältnisse im wesentlichen wohl die gleichen

  1. Sägmüller 215 ff.
  2. Collectio processuum synodalium et constitutionum ecclesiasticarum dioecesis Spirensis ab a. 1397 usque ad a. 1720 (Anno 1786) 1, 117.
  3. Königer, A. M., Quellen zur Gesch. der Sendgerichte in Deutschland (München 1910) 305.
  4. Remling, F. X., Gesch. d. Bischöfe zu Speier (Mainz 1852/53) 2, 411.
  5. Collectio processuum etc. 1, 390.
  6. Remling 2, 412.
  7. StASp., Hochst. Speier fasc. 396 b/5.