Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)/VIII: Unterschied zwischen den Versionen

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mehrmals schon vorher
<ref>Schmidt, C., Der Anteil der Straßburger an der Reformation in Churpfalz (Straßb.1856) LIV. Medicus,
Suppl.Bd. 13 f</ref>,
der Straßburger Professor Johannes Marbach treten. Allein
Krankheit – er weilte, als die Visitation beginnen sollte, im Wildbad, um Heilung
zu suchen – verhinderte ihn den Auftrag wieder zu übernehmen. Doch unterließ er
es nicht eine Reihe von „Articul, so bei der Visitation zu bedenken sein“ „aus christlichem
Eifer und gutherzigen Gemüt ... erinnerungsweis als zu einem Gedenkzettel zu
übergeben“, in deren einem er empfiehlt: „... neben dem wär sehr gut, dient auch zu
einer erbern Polizei nit wenig, daß so oft man Kinder tauft, der Pfarrer oder Diakonus
in ein sonder dazu verordnet Buch den Namen des Vaters, der Mutter und des Kinds
auch Patens, desgleichen die, so mit Tod abgehen, auf welchen Tag das beschehen,
eingeschrieben wurde(!)“
<ref>GStAM, Kirchenvis. Akten des OA Meisenheim 1565 K.bl. 390/1 b, fol. 592.</ref>.
Die Visitatoren folgten dieser Anregung und gaben in
ihrem „Abschied, so allen Kirchendienern ingemein geben“ wurde, die Weisung, daß
„jeder ein Buch der Getauften und Abgestorbenen, wies zu Zweibrücken bräuchlich, auch
der Hochzeiter machen lassen“ solle
<ref>Ebenda fol. 435 v.</ref>.
 
Die Ausführung dieses Auftrages scheint jedoch nur sehr langsam erfolgt zu sein.
ln ganz wenigen Pfarreien entstanden KB: in Odenbach 1566, in Kusel 1569 und in
Minfeld 1571. Gelegentlich der Visitation im Jahre 1574 wurde diese Säumigkeit ernstlich
gerügt. „Wie wohl auch hiebevor befohlen worden ist, daß der Kirchenschaffner einem
jeden Pfarrer ... ein Buch machen lassen soll, darein erstlich die Kinder, wann sie
zu der Welt geboren und getauft, zum andern die ehelich Hochzeiten und zum dritten
die Absterbenden unter solchen dreien unterscheidlichen Tituln eingeschrieben werden
mögen, so hat sich doch befunden, daß solches noch nit beschehen und es allein aus
Nachlässigkeit verblieben ist. Darumb auch billich die Pfarrer ... nit ungestraft
gelassen werden sollen. Damit dann solches nochmals in das Werk gerichtet werde,
so sollt lhr die sunderliche Vorsehung tun, damit einem jeden Pfarrer ein solches Buch,
so du, der Landschreiber, als Kirchenschaffner bezahlen sollt, zugestellt werde, solches
dergestalt, wie vorsteht, zu gebrauchen, welches auch jeden Orts bei der Kirchen bleiben
und von den künftigen Pfarrern continuirt werden soll“
<ref>GStAM K.bl. 390/2 b, fol. 346 v f. und 384 v.</ref>.
 
Im folgenden Jahr erbat sich Herzog Johann von seinem Bruder Philipp Ludwig von
Neuburg, mit dem er vorher eine Besprechung „der Kirchen Visitation halb“ in Neuburg
gehabt hatte, eine Abschrift der dortigen „Spezial Instruktion der Superintendenten“ vom
28. Febr. 1575, da sie „in diesen Sachen ein Gleichheit“ in beiden Fürstentümern halten
wollten. Er erhielt sie und dankte am 1. Juli für deren Übersendung mit der Versicherung
noch im gleichen Jahr eine Visitation genau nach dieser Instruktion vornehnen
lassen zu wollen. ln die Richtlinien für die Zweibrückner Visitatoren gingen die Neuburger
Anweisungen wegen Führung von KB auch tatsächlich wörtlich über: „So wollen
wir auch, daß Ihr bei allen Pfarrkirchen diese Verordnung thuet, daß bei jeder ein sonder
Buech von lauter Papier eingebunden und jedem Pfarrer und Diakon von unserntwegen
mit Ernst auferlegt werde, wann und so oft ein Kind zum Tauf gebracht, desselbigen
Kinds, auch seines Vatters, Mutter sambt Gevatter Namen, darzu den Tag und Jahr, in
dem jedes Kind getauft, gestorben oder auch do zwo Personen eingesegnet worden,
ins selbig Buech ordenlich und unterschiedlich einzuschreiben, welches Buech allzeit bei
der Kirchen verwahrt behalten und bleiben soll."
<ref>GStAM, K.bl. 389/8 b, fol. 103 v. 125 v f. vgl. Kramer, K., Gesch. des Volksschulwesens im früheren Herzogt.
Zweibrücken (Kaiserslautern 1911) 1, 13 und ZGORh 30, 12.</ref>
 
Aber wieder blieb die Mahnung ohne Erfolg. Noch ein drittes Mal mußte den
Pfarrern die Pflicht KB zu führen eingeschärft werden. Es geschah in den 1579 erlassenen
„General Punkte, so den Pfarrherrn ... für zu halten sind“
<ref>Stoff 1, 6. Mayerhofer, J., Die ältesten Taufbücher der Reichsst. Speier in: PfM 13 (1896), 9.</ref>.
Jetzt endlich
ist eine Besserung zu ersehen. Wenn auch bei der im nächsten Jahr gehaltenen Visitation
noch festgestellt werden mußte, daß „die Pfarrherrn ... zum Teil auch den
indicem ecclesiasticum nit mit geburlichem Fleiß gehalten"
<ref>StASp, Zweibrücken I, fasc. ad 187, fol. 4 v; s. auch unter Nr. 109.</ref>
und wenn auch jetzt
nur noch wenige in diesen Jahren entstandene KB aus Zweibrücker Gebiet erhalten
sind
<ref>Es sind dies die von Schiersfeld (beginnend 1576), Odernheim (1588), Frankweiler (1592), Annweiler (franz.
Gemeinde, 1595) und Barbelroth (1596).</ref>,
so läßt sich doch nachweisen, daß nunmehr vielerorts KB geführt wurden
<ref>Für mindestens 35 Pfarreien läßt sich dieser Beweis erbringen (GStAM, K.bl. 389/8. 9 und 390/1. 2).</ref>.
Freilich, auch späterhin mußte noch manchesmal, wie die Visitationsakten bezeugen,
festgestellt werden, daß trotz aller angedrohten und wohl auch ausgesprochenen Strafen
die Verordnungen nicht beachtet wurden. Es wiederholen sich daher immer wieder die
Fragen nach den KB. Die Pfarrer mußten sie zur Einsicht bereitlegen oder, wenn die
Visitatoren nicht selbst an Ort und Stelle kamen, Auszüge, die sich über ein, manchmal
auch über zwei und drei Jahre erstreckten, einsenden. 1624 wird von den Pfarrern
neben der Beantwortung der Frage, „ob und wie er KB jedes Orts halte“, verlangt,
 
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<references />

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Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz (1925)
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mehrmals schon vorher [1], der Straßburger Professor Johannes Marbach treten. Allein Krankheit – er weilte, als die Visitation beginnen sollte, im Wildbad, um Heilung zu suchen – verhinderte ihn den Auftrag wieder zu übernehmen. Doch unterließ er es nicht eine Reihe von „Articul, so bei der Visitation zu bedenken sein“ „aus christlichem Eifer und gutherzigen Gemüt ... erinnerungsweis als zu einem Gedenkzettel zu übergeben“, in deren einem er empfiehlt: „... neben dem wär sehr gut, dient auch zu einer erbern Polizei nit wenig, daß so oft man Kinder tauft, der Pfarrer oder Diakonus in ein sonder dazu verordnet Buch den Namen des Vaters, der Mutter und des Kinds auch Patens, desgleichen die, so mit Tod abgehen, auf welchen Tag das beschehen, eingeschrieben wurde(!)“ [2]. Die Visitatoren folgten dieser Anregung und gaben in ihrem „Abschied, so allen Kirchendienern ingemein geben“ wurde, die Weisung, daß „jeder ein Buch der Getauften und Abgestorbenen, wies zu Zweibrücken bräuchlich, auch der Hochzeiter machen lassen“ solle [3].

Die Ausführung dieses Auftrages scheint jedoch nur sehr langsam erfolgt zu sein. ln ganz wenigen Pfarreien entstanden KB: in Odenbach 1566, in Kusel 1569 und in Minfeld 1571. Gelegentlich der Visitation im Jahre 1574 wurde diese Säumigkeit ernstlich gerügt. „Wie wohl auch hiebevor befohlen worden ist, daß der Kirchenschaffner einem jeden Pfarrer ... ein Buch machen lassen soll, darein erstlich die Kinder, wann sie zu der Welt geboren und getauft, zum andern die ehelich Hochzeiten und zum dritten die Absterbenden unter solchen dreien unterscheidlichen Tituln eingeschrieben werden mögen, so hat sich doch befunden, daß solches noch nit beschehen und es allein aus Nachlässigkeit verblieben ist. Darumb auch billich die Pfarrer ... nit ungestraft gelassen werden sollen. Damit dann solches nochmals in das Werk gerichtet werde, so sollt lhr die sunderliche Vorsehung tun, damit einem jeden Pfarrer ein solches Buch, so du, der Landschreiber, als Kirchenschaffner bezahlen sollt, zugestellt werde, solches dergestalt, wie vorsteht, zu gebrauchen, welches auch jeden Orts bei der Kirchen bleiben und von den künftigen Pfarrern continuirt werden soll“ [4].

Im folgenden Jahr erbat sich Herzog Johann von seinem Bruder Philipp Ludwig von Neuburg, mit dem er vorher eine Besprechung „der Kirchen Visitation halb“ in Neuburg gehabt hatte, eine Abschrift der dortigen „Spezial Instruktion der Superintendenten“ vom 28. Febr. 1575, da sie „in diesen Sachen ein Gleichheit“ in beiden Fürstentümern halten wollten. Er erhielt sie und dankte am 1. Juli für deren Übersendung mit der Versicherung noch im gleichen Jahr eine Visitation genau nach dieser Instruktion vornehnen lassen zu wollen. ln die Richtlinien für die Zweibrückner Visitatoren gingen die Neuburger Anweisungen wegen Führung von KB auch tatsächlich wörtlich über: „So wollen wir auch, daß Ihr bei allen Pfarrkirchen diese Verordnung thuet, daß bei jeder ein sonder Buech von lauter Papier eingebunden und jedem Pfarrer und Diakon von unserntwegen mit Ernst auferlegt werde, wann und so oft ein Kind zum Tauf gebracht, desselbigen Kinds, auch seines Vatters, Mutter sambt Gevatter Namen, darzu den Tag und Jahr, in dem jedes Kind getauft, gestorben oder auch do zwo Personen eingesegnet worden, ins selbig Buech ordenlich und unterschiedlich einzuschreiben, welches Buech allzeit bei der Kirchen verwahrt behalten und bleiben soll." [5]

Aber wieder blieb die Mahnung ohne Erfolg. Noch ein drittes Mal mußte den Pfarrern die Pflicht KB zu führen eingeschärft werden. Es geschah in den 1579 erlassenen „General Punkte, so den Pfarrherrn ... für zu halten sind“ [6]. Jetzt endlich ist eine Besserung zu ersehen. Wenn auch bei der im nächsten Jahr gehaltenen Visitation noch festgestellt werden mußte, daß „die Pfarrherrn ... zum Teil auch den indicem ecclesiasticum nit mit geburlichem Fleiß gehalten" [7] und wenn auch jetzt nur noch wenige in diesen Jahren entstandene KB aus Zweibrücker Gebiet erhalten sind [8], so läßt sich doch nachweisen, daß nunmehr vielerorts KB geführt wurden [9]. Freilich, auch späterhin mußte noch manchesmal, wie die Visitationsakten bezeugen, festgestellt werden, daß trotz aller angedrohten und wohl auch ausgesprochenen Strafen die Verordnungen nicht beachtet wurden. Es wiederholen sich daher immer wieder die Fragen nach den KB. Die Pfarrer mußten sie zur Einsicht bereitlegen oder, wenn die Visitatoren nicht selbst an Ort und Stelle kamen, Auszüge, die sich über ein, manchmal auch über zwei und drei Jahre erstreckten, einsenden. 1624 wird von den Pfarrern neben der Beantwortung der Frage, „ob und wie er KB jedes Orts halte“, verlangt,


  1. Schmidt, C., Der Anteil der Straßburger an der Reformation in Churpfalz (Straßb.1856) LIV. Medicus, Suppl.Bd. 13 f
  2. GStAM, Kirchenvis. Akten des OA Meisenheim 1565 K.bl. 390/1 b, fol. 592.
  3. Ebenda fol. 435 v.
  4. GStAM K.bl. 390/2 b, fol. 346 v f. und 384 v.
  5. GStAM, K.bl. 389/8 b, fol. 103 v. 125 v f. vgl. Kramer, K., Gesch. des Volksschulwesens im früheren Herzogt. Zweibrücken (Kaiserslautern 1911) 1, 13 und ZGORh 30, 12.
  6. Stoff 1, 6. Mayerhofer, J., Die ältesten Taufbücher der Reichsst. Speier in: PfM 13 (1896), 9.
  7. StASp, Zweibrücken I, fasc. ad 187, fol. 4 v; s. auch unter Nr. 109.
  8. Es sind dies die von Schiersfeld (beginnend 1576), Odernheim (1588), Frankweiler (1592), Annweiler (franz. Gemeinde, 1595) und Barbelroth (1596).
  9. Für mindestens 35 Pfarreien läßt sich dieser Beweis erbringen (GStAM, K.bl. 389/8. 9 und 390/1. 2).