Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/354: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|353|354|355| | {{Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851|353|354|355|unkorrigiert}} | ||
<center>'''No. 31.'''</center>Auswärtige Actionäre haben die auszustellenden Solawechsel in Frankfurt zu domiciliren.<br />Jeder Inhaber von Namen-Actien hat auch die Befugniß, statt der Einlieferung der Solawechsel von Achtzig Procent jeder Actie, diesen Betrag mittelst eines Depot von Obligationen deutscher Bundesstaaten, welches der Verwaltungsrath genehmigt zu sichern. | <center>'''No. 31.'''</center>Auswärtige Actionäre haben die auszustellenden Solawechsel in Frankfurt zu domiciliren.<br />Jeder Inhaber von Namen-Actien hat auch die Befugniß, statt der Einlieferung der Solawechsel von Achtzig Procent jeder Actie, diesen Betrag mittelst eines Depot von Obligationen deutscher Bundesstaaten, welches der Verwaltungsrath genehmigt zu sichern. | ||
<center>§. 15.</center>Für jede Actie auf den Inhaber sind Zweihundert fünfzig Gulden baar an die Gesellschafts-Casse einzubezahlen. | <center>§. 15.</center>Für jede Actie auf den Inhaber sind Zweihundert fünfzig Gulden baar an die Gesellschafts-Casse einzubezahlen. | ||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
<center>§. 17.</center>Die Actionäre, welche sich mit Actien auf den Namen betheiligen, werden nach ihrem Namen oder ihrer Firma, ihrem Stand und Wohnort in die Register der Gesellschaft eingetragen. Die Actien werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zweien Mitgliedern des Verwaltungsrathes (von welchem das Eine ein Badisches Mitglied des Verwaltungsrathes seyn muß) unterzeichnet und von dem Director contrasignirt. | <center>§. 17.</center>Die Actionäre, welche sich mit Actien auf den Namen betheiligen, werden nach ihrem Namen oder ihrer Firma, ihrem Stand und Wohnort in die Register der Gesellschaft eingetragen. Die Actien werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zweien Mitgliedern des Verwaltungsrathes (von welchem das Eine ein Badisches Mitglied des Verwaltungsrathes seyn muß) unterzeichnet und von dem Director contrasignirt. | ||
<center>§. 18.</center>Die Actien auf den Inhaber werden nach fortlaufenden Nummern in die Register der Gesellschaft eingetragen und von den in vorstehendem §. 17 erwähnten Personen unterzeichnet und contrasignirt.<br />Die Eigenschaft als Actionär wird bei Actien auf den Inhaber lediglich durch deren Besitz bedingt. | <center>§. 18.</center>Die Actien auf den Inhaber werden nach fortlaufenden Nummern in die Register der Gesellschaft eingetragen und von den in vorstehendem §. 17 erwähnten Personen unterzeichnet und contrasignirt.<br />Die Eigenschaft als Actionär wird bei Actien auf den Inhaber lediglich durch deren Besitz bedingt. | ||
§. 19. | <center>§. 19.</center>Die Uebertragung einer Actie auf Namen kann nur geschehen unter Zustimmung des Verwaltungsraths der Gesellschaft, welcher übrigens nicht verpflichtet ist, die Gründe seiner etwaigen Weigerung anzugeben. Die Badischen Actionäre können ihre Cessions-Anträge bei der in Carlsruhe bestehenden Section einreichen.<br />Nach erfolgter Zustimmung und nachdem die Uebertragung vom Cedenten und Cessionar unterzeichnet ist, wird der Eintrag in die Register der Gesellschaft bewirkt und auf der Actie vorgemerkt, auch diese Vormerkung von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter und einem Mitgliede des Verwaltungsrathes unterschrieben und von dem Direktor contrasignirt. | ||
Die Uebertragung einer Actie auf Namen kann nur geschehen unter Zustimmung des | <center>§. 20.</center>Umwandlungen von Actien auf den Inhaber in solche auf den Namen, und umgekehrt, können zwar stattfinden, jedoch darf durch diese Umwandlung nur das ursprüngliche Capital der Namen-Actien, nie aber dasjenige der Actien auf den Inhaber vermehrt werden. Für beide Fälle der Umwandlung ist die jedesmalige Genehmigung des Verwaltungsrathes erforderlich, welcher dieselbe ganz nach seinem Ermessen ertheilen oder verweigern kann, so wie es demselben zugleich vorbehalten bleibt, hinsichtlich der Zeitpunkte zu welchen, und der Art und Weise nach welcher eine solche Umwandlung vorzunehmen ist, die geeigneten Bestimmungen zu treffen und durch die öffentlichen Blätter zur Kenntniß der Actionäre zu bringen, auch die der Gesellschafts-Casse zu entrichtende Umwandlungsgebühr festzusetzen. | ||
Nach erfolgter Zustimmung und nachdem die Uebertragung vom Cedenten und Cessionar | |||
auch diese Vormerkung von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter und | |||
einem Mitgliede des Verwaltungsrathes unterschrieben und von dem Direktor | |||
Umwandlungen von Actien auf den | |||
zwar stattfinden, jedoch darf durch diese Umwandlung nur das ursprüngliche Capital der Namen- | |||
seinem Ermessen ertheilen oder verweigern kann, so wie es demselben zugleich vorbehalten bleibt, | |||
der Actionäre zu bringen, auch die der Gesellschafts-Casse zu entrichtende Umwandlungsgebühr festzusetzen. |
Version vom 20. April 2011, 02:57 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
<<<Vorherige Seite [353] |
Nächste Seite>>> [355] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Auswärtige Actionäre haben die auszustellenden Solawechsel in Frankfurt zu domiciliren.
Jeder Inhaber von Namen-Actien hat auch die Befugniß, statt der Einlieferung der Solawechsel von Achtzig Procent jeder Actie, diesen Betrag mittelst eines Depot von Obligationen deutscher Bundesstaaten, welches der Verwaltungsrath genehmigt zu sichern.
Für jede Actie auf den Inhaber sind Zweihundert fünfzig Gulden baar an die Gesellschafts-Casse einzubezahlen.
Von dem baar eingeschossenen Capital werden den Actionären von der Gesellschafts-Casse Zinsen zu Drei vom Hundert jährlich vergütet und darüber Coupons ausgestellt, welche überdies die Bestimmung enthalten, daß die Inhaber derselben zugleich zur Erhebung der nach §. 47 festzusetzenden Jahres-Dividende berechtigt seyn sollen.
Die Actionäre, welche sich mit Actien auf den Namen betheiligen, werden nach ihrem Namen oder ihrer Firma, ihrem Stand und Wohnort in die Register der Gesellschaft eingetragen. Die Actien werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zweien Mitgliedern des Verwaltungsrathes (von welchem das Eine ein Badisches Mitglied des Verwaltungsrathes seyn muß) unterzeichnet und von dem Director contrasignirt.
Die Actien auf den Inhaber werden nach fortlaufenden Nummern in die Register der Gesellschaft eingetragen und von den in vorstehendem §. 17 erwähnten Personen unterzeichnet und contrasignirt.
Die Eigenschaft als Actionär wird bei Actien auf den Inhaber lediglich durch deren Besitz bedingt.
Die Uebertragung einer Actie auf Namen kann nur geschehen unter Zustimmung des Verwaltungsraths der Gesellschaft, welcher übrigens nicht verpflichtet ist, die Gründe seiner etwaigen Weigerung anzugeben. Die Badischen Actionäre können ihre Cessions-Anträge bei der in Carlsruhe bestehenden Section einreichen.
Nach erfolgter Zustimmung und nachdem die Uebertragung vom Cedenten und Cessionar unterzeichnet ist, wird der Eintrag in die Register der Gesellschaft bewirkt und auf der Actie vorgemerkt, auch diese Vormerkung von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter und einem Mitgliede des Verwaltungsrathes unterschrieben und von dem Direktor contrasignirt.
Umwandlungen von Actien auf den Inhaber in solche auf den Namen, und umgekehrt, können zwar stattfinden, jedoch darf durch diese Umwandlung nur das ursprüngliche Capital der Namen-Actien, nie aber dasjenige der Actien auf den Inhaber vermehrt werden. Für beide Fälle der Umwandlung ist die jedesmalige Genehmigung des Verwaltungsrathes erforderlich, welcher dieselbe ganz nach seinem Ermessen ertheilen oder verweigern kann, so wie es demselben zugleich vorbehalten bleibt, hinsichtlich der Zeitpunkte zu welchen, und der Art und Weise nach welcher eine solche Umwandlung vorzunehmen ist, die geeigneten Bestimmungen zu treffen und durch die öffentlichen Blätter zur Kenntniß der Actionäre zu bringen, auch die der Gesellschafts-Casse zu entrichtende Umwandlungsgebühr festzusetzen.