Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/312: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Januar 2012, 14:15 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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werden. Besteht eine Waare aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zollklassifikation außer Betracht.
VI. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden.
Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der speziellen Revision beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird, Falls er das letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich ausgenommen worden, im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumeute, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle {{Sperrschrift|sprachgebräuchlich00 zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet.
VII. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände als "Kurze Waaren" (Tarif, Abth. II. Nr. 20) soll nicht die Verzollung derselben nach dem höheren Tarifsatze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Abgaben-Entrichtung nach dem Revisionsbefunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt.
VIII. a)Von Waaren, welche zum Durchgauge bestimmt sind, wird:
- 1. sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage erhoben;
- 2. sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs- oder Packhofsamte nöthig werden.
b) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die allgemeine Eingangsabgabe (1/2 Thaler oder 52 1/2 Kreuzer vom Zentner), und nach der dritten Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammen genommen davon zu entrichten sein würde, müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie bei a.2.
c) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen