Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/310: Unterschied zwischen den Versionen
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III. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zum Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: | |||
:für einen Begleitschein 2 Sgr. (1 1/2 gGr.) oder 7 kr. | |||
:für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (3/4 gGr.) oder 3 1/2 kr. | |||
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. | |||
IV.a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte, oder nach dem Netto-Gewi | |||
erhoben. | |||
T Unter Brutto- Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zusta | |||
mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer bes | |||
deren für den Transport verstanden. s | |||
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung w« | |||
Tara genannt. | |||
Jst die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig . | |||
und dieselbe, wie es z. B. bei Syropl n. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, fo istd ’ | |||
Gewicht dieser Umgebung die Tara. | |||
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zuri | |||
mittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschlsießungen (Flaschen, Papier, Pappe g | |||
Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht ’ | |||
eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt se | |||
möchten. | |||
b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben: | |||
1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen; | |||
2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden un « | |||
fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt; | |||
3. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich fe | |||
gesetzt ist. . | |||
0) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht na | |||
dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung zu Grun | |||
gelegt. | |||
ci) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten: | |||
1. Ju der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im,Zolltarife bestimmten Sätzen | |||
berechnet. » | |||
2. Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke | |||
von Pack- oder Sackleinen, in Schilf- oder Strohmatteu oder ähnlichem Material | |||
gepackt ein, so können, mit Ausnahme des Falles Abth. 11 pos. 25 rn., 4 Pfund vom | |||
Zoll-Zentuer für Tara gerechnet werden. |
Version vom 16. April 2011, 15:33 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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III. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zum Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
- für einen Begleitschein 2 Sgr. (1 1/2 gGr.) oder 7 kr.
- für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (3/4 gGr.) oder 3 1/2 kr.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. IV.a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte, oder nach dem Netto-Gewi erhoben. T Unter Brutto- Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zusta mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer bes deren für den Transport verstanden. s Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung w« Tara genannt. Jst die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig . und dieselbe, wie es z. B. bei Syropl n. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, fo istd ’ Gewicht dieser Umgebung die Tara. Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zuri mittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschlsießungen (Flaschen, Papier, Pappe g Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht ’ eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt se möchten. b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben: 1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen; 2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden un « fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt; 3. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich fe gesetzt ist. . 0) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht na dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung zu Grun gelegt. ci) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten: 1. Ju der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im,Zolltarife bestimmten Sätzen berechnet. » 2. Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen, in Schilf- oder Strohmatteu oder ähnlichem Material gepackt ein, so können, mit Ausnahme des Falles Abth. 11 pos. 25 rn., 4 Pfund vom Zoll-Zentuer für Tara gerechnet werden.