Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/276: Unterschied zwischen den Versionen

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|Anmerk. 1) An den Zollgrenzen der<br />Preußischen westlichen<br />Provinzen, desgleichen<br />von Bayern, Württem-<br />berg, Baden, Kurhessen<br />und Luxemburg sind die<br />unter Pos.a. genannten<br />Gegenstände beim Aus-<br />gange zollfrei.<br />2) Von Rohstahl, seewärts<br />von der Russischen Grenze<br />biszur Weichselmündung<br />einschließlich eingehend,<br />wird nur die allgemeine<br />Eingangsabgabe erho-<br />ben.
|Anmerk.<br />1) An den Zollgrenzen der<br />Preußischen westlichen<br />Provinzen, desgleichen<br />von Bayern, Württem-<br />berg, Baden, Kurhessen<br />und Luxemburg sind die<br />unter Pos.a. genannten<br />Gegenstände beim Aus-<br />gange zollfrei.<br />2) Von Rohstahl, seewärts<br />von der Russischen Grenze<br />biszur Weichselmündung<br />einschließlich eingehend,<br />wird nur die allgemeine<br />Eingangsabgabe erho-<br />ben.
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Version vom 14. April 2011, 02:32 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 27.
O
r
d
n
u
n
g
s
-
N
u
m
m
e
r
.
Benennung der Gegenstände.
Maß-
stab
der
Ver-
zollung.
Abgabensätze
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht:
nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung des
Thalers
in 30stel und 24stel),
beim
nach dem
24 1/2-Gulden-Fuß


beim
Eingang.
Ausgang.
Eingang.
Ausgang.
Rthl. SGr. (gGr.) Rthl. SGr. (gGr.) fl. kr. fl. kr.
Pfund.
c. Geschmiedetes und gewalztes
Eisen (Mit Ausnahme des
façonnirten) in Stäben von
weniger als 1/2 Quadratzoll
Preußisch im Querschnitt




1 Zentr.




2




15 (12)




-




-




4




22 1/2




-




-




10 in Fässern und
Kisten.
6 in Körben.
4 in Ballen.
d. Façonnirtes Eisen in Stäben;
desgl. Eisen, welches
zu groben Bestandtheilen

von Maschinen und Wa-
gen (Kurbeln, Achsen u.
dergl.) roh vorgeschmiedet
ist, insofern dergleichen Be-
standtheile einzeln einen
Zentner und darüber wie-
gen, auch Pflugschaareneisen;
schwarzes Eisenblech, rohes
Stahlblech, rohe (unpolirte)
Eisen- und Stahlplatten;
Anker, so wie Anker- und
Schiffsketten















1 Zentr.














3














-














-














-














5














15














-














-














10 in Fässern und
Kisten.
6 in Körben.
4 in Ballen.
e. Weißblech, gefirnißtes Ei-
senblech, polirtes Stahlblech,
polirte Eisen- und Stahlplat-
ten, Eisen- und Stahldraht



1 Zentr.



4



-



-



-



7



-



-



-



10 in Fässern und
Kisten.
6 in Körben.
4 in Ballen.
Anmerk.
1) An den Zollgrenzen der
Preußischen westlichen
Provinzen, desgleichen
von Bayern, Württem-
berg, Baden, Kurhessen
und Luxemburg sind die
unter Pos.a. genannten
Gegenstände beim Aus-
gange zollfrei.
2) Von Rohstahl, seewärts
von der Russischen Grenze
biszur Weichselmündung
einschließlich eingehend,
wird nur die allgemeine
Eingangsabgabe erho-
ben.