Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/255: Unterschied zwischen den Versionen
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:1) | :1) Vom 1. October d. J. an kommen die Bestimmungen des Postvereinsstatuts und des Eingangs erwähnten Anschlußvertrags bei Briefpostgegenständen, Zeitungen und Fahrpostsendungen im Verkehre zwischen dem Großherzogthum Hessen einerseits und den nachbenannten Staatsgebieten und Staatsgebietstheilen, als: dem Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen Amte Allstädt, Anhalt-Bernburg, Anhalt-Cöthen, Anhalt-Dessau, Baden, Bayern, den Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthümern Birkenfeld und Eutin, Hannover, Hollstein, Lichtenstein, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, der Oesterreichischen Gesammtmonarchie, der Preußischen Gesammtmonarchie, Sachsen (Königreich), Sachsen-Altenburg, den Unterherrschaften der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck und Württemberg andererseits zur Anwendung, wogegen es hinsichtlich des Postverkehrs des Großherzogthums mit den übrigen Theilen des Fürstlich Thurn- und Taxisschen Postverwaltungsgebiets, mögen dieselben zum Postverein gehören oder nicht (Frankfurt, Kurhessen, Hessen-Homburg, Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Nassau, Reuß älterer und jüngerer Linie, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, Sachsen-Weimar-Eisenach, ausschließlich des Amtes Allstädt, die Oberherrschaften der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen), sowie mit den zum Post- |
Version vom 11. April 2011, 12:47 Uhr
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
No. 25.
Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Beitritt des Großherzogthums Hessen zum Deutsch-Oesterreichischen Postverein betreffend.; - 2) Bekanntmachung, die Erhebung des Chausseegeldes auf der Provinzialstraße von Grünberg über Londorf bis zur Kurhessischen Grenze betr.; - 3) Bekanntmachung der Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen katholischen Kirchenfonds vom Jahre 1850; - 4) Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens; - 5) Dienstnachrichten; - 6) Versetzung in den Ruhestand; - 7) Concurrenzeröffnungen; 8) Sterbfälle.
Nachdem zwischen der Großherzoglichen Staatsregierung und dem Großherzoglichen Erblandpostmeister Herrn Fürsten Maximilian Carl von Thurn und Taxis Durchlaucht eine Uebereinkunft wegen des Anschlusses der Posten des Großherzogthums an den Deutsch-Oesterreichischen Postverein abgeschlossen worden ist, so wird, unter Vorbehalt weiterer Vollzugsverordnung, vorläufig Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
- 1) Vom 1. October d. J. an kommen die Bestimmungen des Postvereinsstatuts und des Eingangs erwähnten Anschlußvertrags bei Briefpostgegenständen, Zeitungen und Fahrpostsendungen im Verkehre zwischen dem Großherzogthum Hessen einerseits und den nachbenannten Staatsgebieten und Staatsgebietstheilen, als: dem Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen Amte Allstädt, Anhalt-Bernburg, Anhalt-Cöthen, Anhalt-Dessau, Baden, Bayern, den Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthümern Birkenfeld und Eutin, Hannover, Hollstein, Lichtenstein, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, der Oesterreichischen Gesammtmonarchie, der Preußischen Gesammtmonarchie, Sachsen (Königreich), Sachsen-Altenburg, den Unterherrschaften der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck und Württemberg andererseits zur Anwendung, wogegen es hinsichtlich des Postverkehrs des Großherzogthums mit den übrigen Theilen des Fürstlich Thurn- und Taxisschen Postverwaltungsgebiets, mögen dieselben zum Postverein gehören oder nicht (Frankfurt, Kurhessen, Hessen-Homburg, Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe, Nassau, Reuß älterer und jüngerer Linie, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, Sachsen-Weimar-Eisenach, ausschließlich des Amtes Allstädt, die Oberherrschaften der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen), sowie mit den zum Post-